Der Deutsche Bundestag hat in seiner 133. Sitzung am 5. November 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 18/6569 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuorganisation der Zollverwaltung - Drucksachen 18/5294, 18/5770 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Artikel 10 durch die folgenden Angaben ersetzt:
"Artikel 10 Änderung des Energiesteuergesetzes
Artikel 11 Änderung des Stromsteuergesetzes
Artikel 12 Änderung des Tabaksteuergesetzes
Artikel 13 Inkrafttreten".
2. Nach Artikel 9 werden die folgenden Artikel 10 bis 12 eingefügt:
"Artikel 10
Änderung des Energiesteuergesetzes
§ 66 Absatz 1 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S.1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 20 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
2. Nach Nummer 20 wird folgende Nummer 21 angefügt:
"21. zur Umsetzung der sich aus
- a) Durchführungsverordnungen des Rates auf Grund von Artikel 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
- b) Verordnungen der Kommission auf Grund von Artikel 108 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie
- c) Beschlüssen, Rahmen, Leitlinien oder Mitteilungen der Kommission zu den Artikeln 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergebenden unionsrechtlichen Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzverpflichtungen für die Gewährung staatlicher Beihilfen ergänzende Bestimmungen zu erlassen und dabei
- a) Meldepflichten einschließlich des Verfahrens zur Erhebung der erforderlichen Informationen bei den Begünstigten zu bestimmen,
- b) den Begünstigten Pflichten zum Nachweis der beihilferechtlichen Voraussetzungen aufzuerlegen,
- c) die Art und Weise der Übermittlung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu regeln,
- d) das Nähere über Form, Inhalt, Umfang, Verarbeitung, Nutzung und Sicherung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu bestimmen,
- e) die Weitergabe und Veröffentlichung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten vorzusehen,
- f) die Zuständigkeit für die Entgegennahme, Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu regeln."
Artikel 11
Änderung des Stromsteuergesetzes
§ 11 Satz 1 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436, 2725) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
2. Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 angefügt:
"13. zur Umsetzung der sich aus
- a) Durchführungsverordnungen des Rates auf Grund von Artikel 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
- b) Verordnungen der Kommission auf Grund von Artikel 108 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie
- c) Beschlüssen, Rahmen, Leitlinien oder Mitteilungen der Kommission zu den Artikeln 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergebenden unionsrechtlichen Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzverpflichtungen für die Gewährung staatlicher Beihilfen ergänzende Bestimmungen zu erlassen und dabei
- a) Meldepflichten einschließlich des Verfahrens zur Erhebung der erforderlichen Informationen bei den Begünstigten zu bestimmen,
- b) den Begünstigten Pflichten zum Nachweis der beihilferechtlichen Voraussetzungen aufzuerlegen,
- c) die Art und Weise der Übermittlung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu regeln,
- d) das Nähere über Form, Inhalt, Umfang, Verarbeitung, Nutzung und Sicherung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu bestimmen,
- e) die Weitergabe und Veröffentlichung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten vorzusehen,
- f) die Zuständigkeit für die Entgegennahme, Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu regeln."
Artikel 12
Änderung des Tabaksteuergesetztes
§ 25 Absatz 2 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S.1870), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(2) Bei Abgabe zum Verbrauch im Steuergebiet darf der Inhalt einer Kleinverkaufspackung für Zigaretten 20 Stück und der Inhalt einer Kleinverkaufspackung für Feinschnitt 30 Gramm nicht unterschreiten." "
- 3. Der bisherige Artikel 10 wird Artikel 13.
Fristablauf: 27.11.15
Erster Durchgang: 256/15 (PDF)