Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über die diamorphingestützte Substitutionsbehandlung - Antrag der Länder Hamburg, Hessen und Niedersachsen, Saarland -

836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007

A

Der federführende Gesundheitsausschuss (G) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:

1. Zur Eingangsformel

In der Eingangsformel sind die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" zu streichen.

Begründung (nur für das Plenum):

Das Gesetz über die diamorphingestützte Substitutionsbehandlung ist nach der Föderalismusreform nicht mehr zustimmungspflichtig.

2. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 13 Abs. 3 Satz 2b BtMG)

In Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sind in § 13 Abs. 3 Satz 2b die Wörter "der zuständigen Landesbehörde" durch die Wörter "der zuständigen obersten Landesbehörde" zu ersetzen.

Begründung (nur für das Plenum):

Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung. Der richtige Bezug lautet "an die Stelle der zuständigen obersten Landesbehörde".

3. Zu Artikel 1 Nr. 1a - neu - (§ 19 Abs. 1 Satz 3 BtMG)

In Artikel 1 ist nach Nummer 1 folgende Nummer einzufügen:

"1a. In § 19 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Tierärzten" die Wörter ", pharmazeutischen Unternehmern im Falle der Abgabe von Diamorphin" eingefügt."

Als Folge ist nach der Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 1 folgende Einzelbegründung einzufügen:

Zu Nummer 1a (§ 19 Abs. 1 Satz 3 BtMG)

Folgeänderung, die sich aus dem Sondervertriebsweg für Diamorphin ergibt."

Begründung (nur für das Plenum):

Nach Artikel 3 Nr. 7 Buchstabe b hat der pharmazeutische Unternehmer die Nachweise des Betäubungsmittelverkehrs aufzubewahren und auf Verlangen dem Bundesinstitut für Arzneimittel oder der zuständigen Landesbehörde vorzulegen. Hierzu ist es als Folgeänderung erforderlich, die Regelung zur Überwachung in § 19 Abs. 1 Satz 3 BtMG für den Fall der Abgabe von Diamorphin auf den pharmazeutischen Unternehmer auszudehnen.

B