A. Problem und Ziel
- Mit der vorliegenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift wird einem aktuellen Änderungsbedarf Rechnung getragen. Das Wehrrechtsänderungsgesetz 2007 und die Änderungen der Form- und Verfahrensvorschriften der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV), die sich derzeit noch im Normgebungsverfahren befinden, sowie Änderungen des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil (DSMeld) - haben unmittelbare Auswirkungen auf die zu ändernde Allgemeine Verwaltungsvorschrift.
B. Lösung
- Mit der Änderung soll den vorgesehenen Rechtsänderungen möglichst zeitnah gefolgt und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift an die praktischen Erfordernisse angepasst werden.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
- 2. Vollzugsaufwand
Für den Bund werden wegen notwendiger Anpassungen der vorhandenen Software bei den Wehrerfassungsbehörden geringe, nicht näher quantifizierbare Mehrausgaben entstehen. Demgegenüber stehen Einsparungen beim Bundesverwaltungsamt von jährlich rund 35000 Euro für den Wegfall der Beteiligung der Meldebehörden am Aufenthaltsfeststellungsverfahren.
Die Länder werden durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift nicht mit Kosten belastet.
Den Kommunen können durch notwendige Änderungen der Datenübermittlung an die Wehrersatzbehörden geringfügige, wegen der unterschiedlichen Ausprägung der Strukturen nicht näher quantifizierbare Kosten entstehen. Dem gegenüber stehen Einsparungen durch die Aufhebung der Bekanntmachungsverpflichtung von rund 250000 Euro jährlich sowie den Wegfall der Beteiligung im Aufenthaltsfeststellungsverfahren nach dem Wehrpflichtgesetz in nicht bekannter Höhe.
E. Sonstige Kosten
- Durch die Änderung entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft, insbesondere nicht für kleine und mittelständische Unternehmen. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Der Entwurf der allgemeinen Verwaltungsvorschrift beinhaltet folgende Informationspflichten:
- a) für Unternehmen Keine.
- b) für die Bürgerinnen und Bürger Keine.
- a) für die Verwaltung Es werden zwei Informationspflichten aufgehoben.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Wehrerfassungsverwaltungsvorschrift
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 15. Juni 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Wehrerfassungsverwaltungsvorschrift
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Wehrerfassungsverwaltungsvorschrift
Vom ....
Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Artikel 1
Die Wehrerfassungsverwaltungsvorschrift vom 27. Januar 2006 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 131) wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu Nummer 11 wird wie folgt gefasst: "11 (weggefallen)".
- b) Die Angabe zu Nummer 18 wird wie folgt gefasst: "18 (weggefallen)".
- 2. In Nummer 6.2.7 wird die Angabe "1205-1212," durch die Angabe "1205, 1206, 1208-1212," ersetzt.
- 3. In Nummer 7.8 wird die Angabe "1201-1212," durch die Angabe "1201-1206, 181212," ersetzt.
- 4. Die Nummern 11 und 18 werden aufgehoben.
- 5. Das Verzeichnis der Formblattmuster für die Wehrerfassung wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zum Formblattmuster 5 wird wie folgt gefasst: "5 (weggefallen)".
- b) Die Angabe zum Formblattmuster 8 wird wie folgt gefasst: "8 (weggefallen)".
- 6. Die Anlage 1 wird wie aus dem Anhang dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ersichtlich gefasst.
- 7. Die Anlage 2 wird aufgehoben.
- 8. In den Formblattmustern 1 bis 4, 6 und 7 wird die Abkürzung "WErfVorschr" jeweils durch die Abkürzung "WehrErfVwV" ersetzt.
- 9. In den Formblattmustern 2, 4 und 7 wird die Angabe "1205-1212" jeweils durch die Angabe "1205, 1206, 1208-1212" ersetzt.
- 10. Die Formblattmuster 5 und 8 werden aufgehoben.
Artikel 2
- (1) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. November 2007 in Kraft, soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
- (2) Artikel 1 Nr. 1, 4, 5, 7 und 10 tritt am Tag nach der Verkündung des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2007 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Verteidigung
Begründung
1. Allgemeines
Mit der vorliegenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift wird einem in Kürze anstehenden Änderungsbedarf Rechnung getragen. Insbesondere entfallen durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2007 die Bekanntmachungsverpflichtung der Wehrerfassungsbehörden nach § 15 Abs. 1 Satz 3 Wehrpflichtgesetz (WPflG) und die Beteiligung der Meldebehörden am Aufenthaltsfeststellungsverfahren nach § 24b WPflG. Weiter sind die Änderungen der Form und Verfahrensvorschriften der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV), die auf Änderungen des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil (DSMeld) - zurückzuführen sind, in die Anlage und den Formblattmustern der WErfVwV aufzunehmen.
Darüber hinaus sind redaktionelle Änderungen veranlasst.
Zwei Informationspflichten für die Verwaltung werden aufgehoben.
Die in Nummer 11 vorgesehene jährliche Bekanntmachung durch die Wehrerfassungsbehörden (§ 15 Abs. 1 Satz 3 WPflG) wird ebenso aufgehoben wie die bisher in Nummer 18 vorgesehene Beteiligung der Meldebehörden am Aufenthaltsfeststellungsverfahren (§ 24b Abs. 2 Nr. 1 WPflG).
Den beim Bund entstehenden geringfügigen Kosten für die Änderungsarbeiten an der vorhandenen Software der Wehrersatzbehörden stehen Einsparungen beim Bundesverwaltungsamt durch den Wegfall des Aufenthaltsfeststellungsverfahrens für die Meldebehörden gegenüber.
Der Wirtschaft, insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Die vorgesehenen Regelungen werden keine Änderungen von Angebots- und Nachfragestrukturen zur Folge haben, die Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, haben könnten.
Die Maßnahme entfaltet insbesondere entlastende Wirkungen für die öffentlichen Haushalte, die aber keine Preiswirkungen zur Folge zu haben.
2. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Erfassung der Wehrpflichtigen
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Folgeänderung zu Nummer 4.
Zu Nummer 2 (Nummer 6.2.7)
Anpassung der Angaben der zu übermittelnden Datenblätter mit Wegfall des Datenblatts 1207 im Datensatz für das Meldewesen.
Zu Nummer 3 (Nummer 7.8)
Anpassung der Angaben der zu übermittelnden Datenblätter mit Wegfall des Datenblatts 1207 im Datensatz für das Meldewesen.
Zu Nummer 4 (Nummern 11 und 18)
Die bisher vorgesehene öffentliche Bekanntmachung für die Wehrerfassungsbehörde sowie die Beteiligung der Meldebehörden am Aufenthaltsfeststellungsverfahren werden nach Wegfall der gesetzlichen Grundlage im Wehrpflichtgesetzes (Artikel 1 Wehrrechtsänderungsgesetz 2007) aufgehoben.
Zu Nummer 5 (Verzeichnis der Formblattmuster)
Folgeänderung zu Nummer 4.
Zu Nummer 6 (Anlage 1)
Folgeänderung zu Nummer 3.
Zu Nummer 7 (Anlage 2)
Folgeänderung zu Nummer 4.
Zu Nummer 8 (Formblattmuster 1 bis 4, 6 und 7)
Redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 9 (Formblattmuster 2, 4 und 7)
Folgeänderung zu den Nummern 2 und 3.
Zu Nummer 10 (Formblattmuster 5 und 8)
Folgeänderung zu Nummer 4.
Zu Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift am 1. November 2007.
Änderungen der Verwaltungsvorschrift, die durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2007 veranlasst sind, treten am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Anlage 1
Die Anlage befindet sich im PDF-Dokument
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz vom 11. Mai 2007: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Erfassung der Wehrpflichtigen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Verwaltungsvorschrift auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit der Verwaltungsvorschrift werden zwei Informationspflichten der Verwaltung aufgehoben. Für Wirtschaft und Bürger werden keine Informationspflichten neu begründet aufgehoben oder geändert.
Daher hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Bachmaier |
Vorsitzender | Berichterstatter |