Der Bundesrat hat in seiner 859. Sitzung am 12. Juni 2009 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 7 KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung)
In Artikel 1 Nummer 7 sind in § 7 nach dem Wort "ist" die Wörter ", vorbehaltlich des § 6," einzufügen.
Begründung
Artikel 1 Nummer 6 (§ 6 KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung) soll für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2008 klarstellen, dass bei der Berechnung der Pauschalbeiträge der zusätzliche Beitragssatz nach § 241a SGBV zu berücksichtigen ist. Diese Wirkung kann jedoch nicht eintreten, wenn die Vorschrift erst zum 1. Januar 2009 in Kraft tritt und der neue Artikel 1 Nummer 7 in § 7 KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung gleichzeitig bestimmt dass für Abrechnungszeiträume bis einschließlich 2008 die Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden ist. Artikel 1 Nummer 6 (§ 6 KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung) muss daher von der Regelung des Artikels 1 Nummer 7 (§ 7 KV-/ PV-Pauschalbeitragsverordnung) ausgenommen werden.