Der Bundesrat hat in seiner 948. Sitzung am 23. September 2016 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b (§ 5 Absatz 3 MinÖlDatG)
In Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b ist Absatz 3 wie folgt zu fassen:
(3) Soweit in § 3 Absatz 1 genannte Daten einem Land zuordenbar sind, sind diese zum Zwecke der Energie- und Treibhausgasbilanzierung auf Antrag an das jeweilige statistische Landesamt für dessen Erhebungsbereich und nach Kalenderjahren zu übermitteln, sofern dort ein § 16 des Bundesstatistikgesetzes entsprechender gesetzlicher Geheimhaltungsschutz sichergestellt ist."
Begründung:
Der Gesetzentwurf enthält gemäß dem neuen § 5 Absatz 3 MinÖlDatG eine nur eingeschränkte Datenübermittlungspflicht des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle an die statistischen Ämter der Länder. Dies ist nicht ausreichend. Die statistischen Ämter der Länder sind zum Zwecke der Energie- und Treibhausgasbilanzierung zwingend darauf angewiesen, dass ihnen alle insoweit erforderlichen Daten uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechenden Daten im Falle einer späteren Veröffentlichung einem Geheimhaltungsschutz gemäß § 16 des Bundesstatistikgesetzes unterliegen und von den statistischen Ämtern der Länder entsprechend zurückgehalten werden. Mit der Neufassung des § 5 Absatz 3 soll deshalb sichergestellt werden, dass den statistischen Ämtern der Länder die Daten im benötigten Umfang und in der erforderlichen Detailtiefe zu deren Plausibilisierung bereitgestellt werden und gleichzeitig der Geheimhaltungsschutz gemäß § 16 des Bundesstatistikgesetzes gewährleistet wird.