Punkt 45 der 886. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2011
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung zu nehmen:
Hilfsempfehlung zu 11.
Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a ( § 13 Absatz 2 PBefG)
Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:
'a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn
- 1. der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
- 2. der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 6 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
- 3. im Eisenbahnverkehr,
- a) der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der gemäß § 4 des Regionalisierungsgesetzes zuständigen Behörde in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Schienenpersonennahverkehr nach § 2 Absatz 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes unter Beachtung der in § 8a Absatz 6 genannten Voraussetzungen gewährt wurde oder
- b) der beantragte Verkehr auf den betreffenden Teilstrecken Personenverkehrsdienste mit Eisenbahnen beeinträchtigt, für die im Rahmen eines Dienstleistungsauftrages Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt werden,
- 4. durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen im öffentlichen Personennahverkehr beeinträchtigt werden, insbesondere
- a) der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
- b) der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen bereits wahrnehmen,
- c) die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmer die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen bereit sind oder
- d) weil er einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel oder vorhandenen Verkehrsnetz herauslösen würde."'
Begründung:
Der neu vorgeschlagene Versagungsgrund in § 13 Absatz 2 Nummer 2 schützt ausschließliche Rechte, die von dem Aufgabenträger (oder einer anderen zuständigen Stelle) in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag für den straßengebundenen Nahverkehr eingeräumt worden sind.
Der Versagungsgrund in § 13 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a schützt ausschließliche Rechte, die von zuständigen Behörden im Verkehr nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz eingeräumt worden sind. Die entsprechende Kompetenz der Aufgabenträger im Schienenpersonennahverkehr soll künftig in § 4 Regionalisierungsgesetz (RegG) geregelt werden, um auf der Basis ausschließlicher Rechte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 eine rechtssichere Ermächtigungsgrundlage für einen vollständigen Schutz öffentlich finanzierter Eisenbahnverkehre zu schaffen. Um diese Rechte wirksam werden zu lassen, bedarf es im Gegenzug einer Verpflichtung der PBefG-Genehmigungsbehörde, die entsprechenden Verkehre zu versagen, wenn dem ein ausschließliches Recht entgegensteht.
Machen die Aufgabenträger im Schienenpersonennahverkehr nicht von der Kompetenz zur Gewährung ausschließlicher Rechte gemäß § 4 RegG Gebrauch oder sind derartige Rechte in bestehenden öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im Schienenpersonennahverkehr noch nicht verankert, kann der Versagungsgrund des § 13 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b eingreifen. Er gewährt einen relativen, hinsichtlich seines Umfangs von der Genehmigungsbehörde inhaltlich zu prüfenden Schutz öffentlich finanzierter Eisenbahnverkehre, wenn diese von konkurrierenden straßengebundenen Verkehren beeinträchtigt werden.
Durch die spezifischen Versagungsgründe zu Gunsten des Eisenbahnnahverkehrs in § 13 Absatz 2 Nummer 3 wird die Bezugnahme auf die Eisenbahnverkehre in den Versagungsgründen des § 13 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b und c insoweit entbehrlich. Soweit dieser Schutz bisher auch dem Eisenbahnfernverkehr galt, entfällt dieser. Dadurch werden die Voraussetzungen geschaffen, künftig unter erleichterten Bedingungen Busfernlinienverkehre genehmigen zu können. Die Wahrung der öffentlichen Verkehrsinteressen durch die Genehmigungsbehörde beschränkt sich somit in Zukunft auf den Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs, was durch die entsprechende Einfügung im Einleitungssatz der Nummer 4 verdeutlicht wird.
§ 13 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d greift ein, wenn für einen bereits laufenden Verkehr ein eigenwirtschaftlicher Konkurrenzantrag gestellt wird. Die Regelung soll das "Rosinenpicken" aus bestehenden Netzen verhindern. Dieser Versagungsgrund ist dann relevant, wenn Aufgabenträger auf die Gewährung ausschließlicher Rechte verzichten.