Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen
(Auslandsschulgesetz - ASchulG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 246. Sitzung am 13. Juni 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Auswärtigen Ausschusses - Drucksache 17/13957 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Förderung Deutscher Auslandsschulen (Auslandsschulgesetz - ASchulG) - Drucksachen 17/13058, 17/13618 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen Fristablauf: 05.07.13

Erster Durchgang: Drucksache. 213/13 (PDF)

1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

2. In § 8 Nummer 2 wird die Angabe "20" durch die Angabe "12" ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

4. In § 12 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "20" durch die Angabe "12" ersetzt.

5. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:

" § 17 Förderung des Deutschen Sprachdiploms an anderen Schulen

Zur Förderung der deutschen Sprache kann die Bundesregierung Schulen im Ausland, die keine Deutschen Auslandsschulen sind, aber das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz anbieten, nach Maßgabe des Zuwendungsrechts fördern."

6. Die bisherigen §§ 17 und 18 werden die §§ 18 und 19.