Punkt 81 der 900. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2012 Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 8 FZV)
Artikel 1 Nummer 5 ist wie folgt zu fassen:
'5. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) teilt dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu, um eine Identifizierung des Halters zu ermöglichen. Das Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen (ein bis drei Buchstaben) für den Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und einer auf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer. Die Zeichenkombination der Erkennungsnummer sowie die Kombination aus Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Die Erkennungsnummer bestimmt sich nach Anlage 2. Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung, der Bundespolizei, der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen können besondere Kennzeichen nach Anlage 3 erhalten; die Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge bestehen nur aus Zahlen; die Zahlen dürfen nicht mehr als sechs Stellen haben."
- b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Die Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke werden auf Antrag der Länder vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung festgelegt oder aufgehoben. Die Buchstabenkombination des Unterscheidungszeichens darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Es kann auch die Festlegung von mehr als einem Unterscheidungszeichen für einen Verwaltungsbezirk beantragt werden. Für die am ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] bestehenden Verwaltungsbezirke dürfen nur die Unterscheidungszeichen beantragt werden, die bis zum ... [einsetzen: Tag der Verkündung dieser Änderungsverordnung] vergeben worden sind. Die Festlegung und Aufhebung der Unterscheidungszeichen wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. Kennzeichen, deren Unterscheidungszeichen aufgehoben sind, dürfen bis zur Außerbetriebsetzung des betroffenen Fahrzeugs weiter geführt werden."
- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Wörter "die zugeteilte Erkennungsnummer" werden durch die Wörter "das zugeteilte Kennzeichen" ersetzt.'
Folgeänderung:
In Nummer 24 ist der Buchstabe b wie folgt zu fassen:
'b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
- (2a) Unterscheidungszeichen nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 1 in der bis zum ...[einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung] geltenden Fassung dieser Verordnung gelten als beantragt und festgelegt im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 und 5. Unterscheidungszeichen nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 2 in der bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung] geltenden Fassung dieser Verordnung gelten als aufgehoben im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 und 5." '
Begründung:
Der vorgelegte Entwurf geht über die von der Verkehrsministerkonferenz geforderte Wiederzulassung auslaufender Unterscheidungszeichen deutlich hinaus.
Stattdessen sollte der Beschluss der Verkehrsministerkonferenz 1:1 umsetzt werden.
Die voraussetzungslose Ermächtigung, mehr als ein Unterscheidungszeichen für einen Verwaltungsbezirk festlegen zu können, bedeutet, dass ohne Rücksicht auf historische Entwicklungen eine Vielzahl von neuen zusätzlichen Unterscheidungskennzeichen zulässig wird. Es wäre dabei nicht ausgeschlossen, dass auch solche Kommunen eigenständige Unterscheidungszeichen fordern würden, die in der Vergangenheit nie ein eigenes Kennzeichen geführt haben.
Der Entwurf ließe es sogar zu, Kennzeichen zu wählen, die früher in einem anderen Landkreis oder in einem anderen Bundesland verwendet wurden. Um dies zu verhindern, müsste dieser Landkreis das Kennzeichen vorher selbst beantragen, auch wenn das Wiederaufleben des alten Kennzeichens dort gar nicht gewollt ist.