Beschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 187. Sitzung am 28. Juni 2012 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 17/10101 - zu dem Gesetz zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid angenommen.

Anrufung des Vermittlungsausschusses durch die Bundesregierung: Drucksache. 660/11 (PDF)

Deutscher Bundestag
Drucksache 17/10101
17. Wahlperiode 27.06.2012

Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid - Drucksachen 17/5750, 17/6264, 17/6507, 17/7240, 17/7543 - Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Stefan Müller Berichterstatter im Bundesrat: Staatsminister Dr. Johannes Beermann Der Bundestag wolle beschließen:

Das vom Deutschen Bundestag in seiner 120. Sitzung am 7. Juli 2011 beschlossene Gesetz zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.

Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.

Berlin, den 27. Juni 2012
Der Vermittlungsausschuss
Strobl Müller Dr. Beermann
Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatter

Anlage
Gesetz zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid

Zu Artikel 1 (§ 1 KSpG), (§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3 Absatz 5 KSpG), (§ 28 Absatz 2 Satz 3 KSpG), (§ 31 Absatz 1 KSpG), Artikel 5 Nummer 1 (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 19 - neu - GKG)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

2. Artikel 5 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

' 1. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: