Der Deutsche Bundestag hat in seiner 63. Sitzung am 6. November 2014 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 18/3068 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen - Drucksache 18/2846 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 28.11.14
Erster Durchgang: Drucksache. 398/14 (PDF)
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
"Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen sowie zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, des Altersteilzeitgesetzes und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch".
2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 2
Änderung des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 20 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
"8. die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen;".
2. § 25a wird wie folgt geändert:
- a) Die Wörter "sowie Absatz 2" werden gestrichen.
- b) Folgender Satz wird angefügt:
" § 20 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend." "
3. Nach Artikel 4 werden die folgenden Artikel 5 bis 7 eingefügt:
"Artikel 5
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Dauerbetreuungen, Dauerpflegschaften," durch die Wörter "Betreuungen und Pflegschaften, die nicht auf einzelne Rechtshandlungen beschränkt sind (Dauerbetreuungen, Dauerpflegschaften), sowie bei" ersetzt.
2. § 23 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. in Betreuungssachen und betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen ist der Betroffene, wenn ein Betreuer oder vorläufiger Betreuer bestellt oder eine Pflegschaft angeordnet worden ist;".
3. Die Anlage 1(Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a) In Vorbemerkung 1.1 werden in Absatz 1 die Wörter "Bei einer Betreuung" durch die Wörter "In Betreuungssachen" ersetzt.
- b) Nach der Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 wird folgende Vorbemerkung 1.1.1 eingefügt:
"Vorbemerkung 1.1.1:
Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn ein vorläufiger Betreuer bestellt worden ist."
- c) Dem Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 11101 und der Anmerkung zu Nummer 11102 wird jeweils folgender Satz angefügt:
"Geht eine vorläufige Betreuung in eine endgültige über, handelt es sich um ein einheitliches Verfahren."
- d) Nach der Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 1 wird folgende Vorbemerkung 1.6.1 eingefügt:
"Vorbemerkung 1.6.1:
In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Gebühren nur unter den in Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erhoben."
- e) In Nummer 16110 wird die Anmerkung wie folgt gefasst:
- (1) Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer bestehenden Betreuung oder Pflegschaft fallen, auch wenn nur ein vorläufiger Betreuer bestellt ist.
- (2) Die Gebühr entsteht ferner nicht, wenn das Verfahren mit der Bestellung eines vorläufigen Betreuers endet. In diesem Fall entstehen Gebühren nach Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 wie nach der Bestellung eines nicht nur vorläufigen Betreuers."
Artikel 6
Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Nach § 15h des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 23. Juni 2014 (BGBl. I S. 787) geändert worden ist, wird folgender § 15i eingefügt:
" § 15i Übergangsregelung zum Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
Wurde mit der Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2013 begonnen, gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bis zu diesem Zeitpunkt in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, auch nach dem 31. Dezember 2012 als versicherungspflichtig beschäftigt, wenn sie die bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Voraussetzungen für das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung weiterhin erfüllen."
Artikel 7
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Dem § 89 wird folgender Satz angefügt:
"Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann die Förderdauer bis zu 36 Monate betragen, wenn die Förderung bis zum 31. Dezember 2019 begonnen hat."
- 2. In § 131a Nummer 2 wird die Angabe "2014" durch die Angabe "2019" ersetzt.
- 3. In § 133 Absatz 1 wird die Angabe "2015" durch die Angabe "2018" ersetzt.
- 4. In § 142 Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil nach Nummer 2 die Angabe "2014" durch die Angabe "2015" ersetzt."
- 4. Der bisherige Artikel 5 wird Artikel 8 und wie folgt gefasst:
"Artikel 8
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 an demselben Tag in Kraft, an dem das Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen nach seinem Artikel 31 Absatz 1 für die Europäische Union mit Ausnahme Dänemarks in Kraft tritt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
- (2) Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (3) Die Artikel 6 und 7 treten am 1. Januar 2015 in Kraft."