Der Deutsche Bundestag hat in seiner 187. Sitzung am 28. Juni 2012 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 17/10101 - zu dem Gesetz zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid angenommen.
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch die Bundesregierung: Drucksache. 660/11 (PDF)
Deutscher Bundestag
Drucksache 17/10101
17. Wahlperiode 27.06.2012
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid - Drucksachen 17/5750, 17/6264, 17/6507, 17/7240, 17/7543 - Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Stefan Müller Berichterstatter im Bundesrat: Staatsminister Dr. Johannes Beermann Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 120. Sitzung am 7. Juli 2011 beschlossene Gesetz zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 27. Juni 2012
Der Vermittlungsausschuss
Strobl Müller Dr. Beermann
Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatter
Anlage
Gesetz zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid
Zu Artikel 1 (§ 1 KSpG), (§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3 Absatz 5 KSpG), (§ 28 Absatz 2 Satz 3 KSpG), (§ 31 Absatz 1 KSpG), Artikel 5 Nummer 1 (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 19 - neu - GKG)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) § 1 wird wie folgt gefasst:
" § 1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient der Gewährleistung einer dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten zum Schutz des Menschen und der Umwelt, auch in Verantwortung für künftige Generationen. Es regelt zunächst die Erforschung, Erprobung und Demonstration von Technologien zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten."
- b) § 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
"2. in denen jährlich nicht mehr als 1,3 Millionen Tonnen Kohlendioxid eingespeichert werden und 3. soweit im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Gesamtspeichermenge von 4 Millionen Tonnen Kohlendioxid im Jahr nicht überschritten wird."
- bb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Die Länder können bestimmen, dass eine Erprobung und Demonstration der dauerhaften Speicherung nur in bestimmten Gebieten zulässig ist oder in bestimmten Gebieten unzulässig ist. Bei der Festlegung nach Satz 1 sind sonstige Optionen zur Nutzung einer potenziellen Speicherstätte, die geologischen Besonderheiten der Gebiete und andere öffentliche Interessen abzuwägen."
- cc) In § 28 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter " § 16 Satz 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 36 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
- dd) In § 31 Absatz 1 wird die Angabe "30" durch die Angabe "40" ersetzt.
- aa) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
2. Artikel 5 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
' 1. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 17 wird das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.
- b) Der Nummer 18 wird das Wort "und" angefügt.
- c) Folgende Nummer 19 wird angefügt:
"19. nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz" '