1. Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat,
den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung beim Deutschen Bundestag einzubringen:
Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 176 Absatz 4 Nummer 3 und 4 StGB)
Artikel 1 Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:
"3. In § 176 Absatz 4 Nummer 3 und Nummer 4 werden jeweils nach dem Wort "Kind" die Wörter "oder eine Person, die er für ein Kind hält" eingefügt."
Folgeänderungen:
- a) Im Vorblatt sind im Abschnitt "B. Lösung" im vierten Absatz die Sätze 1 und 2 wie folgt zu fassen:
"Im Hinblick auf § 176 Absatz 4 Nummer 3 und 4 StGB sieht der Gesetzentwurf eine Strafbarkeit des Versuchs am untauglichen Tatobjekt im Ergebnis insoweit vor, als bereits im objektiven Tatbestand dem Tatobjekt "Kind" die "Person, die der Täter für ein Kind hält" gleichgestellt wird. Das führt dazu, dass eine Strafbarkeit dann gegeben ist, wenn der Täter irrig davon ausgeht, auf ein Kind einzuwirken."
- b) Die Begründung ist im Abschnitt "B" "Zu Artikel 1 Nummer 3" wie folgt zu ändern:
- aa) Die Überschrift ist wie folgt zu fassen:
"Zu Nummer 3 (§ 176 Absatz 4 StGB-E)"
- bb) Absatz 2 Satz 2 ist wie folgt zu fassen:
"Auch auf diese Fälle ist der ergänzte § 176 Absatz 4 StGB-E anwendbar."
- cc) In Absatz 4 Satz 1 sind die Wörter "und damit auch den Versuch" zu streichen.
- aa) Die Überschrift ist wie folgt zu fassen:
B
2. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
C.
Der Ausschuss für Frauen und Jugend hat seine Beratungen noch nicht abgeschlossen.*
* Das Land Hessen hat mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 beantragt, die Vorlage auf die Tagesordnung der 973. Sitzung des Bundesrates am 14. Dezember 2018 zu setzen.