Der Deutsche Bundestag hat in seiner 243. Sitzung am 6. Juni 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Gesundheit - Drucksache 17/13769 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken (Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz - ANSG) - Drucksache 17/13081 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 05.07.13
Initiativgesetz des Bundestages
1. Artikel 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a) § 18 wird wie folgt geändert:
- aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Der Deutsche Apothekerverband e.V. ist Anordnungsbehörde im Sinne des § 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und Vollzugsbehörde im Sinne des § 7 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes."
- bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 2 wird das Wort "Kosten" durch das Wort "Ausgaben" ersetzt.
- bbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Der Fonds hat zur Sicherstellung seiner Zahlungsfähigkeit im jeweils laufenden Quartal Betriebsmittel in angemessener Höhe vorzuhalten, die aus Einnahmen des Fonds zu bilden sind. Zur anfänglichen Aufbringung der Betriebsmittel können Darlehen in angemessener Höhe aufgenommen werden, die bis spätestens zum 31. Dezember 2013 aus den Einnahmen des Fonds zurückzuzahlen sind."
- aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
- b) § 19 wird wie folgt geändert:
- aa) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Für ein Vorverfahren werden Gebühren und Auslagen erhoben. Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zu 500 Euro erhoben. Bei Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung, ist die Gebühr nach Satz 5 anteilig zu erheben. Hat der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist, wird keine Gebühr erhoben. Über die Gebühren nach den Sätzen 5 und 6 entscheidet die Widerspruchsbehörde nach billigem Ermessen. Für Klagen gegen den Beliehenen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk er seinen Sitz hat."
- bb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 1 kann der Deutsche Apothekerverband e.V. mit den Rechenzentren eine pauschale Kostenerstattung vereinbaren."
- cc) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
(7) Kommt eine Apotheke ihrer Verpflichtung zur Selbsterklärung nach Absatz 3 Satz 2 nicht nach oder liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Angaben der abgegebenen Selbsterklärung vor, kann der Deutsche Apothekerverband e.V. die Anzahl der in der betreffenden Apotheke abgegebenen Packungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung oder nicht als Sachleistung abgegeben wurden, schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Für die Schätzung wird eine Gebühr bis zu 500 Euro erhoben. Absatz 2 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend."
- aa) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
- c) § 20 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "spätestens bis zum Ablauf des zweiten Monats nach jedem Quartalsende" durch die Wörter "nach jedem Quartalsende spätestens bis zum Ablauf des folgenden Quartals" ersetzt.
- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
" § 19 Absatz 2 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend."
- cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Der Zuschuss errechnet sich als Quotient aus der um die Ausgaben nach § 18 Absatz 2 Satz 2, einschließlich der nach § 19 Absatz 4 zu erstattenden Kosten, und die Beträge zur Bildung von Betriebsmitteln nach § 18 Absatz 2 Satz 4 und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Darlehen nach § 18 Absatz 2 Satz 5 bereinigten Summe der beim Fonds vorhandenen Anteile nach § 19 Absatz 1 und der Anzahl der nach Absatz 2 mitgeteilten Notdienste."
2. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2013 in Kraft."