A. Problem und Ziel
Mit der Verordnung wird Artikel 2 der Richtlinie 2012/4/EU der Kommission vom 22. Februar 2012 (ABl. L 50 S. 18) zur Änderung der Richtlinie 2008/43/EG zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates (EU-Kennzeichnungsrichtlinie) umgesetzt. Nach dieser Vorschrift werden bestimmte deliktisch unbedeutende Explosivstoffe von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen. Der Zeitpunkt für die Anwendung der eindeutigen Kennzeichnung wird um ein Jahr auf den 5. April 2013 und für die Anpassung der administrativen Strukturen in der Wirtschaft um drei Jahre auf den 5. April 2015 hinausgeschoben. Die Regelung entlastet die Mitgliedstaaten und die betroffene Wirtschaft um vermeidbare Kosten. Sie gibt den Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit, die technischen Voraussetzungen zur Erfüllung der europarechtlichen Pflichten zu schaffen.
B. Lösung
Änderung der sprengstoffrechtlichen Kennzeichnungsbestimmungen für Explosivstoffe.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Kommunen entstehen durch die Änderung keine Kosten.
E. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für den Bürger
Für den Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, verändert (erweitert oder vereinfacht) oder abgeschafft. Es ergeben sich ebenfalls keine Veränderungen zum Erfüllungsaufwand.
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft wird eine Informationspflicht in der Anwendung um ein Jahr und eine Informationspflicht um drei Jahre hinausgeschoben sowie eine dieser Informationspflichten für bestimmte Arten von Explosivstoffen abgeschafft bzw. nicht eingeführt. Dadurch nicht entstehende Kosten belaufen sich auf insgesamt rd. 37.000,- Euro (einmalig ca. 35.000,- Euro und drei Mal ca. 600,- Euro). Weitere Informationspflichten werden weder eingeführt noch verändert. Darüber hinausgehende Änderungen zum Erfüllungsaufwand ergeben sich nicht.
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Für die Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt, verändert (erweitert oder vereinfacht) oder abgeschafft. Es ergeben sich ebenfalls keine Veränderungen zum Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Keine.
Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, den 27. Juni 2012
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz1,2
Vom ...
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, Nummer 3 Buchstabe b und des § 39 Absatz 1 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes, von denen § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und § 39 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb und Nummer 21 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 65 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird folgender Satzteil angefügt:
"die zuletzt durch die Richtlinie 2012/4/EU (ABl. L 50 vom 23.2.2012, S. 18) geändert worden ist,".
2. Dem § 15 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Bei Artikeln, die zu klein sind, um den eindeutigen Produktcode und die logistischen Informationen des Herstellers nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 anzubringen, ist die Kennzeichnung gemäß Nummer 3 des Anhangs der Richtlinie 2008/43/EG,
3. In § 41 Absatz 7 Satz 2 wird nach der Angabe "Absatz 2 Satz 1 und 2" die Angabe "sowie Absatz 5 Satz 1" eingefügt.
4. § 43 wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. die Angaben nach § 42 Absatz 1 Nummer 5 können entfallen,"
5. § 49 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Bestimmungen des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und des § 15 sind ab dem 5. April 2013 und die Bestimmung des § 41 Absatz 5a sowie des § 42 Absatz 1 Nummer 5 sind ab dem 5. April 2015 anzuwenden."
- b) In Satz 2 wird die Angabe "4. April 2012" durch die Angabe "4. April 2013" und die Angabe " § 14 Absatz 1 Nummer 5" durch die Angabe " § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 4. April 2012 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher Inhalt:
1. Zur Änderung der Verordnung
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2008/43/EG, die eine eindeutige Kennzeichnung von Explosivstoffen vorschreibt, wurde durch die Richtlinie 2012/4/EU der EU-Kommission in der Anwendung um ein Jahr auf den 5. April 2013 hinausgeschoben. Für die Anpassung der administrativen Strukturen in der Wirtschaft und der Pflicht zur Übermittlung von Kontaktdaten eines Ansprechpartners, damit den zuständigen Behörden jederzeit auf Anforderung Informationen über die Herkunft und den aktuellen Aufbewahrungsort jedes Explosivstoffs erteilt werden können, wird die Umsetzung um drei Jahre auf den 5. April 2015 hinausgeschoben. Darüber hinaus wurden bestimmte Explosivstoffe von der Anwendung ausgenommen. Die Änderungsrichtlinie ist am 23. Februar 2012 im Amtsblatt der EU (L 50 S. 18) veröffentlicht worden. Sie ist von den Mitgliedstaaten bis zum 4. April 2012 in nationales Recht umzusetzen.
2. Bürokratiekosten der Wirtschaft
Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf werden zwei Informationspflichten in der Anwendung hinausgeschoben und eine dieser Informationspflichten darüber hinaus für eine Teilmenge von Produkten - vor dem Zeitpunkt der Anwendung - aufgehoben.
Die Höhe der finanziellen Entlastung für die Wirtschaft beträgt einmalig 35.063,- Euro sowie drei Mal 608,- Euro; somit insgesamt 36.887,- Euro.
Bürokratiekosten geänderter / vereinfachter Informationspflichten
- - Kennzeichnungspflicht explosionsgefährlicher Stoffe zur Identifizierung / Zuordnung und Rückverfolgbarkeit
(§ 14 Absatz 1 i.V.m.
Absatz 3 und 5 sowie § 15 der 1. SprengV)einmalig 35.063,- Euro
Zu der mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes im Jahr 2009 neu eingeführten Informationspflicht zu einer elektronisch lesbaren Kennzeichnung zur Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Explosivstoffen wurden jährliche Kosten in Höhe von 35.063,- Euro prognostiziert. Diese ergeben sich aus rd. 20.000.000 Kennzeichnungen (z.B. Sprengstoffpatronen) deutscher Hersteller p. a. und rd. 25.000.000 Kennzeichnungen (z.B. Zünder) ausländischer Hersteller. Das Hinausschieben der Anwendung um ein Jahr führt zu einer einmaligen Entlastung bzw. nicht vollzogener Belastung in Höhe von 35.063,- Euro. Zusätzlich wird die Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht auf bestimmte Zündschnüre, Zündschläuche und Anzündhütchen erweitert. Soweit nunmehr diese Produkte von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen werden, wurde dies bei der Kostenbemessung zum Gesetz vom 17. Juli 2009 bereits berücksichtigt, da schon zum damaligen Zeitpunkt die jetzt vorzunehmende Modifizierung aufgrund technischer Gegebenheiten absehbar war. Im Ergebnis wird somit durch die Änderung europäischen und in der Folge des deutschen Rechts hierzu keine weitergehende Kostenentlastung eintreten.
- - Übermittlung der Daten einer Kontaktperson, die jederzeit Auskunft über Herkunft und Aufbewahrungsort von Explosivstoff geben kann
(§ 41 Absatz 5a der 1. SprengV) drei Mal ca. 608,- Euro
Zu der mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes im Jahr 2009 neu eingeführten Informationspflicht zur Übermittlung der Daten einer Kontaktperson, die jederzeit Auskunft über Herkunft und Aufbewahrungsort von Explosivstoff geben kann, wurden jährliche Kosten in Höhe von 608,- Euro prognostiziert. Als Kostenfaktor wurde die Sonstige Informationspflicht (einfache Komplexität) mit 0,80 Euro angesetzt, bei rd. 760 Fällen im Jahr. Das Hinausschieben der Anwendung um drei Jahre führt zu einer Entlastung bzw. nicht vollzogener Belastung in Höhe von insgesamt 1.824,- Euro.
3. Informationspflichten für die Bürgerinnen und Bürger
Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf werden keine Informationspflichten für die Bürgerinnen und Bürger eingeführt, verändert (erweitert oder vereinfacht) oder abgeschafft. Es ergeben sich auch keine Veränderungen zum Erfüllungsaufwand.
4. Informationspflichten für die Verwaltung
Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf werden keine Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt, verändert (erweitert oder vereinfacht) oder abgeschafft. Es ergeben sich auch keine Veränderungen zum Erfüllungsaufwand.
5. Sonstige Kosten
keine
6. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden gemäß § 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes und § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien anhand der Arbeitshilfe "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" der Interministeriellen Arbeitsgruppe Gender Mainstreaming geprüft. Das Gesetz hat gleichstellungspolitisch weder positive noch negative Auswirkungen.
7. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
Das Vorhaben entspricht den Absichten der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Es dient der Kriminalitätsbekämpfung im Bereich des Missbrauchs von Explosivstoffen zur Begehung von Straftaten und so dem Schutze der Bevölkerung vor Beeinträchtigungen durch derartige Taten.
II. Regelungskompetenz:
Die Regelungskompetenz des Bundes zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (Artikel 1) ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes.
B. Besonderer Teil
Artikel 1
zu 1 und 5 (§ 14 Absatz 1 Nummer 5 und § 49 der 1. SprengV):
Die Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Systems zur Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Explosivstoffen für zivile Zwecke fordert von den Mitgliedstaaten eine eindeutige Kennzeichnung von Explosivstoffen (EU-Kennzeichnungsrichtlinie). Diese Verpflichtung wurde durch das Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) in deutsches Recht umgesetzt. Die Anwendung der Kennzeichnungsbestimmungen wurde entsprechend der Richtlinie 2008/43/EG auf den 5. April 2012 festgelegt. Es hat sich jedoch gezeigt, dass einer Aufbringung der Kennzeichnung auf bestimmten Explosivstoffen noch technische Schwierigkeiten entgegenstehen und andere Explosivstoffe so klein oder aus polizeilicher Sicht nicht missbrauchsanfällig sind, dass eine Kennzeichnung nicht erforderlich oder technisch nicht möglich ist. Aus diesem Grunde hat die EU-Kommission mit der Richtlinie 2012/4/EU vom 22. Februar 2012 weitere Explosivstoffe von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen und im Übrigen die Anwendung der Kennzeichnungsbestimmungen um ein Jahr auf den 5. April 2013 und die Anwendung der Verpflichtung zu organisatorischen Maßnahmen der Wirtschaftsbeteiligten auf den 5. April 2015 hinausgeschoben. Dem trägt die Änderung der Übergangsregelung des § 49 Rechnung.
zu 2 (§ 15 Absatz 1):
Die bisherige Regelung setzte die ursprüngliche Fassung des Anhangs zur Richtlinie 2008/43/EG um. Durch Artikel 1 Nummer 6 der Richtlinie 2012/4/EU wurde die Nummer 3 des Anhangs der Richtlinie 2008/43/EG für Fälle, bei denen auf Grund der geringen Größe des Gegenstandes oder der besonderen Gestaltung auch die verkürzte Kennzeichnung nicht angebracht werden kann, ergänzt. In diesem Fall wird nun die Kennzeichnung der kleinsten Verpackungseinheit zum Teil mit weiteren Vorgaben vorgeschrieben. Die Neufassung verweist nunmehr für die Kennzeichnung auf die geänderte Fassung der Nummer 3 des Anhangs der Richtlinie 2008/43/EG.
zu 3 (§ 41 Absatz 7 Satz 2):
Bei elektronischer Verzeichnisführung ist aus Gründen der Sicherheit die Aufbewahrung in unmittelbarer Nähe der Explosivstoffaufbewahrung nicht immer möglich.
zu 4 (§ 43 der 1. SprengV):
Nichtgewerbliche Endanwender sind keine Unternehmen im Sinne der Richtlinie 93/15/EWG und daher nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/43/EG erfasst. Die EU-Kommission hat dies mit Schreiben vom 10. Mai 2010 gegenüber dem Deutschen Sprengverband bestätigt.
Artikel 2 (Inkrafttreten)
Um entsprechend Artikel 2 der Richtlinie 2012/4/EU zu gewährleisten, dass die verschärften Kennzeichnungsbestimmungen für Explosivstoffe für bestimmte Gruppen von Explosivstoffen nicht und ansonsten erst ein Jahr später als bisher vorgesehen anzuwenden sind, muss die Verordnung mit Wirkung vom 4. April 2012 in Kraft treten.
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2120:
Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Entwurf geprüft.
Mit der Verordnung wird eine europäische Änderungsrichtlinie umgesetzt, mit der einzelne sprengstoffrechtliche Regelungen geändert werden. So werden etwa bestimmte deliktisch unbedeutende Explosivstoffe von einer Kennzeichnungspflicht ausgenommen und die Anwendung der Regelungen verschoben.
Auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung sowie von Bürgerinnen und Bürgern hat die Verordnung keine Auswirkungen. Für die Wirtschaft ändern sich zwei Informationspflichten. Dadurch reduzieren sich die Bürokratiekosten einmalig um rund 37.000 Euro.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Prof. Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin
- 1. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/4/EU der Kommission vom 22. Februar 2012 zur Änderung der Richtlinie 2008/43/EG zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates (ABl. L 50 vom 23.2.2012, S. 18).2 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden. die durch die Richtlinie 2012/4/EU (ABl. L 50 vom 23.2.2012, S. 18) geändert worden ist, auszuführen."