Antrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen

Punkt 34 der 981. Sitzung des Bundesrates am 11. Oktober 2019

Der Bundesrat empfiehlt, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 (§ 20 Absatz 1 und Absatz 2 - neu - InvKG)

In Artikel 1 ist dem bisherigen Text des § 20 folgender Absatz 2 anzufügen:

(2) Es besteht Bedarf für die in Absatz 1 genannten Projekte. Der verkehrliche und volkswirtschaftliche Nutzen der Projekte ist aus Gründen der Strukturförderung gegeben. Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und Planfeststellung nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes verbindlich."

Als Folge ist der bisherige Text als Absatz 1 zu bezeichnen.

Begründung:

Der gesetzliche Bedarf und die verbindliche Feststellung des verkehrlichen und volkswirtschaftlichen Nutzens der für den Strukturwandel vorgesehenen Bundesfernstraßen muss ebenso wie bei den Bundesschienenwegen (§ 22 Absatz 2) unmissverständlich im Gesetz verankert werden. Diese Projekte dürfen nicht schlechter gestellt sein als die regulären Bedarfsplanprojekte, für die in § 1 Absatz 2 Fernstraßenausbaugesetz die Verbindlichkeit für Linienbestimmung und Planfeststellung geregelt ist.