Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR

Der Bundesrat hat in seiner 927. Sitzung am 7. November 2014 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Nummer 2 - neu - (§ 17a Absatz 6 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - StrRehaG), Artikel 2 Nummer 2 (§ 25 Absatz 4 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - BerRehaG)

Die Artikel 1 und 2 sind wie folgt zu fassen:

'Artikel 1
Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

§ 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes

Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2. Dem § 25 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

"Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Änderung laufend gewährter Ausgleichsleistungen nach § 8, sind diese von Amts wegen neu festzustellen. Von einer förmlichen Bescheiderteilung kann abgesehen werden; ausgenommen hiervon sind Fälle nach § 8 Absatz 4." '

Begründung:

Die nach dem Gesetzentwurf vorgesehene Umsetzung der Erhöhung der Leistungsbeträge durch Erlass förmlicher Bewilligungsbescheide würde wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwands bei den Leistungsträgern zur Folge haben, dass die Berechtigten die ihnen zustehenden erhöhten Beträge nicht zügig nach dem Inkrafttreten erhalten können. Dies wäre auch deshalb unbefriedigend, weil dadurch das mit der Leistungserhöhung beabsichtigte wichtige Signal an die Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR ohne die vorgesehene Wirkung bliebe.

Der in § 17a Absatz 6 StrRehaG und in § 25 Absatz 4 BerRehaG jeweils neu angefügte Satz 2 dient der Klarstellung, dass die Umstellung der laufenden Zahlfälle auf die ab 1. Januar 2015 geltende Höhe der Leistungsbeträge keines Antrags der Leistungsberechtigten bedarf, sondern von Amts wegen erfolgt. Der jeweils neu angefügte Satz 3 enthält eine verwaltungsvereinfachende Verfahrensregelung, die im Fall des § 17a Absatz 6 StrRehaG den Leistungsträgern und im Fall des § 25 Absatz 4 BerRehaG den für den Wohnsitz des SED-Opfers zuständigen örtlichen Trägern der Sozialhilfe jeweils die Möglichkeit einräumt, bei der Umstellung der laufenden Zahlfälle im Interesse einer zeitnahen Auszahlung der neuen Beträge auf die Versendung von förmlichen Bescheiden zu verzichten. Dies eröffnet den Leistungsträgern einen Spielraum, die Leistungsberechtigten auf anderem Wege in geeigneter Form über die vorgenommene Veränderung ihres bisherigen Zahlbetrags (zum Beispiel mit einem Hinweis bei der erstmaligen neuen Zahlungsanweisung) zu informieren. Die vorgeschlagene Regelung orientiert sich an der bewährten Praxis bei der Anpassung von einkommensunabhängigen Versorgungsleistungen im sozialen Entschädigungsrecht nach § 90 Absatz 1 BVG. In den Fällen, in denen wegen zu berücksichtigenden Einkommens bislang monatlich ein Differenzbetrag zur Auszahlung gekommen ist, ist die Leistung nach § 48 SGB X durch einen förmlichen Bescheid neu festzusetzen.