Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Wehrerfassungsverwaltungsvorschrift

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Wehrerfassungsverwaltungsvorschrift

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 15. Juni 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Wehrerfassungsverwaltungsvorschrift

Vom ....

Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Artikel 1

Die Wehrerfassungsverwaltungsvorschrift vom 27. Januar 2006 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 131) wird wie folgt geändert:

Artikel 2


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Verteidigung

Begründung

1. Allgemeines

Mit der vorliegenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift wird einem in Kürze anstehenden Änderungsbedarf Rechnung getragen. Insbesondere entfallen durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2007 die Bekanntmachungsverpflichtung der Wehrerfassungsbehörden nach § 15 Abs. 1 Satz 3 Wehrpflichtgesetz (WPflG) und die Beteiligung der Meldebehörden am Aufenthaltsfeststellungsverfahren nach § 24b WPflG. Weiter sind die Änderungen der Form und Verfahrensvorschriften der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV), die auf Änderungen des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil (DSMeld) - zurückzuführen sind, in die Anlage und den Formblattmustern der WErfVwV aufzunehmen.

Darüber hinaus sind redaktionelle Änderungen veranlasst.

Zwei Informationspflichten für die Verwaltung werden aufgehoben.

Die in Nummer 11 vorgesehene jährliche Bekanntmachung durch die Wehrerfassungsbehörden (§ 15 Abs. 1 Satz 3 WPflG) wird ebenso aufgehoben wie die bisher in Nummer 18 vorgesehene Beteiligung der Meldebehörden am Aufenthaltsfeststellungsverfahren (§ 24b Abs. 2 Nr. 1 WPflG).

Den beim Bund entstehenden geringfügigen Kosten für die Änderungsarbeiten an der vorhandenen Software der Wehrersatzbehörden stehen Einsparungen beim Bundesverwaltungsamt durch den Wegfall des Aufenthaltsfeststellungsverfahrens für die Meldebehörden gegenüber.

Der Wirtschaft, insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Die vorgesehenen Regelungen werden keine Änderungen von Angebots- und Nachfragestrukturen zur Folge haben, die Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, haben könnten.

Die Maßnahme entfaltet insbesondere entlastende Wirkungen für die öffentlichen Haushalte, die aber keine Preiswirkungen zur Folge zu haben.

2. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Erfassung der Wehrpflichtigen

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Folgeänderung zu Nummer 4.

Zu Nummer 2 (Nummer 6.2.7)

Anpassung der Angaben der zu übermittelnden Datenblätter mit Wegfall des Datenblatts 1207 im Datensatz für das Meldewesen.

Zu Nummer 3 (Nummer 7.8)

Anpassung der Angaben der zu übermittelnden Datenblätter mit Wegfall des Datenblatts 1207 im Datensatz für das Meldewesen.

Zu Nummer 4 (Nummern 11 und 18)

Die bisher vorgesehene öffentliche Bekanntmachung für die Wehrerfassungsbehörde sowie die Beteiligung der Meldebehörden am Aufenthaltsfeststellungsverfahren werden nach Wegfall der gesetzlichen Grundlage im Wehrpflichtgesetzes (Artikel 1 Wehrrechtsänderungsgesetz 2007) aufgehoben.

Zu Nummer 5 (Verzeichnis der Formblattmuster)

Folgeänderung zu Nummer 4.

Zu Nummer 6 (Anlage 1)

Folgeänderung zu Nummer 3.

Zu Nummer 7 (Anlage 2)

Folgeänderung zu Nummer 4.

Zu Nummer 8 (Formblattmuster 1 bis 4, 6 und 7)

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 9 (Formblattmuster 2, 4 und 7)

Folgeänderung zu den Nummern 2 und 3.

Zu Nummer 10 (Formblattmuster 5 und 8)

Folgeänderung zu Nummer 4.

Zu Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift am 1. November 2007.

Änderungen der Verwaltungsvorschrift, die durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2007 veranlasst sind, treten am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Anlage 1

Die Anlage befindet sich im PDF-Dokument

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz vom 11. Mai 2007: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Erfassung der Wehrpflichtigen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Verwaltungsvorschrift auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit der Verwaltungsvorschrift werden zwei Informationspflichten der Verwaltung aufgehoben. Für Wirtschaft und Bürger werden keine Informationspflichten neu begründet aufgehoben oder geändert.

Daher hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter