Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Zweiundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Zweiundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 28. Juli 2010

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Zweiundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

Vom ...

Auf Grund des § 172 Absatz 4 des Bundesentschädigungsgesetzes, der durch Artikel 84 Nummer 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und des Artikels V Nummer 5 Absatz 1 des BEG-Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2009

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2010
Der Bundesminister der Finanzen

Begründung

1. Allgemeines

Die Verteilung der nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anfallenden Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden Einnahmen) einschließlich der Leistungen nach Artikel V des BEG-Schlussgesetzes auf den Bund und die elf alten Bundesländer (Länder) ist in § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung geregelt. Die Lastenverteilung für 2009 ist bereits monatlich durchgeführt worden. Daher kommt der Verordnung haushaltsmäßig keine erhebliche Bedeutung zu.

Die endgültige jährliche Lastenverteilung für das Jahr 2009 erfolgt durch diese vom Bundesministerium der Finanzen gemäß § 172 Absatz 4 des BEG zu erlassende Rechtsverordnung, die nach Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

2. Die Regelungen im Einzelnen

Zu § 1:

Die in den Ländern im Rechnungsjahr 2009 entstandenen Entschädigungsaufwendungen sind unter Abschnitt II der als Anlage beigefügten Aufstellung ausgewiesen.

Abschnitt III der Aufstellung weist unter Buchstabe a die Lastenanteile der Länder an ihren eigenen Entschädigungsaufwendungen im Bundesgebiet ohne Berlin und unter Buchstabe b die Lastenanteile an den Entschädigungsaufwendungen Berlins aus.

Aus dem Vergleich der Entschädigungsaufwendungen mit den Lastenanteilen eines Landes insgesamt ergibt sich unter Abschnitt IV der Betrag, den entweder der Bund an das Land zu erstatten oder das Land an den Bund abzuführen hat.

In Absatz 1 werden die gesamten Entschädigungsaufwendungen der Länder, in Absatz 2 die Lastenanteile von Bund und Ländern, in Absatz 3 die vom Bund an einzelne Länder zu erstattenden Beträge und in Absatz 4 die von einzelnen Ländern an den Bund abzuführenden Beträge festgestellt.

Absatz 5 schreibt die Verrechnung der in Absatz 3 und 4 festgestellten Erstattungs- und Abführungsbeträge mit den Beträgen vor, die nach den vorläufigen monatlichen Abrechnungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.

Die Höhe der danach noch offenen Abschlagszahlungen ergibt sich aus Abschnitt VI der Anlage.

Verteilung der Entschädigungsaufwendungen für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung 52. Verordnung zu § 172 Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
Abrechnung für das Rechnungsjahr 2009


- Beträge in Euro -

Nordrhein-WestfalenBayernBaden-WürttembergNiedersachsenHessenRheinland-PfalzSchleswig-HolsteinSaarlandHamburgBremenZusammenBerlin(West)Insgesamt
I. Einwohner am 30. September 09 1)17.885.08312.505.67910.750.7947.935.6726.063.6834.016.1332.831.8601.024.3661.782.639660.58665.456.4952.118.64267.575.137
II. Entschädigungsleistungen im Rechnungsjahr 2009 79.701.832,00074.582.985,00022.453.594,00014.376.016,00032.118.331,000102.807.243,0001.284.314,0001.330.672,0002.368.053,000737.433,000331.760.473,00030.161.392,000361.921.865,000
III. Die Länder tragen
a) von ihren eigenen Aufwendungen (ohne Aufwendungen Berlins)
45.324.483,04631.691.965,63527.244.725,69620.110.626,88515.366.621,29710.177.707,9857.176.516,3492.595.954,3724.517.574,2901.674.060,945165.880.236,500 2) 4)165.880.236,500
b) von den Aufwendungen Berlins 2.060.295,9241.440.608,3251.238.452,014914.160,291698.514,028462.643,782326.219,879118.003,204205.353,47176.097,0837.540.348,0003) 4)4.524.208,80012.064.556,800
c) zusammen 47.384.778,96933.132.573,96028.483.177,70921.024.787,17616.065.135,32510.640.351,7687.502.736,2282.713.957,5754.722.927,7601.750.158,028173.420.584,5004.524.208,800177.944.793,300
IV. Nach § 172 Abs. 2 BEG vom Bund zu erstatten bzw. von den Ländern an den Bund abzuführen (-) (II abzügl. IIIc) 32.317.053,03141.450.411,040-6.029.583,709-6.648.771,17616.053.195,67592.166.891,232-6.218.422,228-1.383.285,575-2.354.874,760-1.012.725,028158.339.888,50025.637.183,200183.977.071,700
V. Zahlungen des Bundes und der Länder (-) aufgrund der vorläufigen Abrechnung für 2009 32.240.574,51841.477.915,786-5.994.154,327-6.660.536,71816.070.803,60892.143.102,524-6.213.001,686-1.396.906,689-2.320.479,220-1.012.430,378158.334.887,41825.637.183,464183.972.070,881
VI. Bleiben zu zahlen vom Bund an die Länder und von den Ländern an den Bund ( - ) 76.478,512-27.504,746-35.429,38211.765,543-17.607,93323.788,708-5.420,54313.621,114-34.395,540-294,6505.001,083-0,2645.000,819
Auf den Cent gerundet 76.478,51-27.504,75-35.429,3811.765,54-17.607,9323.788,71-5.420,5413.621,11-34.395,54-294,655.001,08-0,265.000,82
Auf den Euro gerundet 76.479-27.505-35.42911.766-17.60823.789-5.42113.621-34.396-2955.00105.001

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Nr. 1325: Zweiundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes (BMF)


Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.a. Entwurf auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, verändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

gez. gez.
Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter