Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 27. Juli 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 23. Juli 2007 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 24. Juli 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 032/99 = AE-Nr. 990166 und
Drucksache 179/02 = AE-Nr. 020704
Begründung
1) Hintergrund des Vorschlags
- Gründe und Ziele
Dieser Vorschlag soll die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 ersetzen und die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und ihrer Durchführungsverordnung auf Drittstaatsangehörige ausdehnen, die nicht bereits ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unter die Bestimmungen dieser Verordnung fallen.
Im Interesse der Modernisierung und Vereinfachung ist es nämlich sinnvoll und erforderlich, die geltenden Bestimmungen für diese Drittstaatsangehörigen in eine neue Rechtsvorschrift aufzunehmen, die dann die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 ersetzt.
- Allgemeiner Hintergrund
Durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 wurde der Geltungsbereich der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige ausgedehnt. Inzwischen wurde die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 aber durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die mit dem Inkrafttreten ihrer Durchführungsverordnung anzuwenden sein wird, vereinfacht und aktualisiert.
Dieser Vorschlag soll sicherstellen, dass mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und ihrer Durchführungsverordnung für Drittstaatsangehörige dieselben Rechtsvorschriften gelten wie für EU-Bürger.
- Bislang geltende Rechtsvorschriften in diesem Bereich
Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003
Mit dem vorliegenden Entwurf werden dieselben Ziele verfolgt wie mit der Verordnung (EG) Nr. 859/2003. Insbesondere soll der Anwendungsbereich des derzeit geltenden Gemeinschaftsrechts im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Drittstaatsangehörige ausgedehnt werden, die nicht bereits ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unter diese Bestimmungen fallen.
- Übereinstimmung mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der Politik der Union im Bereich der Zuwanderung und der Integration von Drittstaatsangehörigen.
2) Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung
- Anhörung interessierter Kreise
Eine Anhörung interessierter Kreise war nicht notwendig, da der Vorschlag im Wesentlichen eine Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 ist.
- Einholung und Nutzung von Fachwissen
Die Einholung von Fachwissen war nicht erforderlich.
- Folgenabschätzung
Rechtstechnisch gesehen ist dieser Vorschlag nahezu eine Kopie der geltenden Verordnung (EG) Nr. 859/2003.
Er ist jedoch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, die regelmäßig in der Gemeinschaft wohnende Drittstaatsangehörige betreffen, als juristische Anknüpfung an die in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und ihrer Durchführungsverordnung für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten vorgesehene modernisierte Regelung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit notwendig. Die derzeit geltende Verordnung (EG) Nr. 859/2003 knüpft noch an die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und deren Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 an.
Der vorliegende Entwurf erweitert somit wesentlich die Geltung der Regelung für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, und zwar sowohl im Hinblick auf die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung von Drittstaatsangehörigen als auch im Hinblick auf die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren, die Verringerung der Verwaltungskosten und die Rechtsklarheit für alle Beteiligten (nationale Behörden, Sozialversicherungsträger und Versicherte).
Ein Verzicht auf die Ausdehnung der modernisierten Koordinierungsregelung auf Drittstaatsangehörige würde die Rechtslage komplizieren und zusätzliche Verwaltungskosten verursachen. Dann müssten die Träger der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten nur auf Drittstaatsangehörige weiterhin die alten Koordinierungsvorschriften (Verordnungen (EWG) Nr. . 1408/71 und Nr. 0574/72) anwenden.
Da im Hinblick auf die künftige Durchführungsverordnung zur Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Fortschritte erzielt worden sind, ist es jetzt wichtig, das bisherige Tempo beizubehalten und dafür zu sorgen, dass alle Rechtsvorschriften, die zur Anwendung des modernisierten und vereinfachten Koordinierungssystems (Anfang 2009) notwendig sind, dem Rat und dem Europäischen Parlament so rechtzeitig vorgelegt werden, dass sie das Rechtsetzungsverfahren fristgemäß durchlaufen können. Es muss daher sichergestellt sein, dass die Mitgliedstaaten und ihre Träger der sozialen Sicherheit nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht gezwungen sind, die Verordnungen (EWG) Nr. . 1408/71 und Nr. 0574/72 nur auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, während sie auf die Staatsangehörigen der Gemeinschaft die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anwenden.
Der Umstand, dass der Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auch Personen umfasst, die keine Erwerbstätigkeit ausüben (Nichterwerbstätige), wird sich aus zwei Gründen nicht wesentlich auf die Belastung der Mitgliedstaaten auswirken:
- - weil im Vergleich zu heute nur wenig mehr Personen betroffen sein werden;
- - weil die Koordinierung der Ansprüche dieser Personen auf dem Grundsatz der Zuständigkeit des Wohnstaats beruht.
Es liegen keine Daten darüber vor, wie viele Personen von dieser Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 betroffen sein werden.
3) Rechtliche Aspekte des Vorschlags
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen
Ziel des Vorschlags ist die Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Drittstaatsangehörige, die regelmäßig in einem Mitgliedstaat wohnen und die nicht bereits ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unter diese Bestimmungen fallen.
Dieser Vorschlag wird die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 ersetzen.
- Rechtsgrundlage
Artikel 63 Nummer 4 des Vertrages
- Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden:
Gemäß Artikel 63 Nummer 4 des Vertrages beschließt der Rat "Maßnahmen zur Festlegung der Rechte und der Bedingungen, aufgrund derer sich Staatsangehörige dritter Länder, die sich regelmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, in anderen Mitgliedstaaten aufhalten dürfen". Die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit spielt in diesem Zusammenhang zweifellos eine wichtige Rolle. Außerdem ist sie erforderlich, um die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Drittstaatsangehörigen zu sichern, die sich regelmäßig in der Europäischen Union aufhalten.
Dieser Vorschlag bezieht sich auf grenzüberschreitende Situationen, bei denen kein Staat allein handeln kann.
Die Ziele des Vorschlags lassen sich aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreichen:
Die Bestimmungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auszudehnen, hat nur auf Gemeinschaftsebene einen Sinn. Das Ziel besteht darin, für Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten und sich in einer grenzüberschreitenden Situation befinden, die Koordinierung des Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten zu sichern. Diese Gemeinschaftsmaßnahme bewirkt, dass alle Drittstaatsangehörigen, die regelmäßig in der EU wohnen, gleich behandelt werden.
Weil die gleichen Koordinierungsregeln sowohl für Drittstaatsangehörige als auch für EU-Bürger gelten sollten, vereinfacht dieser Vorschlag die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für die Mitgliedstaaten.
Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:
Die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Gemeinschaftsbestimmungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Drittstaaatsangehörige, die sich regelmäßig in der EU aufhalten, hat nur auf Gemeinschaftsebene einen Sinn. Das Ziel besteht darin, die Anwendung der Bestimmungen auf die Drittstaatsangehörigen in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
Es gibt keine quantitativen Indikatoren, die eine Schätzung der genauen Zahl der von diesem Vorschlag betroffenen Personen erlauben würden.
Bei dem Vorschlag handelt es sich um eine rein koordinierende Maßnahme, die nur auf Gemeinschaftsebene getroffen werden kann. Die Mitgliedstaaten bleiben für die Organisation und Finanzierung ihrer jeweiligen Systeme der sozialen Sicherheit verantwortlich.
Der Vorschlag entspricht somit dem Subsidiaritätsprinzip.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Er gewährleistet die Gleichbehandlung von Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staatsangehörigen von Drittstaaten bei der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten. Er dient der Vereinfachung und Klarstellung der einschlägigen Rechtsvorschriften, die in der Gemeinschaft für Drittstaatsangehörige gelten.
Das Instrument der Verordnung wurde gewählt, da es sich am besten für die Erreichung dieses Zieles eignet.
Dieser Vorschlag zielt lediglich darauf ab, dass für Drittstaatsangehörige, die regelmäßig in der EU wohnen, dieselben Gemeinschaftsvorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gelten wie für EU-Bürger. Die damit verbundenen finanziellen und verwaltungstechnischen Belastungen stehen im Verhältnis zu den oben genannten Zielen. Ein Verzicht auf diese Angleichung würde hingegen die Verwaltungsverfahren komplizieren und damit bei den Trägern der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten zu einem Anstieg der Verwaltungskosten führen.
- Wahl der Instrumente
Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.
Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen ungeeignet gewesen:
Der Vorschlag soll die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 ersetzen.
Die Wahl einer Koordinierungsverordnung zur Gewährleistung der Sozialversicherungsansprüche von Drittstaatsangehörigen, die regelmäßig in der EU wohnen, in grenzüberschreitenden Fällen steht im Verhältnis zu dem verfolgten Ziel, das der Gesetzgeber in Artikel 63 Nummer 4 des Vertrages definiert hat.
4) Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.
5) Zusätzliche Informationen
- Vereinfachung
Der Vorschlag bringt für die öffentlichen Behörden (der Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft) eine Vereinfachung der Verwaltungsverfahren mit sich.
Mit dem Vorschlag werden Verwaltungsvorschriften für die Behörden und für juristische und natürliche Personen vereinfacht.
Der Vorschlag ermöglicht es, auf Drittstaatsangehörige dieselben Bestimmungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anzuwenden wie auf EU-Bürger.
- Aufhebung geltender Rechtsvorschriften
Durch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben.
- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel.
- Genaue Erläuterung des Vorschlags nach Kapiteln oder Artikeln
Artikel 1
- Zweck dieses Artikels ist die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und ihrer Durchführungsverordnung auf Drittstaatsangehörige, die nicht bereits gemäß Artikel 2 dieser Verordnung aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unter diese Bestimmungen fallen. Ihr Geltungsbereich erstreckt sich nämlich bereits auf bestimmte Gruppen von Drittstaatsangehörigen. Es handelt sich um Staatenlose, Flüchtlinge und deren Familienangehörige sowie um Hinterbliebene von EU-Bürgern im Sinne der Definitionen dieser Verordnung.
- Die Drittstaatsangehörigen, auf die sich der vorliegende Entwurf bezieht, müssen ihren regelmäßigen Wohnsitz im Gebiet eines Mitgliedstaats haben und infolgedessen berechtigt sein, sich dort vorübergehend oder dauernd aufzuhalten. Um sich in einem zweiten Mitgliedstaat auf die Verordnung berufen zu können, muss ein Drittstaatsangehöriger allerdings nicht unbedingt die Wohnsitzvoraussetzung erfüllen, sondern er kann sich unter Einhaltung der in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften für die Einreise und den Aufenthalt auch nur vorübergehend dort aufhalten.
- Bei der Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 handelt es sich um eine dynamische Verweisung. Dadurch wird gewährleistet, dass deren Bestimmungen in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung auf den betreffenden Personenkreis anwendbar sind.
Artikel 2
- Dieser Artikel enthält Übergangsbestimmungen. Sie dienen dem Schutz der von dieser Verordnung erfassten Personen und verhindern, dass ihnen durch ihr Inkrafttreten Ansprüche verloren gehen.
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. [...] auf Drittstaatsangehörige, die nicht bereits ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unter diese Bestimmungen fallen
Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 4, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen4, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Seit der außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates von Tampere im Jahr 1999 haben sich das Europäische Parlament5 sowie der Rat und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss6 dafür ausgesprochen, Staatsangehörige von Drittstaaten, die regelmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnen, durch die Zuerkennung einheitlicher Rechte, die soweit möglich den Rechten der EU-Bürger entsprechen, besser zu integrieren.
- (2) Der Rat "Justiz und Inneres" hat zuletzt am 1. Dezember 2005 unterstrichen, dass die Europäische Union eine gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die regelmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wohnen, sicherstellen muss und dass eine energischere Integrationspolitik darauf ausgerichtet sein sollte, ihnen Rechte und Pflichten zuzuerkennen, die denen der Unionsbürger vergleichbar sind.
- (3) Durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 wurden die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten auf Drittstaatsangehörige ausgedehnt, die nicht bereits ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unter diese Bestimmungen fielen7.
- (4) Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit8 tritt nunmehr an die Stelle der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Die Verordnung (EG) Nr. [...]9 ersetzt die Verordnung (EWG) Nr. 574/72. Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 werden mit dem Beginn der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. [...] aufgehoben.
- (5) Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und ihre Durchführungsverordnung bringen sowohl für die Versicherten als auch für die Träger der sozialen Sicherheit insbesondere eine Modernisierung und Vereinfachung der Koordinierungsregelung mit sich. Den Trägern sollen die modernisierten Koordinierungsvorschriften die schnellere und einfachere Verarbeitung der Daten ermöglichen, die sich auf die Ansprüche der Versicherten beziehen; ferner sollen sie die entsprechenden Verwaltungskosten senken.
- (6) Da vermieden werden sollte, dass Arbeitgeber und einzelstaatliche Träger der sozialen Sicherheit bei den Personen, die dieser relativ kleinen Gruppe angehören, mit rechtlich und verwaltungstechnisch schwierigen Sachverhalten konfrontiert werden, ist es wichtig, dass sie nur ein Rechtsinstrument anwenden müssen und so auch in diesen Fällen von der Modernisierung und Vereinfachung im Bereich der sozialen Sicherheit profitieren können, die die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und ihre Durchführungsverordnung mit sich bringen.
- (7) Deshalb ist es zweckmäßig, ein Rechtsinstrument zu erlassen, das an die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 tritt und im Wesentlichen darauf abzielt, die Geltung der Verordnung (EG) Nr. 1408/71 durch diejenige der Verordnung (EWG) Nr. 883/2004 zu ersetzen.
- (8) Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EWG) Nr. auf Drittstaatsangehörige, die nicht bereits ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unter diese Verordnung fallen, berechtigt diese Personen in keiner Weise, in einen Mitgliedstaat einzureisen, sich dort aufzuhalten oder ihren Wohnsitz zu nehmen bzw. dort eine Arbeit aufzunehmen.
- (9) Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EWG) Nr. finden gemäß der vorliegenden Verordnung nur Anwendung, wenn die Betreffenden bereits ihren regelmäßigen Wohnsitz im Gebiet eines Mitgliedstaats haben. Die Regelmäßigkeit des Wohnsitzes ist somit eine Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen.
- (10) Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EWG) Nr. [...] finden keine Anwendung auf Sachverhalte, die mit keinem Element über die Grenze eines einzigen Mitgliedstaats hinausweisen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Situation eines Drittstaatsangehörigen ausschließlich Verbindungen zu einem Drittstaat und einem einzigen Mitgliedstaat aufweist.
- (11) Die Wahrung des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 setzt voraus, dass sich der Betreffende bei der Arbeitsverwaltung eines jeden Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Arbeitsloser meldet. Die genannte Bestimmung kann daher nur dann auf einen Drittstaatsangehörigen Anwendung finden, wenn er - gegebenenfalls aufgrund seines Aufenthaltstitels oder seines langfristigen Aufenthaltsrechts - dazu berechtigt ist, sich bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Arbeitsloser zu melden und in dem Mitgliedstaat regelmäßig eine Beschäftigung auszuüben.
- (12) Da die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 mit dem Beginn der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. aufgehoben wird, sollten Übergangsbestimmungen zum Schutz der Personen erlassen werden, auf die sich die vorliegende Verordnung bezieht, damit ihnen dabei keine Ansprüche verloren gehen.
- (13) Die vorliegende Verordnung berührt nicht die Rechte und Pflichten aus den mit Drittstaaten geschlossenen internationalen Übereinkünften, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist und in denen Leistungen der sozialen Sicherheit vorgesehen sind.
- (14) Da die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahme wegen grenzübergreifender Sachverhalte auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft gemäß dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags entsprechende Maßnahmen ergreifen. Gemäß dem in jenem Artikel aufgeführten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (15) Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für Dänemark nicht bindend und Dänemark gegenüber nicht anwendbar ist -
Hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
- Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. gelten für Drittstaatsangehörige, die nicht bereits ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unter diese Bestimmungen fallen, sowie für ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen, wenn sie ihren regelmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben und ihre Situation mit einem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist.
Artikel 2
- 1. Diese Verordnung begründet keinen Anspruch für den Zeitraum vor dem 1. Juni 2003.
- 2. Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden für die Feststellung der Ansprüche auf Leistungen nach dieser Verordnung sämtliche Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und Wohnzeiten berücksichtigt, die vor dem Beginn der Anwendbarkeit dieser Verordnung nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind.
- 3. Vorbehaltlich des Absatzes 1 wird ein Leistungsanspruch nach dieser Verordnung auch für Ereignisse begründet, die vor dem Beginn der Anwendbarkeit dieser Verordnung liegen.
- 4. Leistungen jeder Art, die wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts einer Person nicht festgestellt worden sind oder geruht haben, werden auf Antrag der betreffenden Person ab dem 1. Juni 2003 festgestellt oder wiedergewährt, es sei denn, dass früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalabfindung abgegolten worden sind.
- 5. Die Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem 1. Juni 2003 festgestellt worden ist, können auf deren Antrag unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Verordnung neu festgestellt werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Sie gilt ab dem Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung zur Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
- Die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 wird mit Wirkung von diesem Tag aufgehoben.
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 1 ABl. C vom , S. .
- 2 ABl. C vom , S. .
- 3 ABl. C vom , S. .
- 4 ABl. C vom , S. .
- 5 ABl. C 154 vom 5.6.2000, S. 63.
- 6 ABl. C 339 vom 31.11.1991, S. 82.
- 7 ABl. L 124 vom 20.5.2003, S.1.
- 8 ABl. L 166 vom 30.4.2004, S.1.
- 9 ABl. L