A. Problem und Ziel
- Nach Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal vom 14.08.2006 (BGBl I S 1962) wird im § 13 Abs. 1 Nr. 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) klargestellt, dass Genehmigungen nur an Unternehmer mit inländischem Betriebssitz oder einer inländischen Niederlassung erteilt werden dürfen.
- Durch Artikel 2 Nr. 1 dieses Änderungsgesetzes wird durch Neufassung des § 9 Abs. 1 PBefG das bisherige Erfordernis aufgehoben, getrennte Genehmigungen für die Formen des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen (Ausflugsfahrten, Ferienzielreisen, Verkehr mit Mietomnibussen) zu erteilen. Die bisher getrennten Genehmigungen werden künftig in einer einheitlichen Genehmigung zusammengefasst.
- Diesen Rechtsänderungen ist durch Anpassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenbeförderungsgesetz (AVV-PBefG) vom 22.08.1995 Rechnung zu tragen, in der bundeseinheitlich die von den zuständigen Behörden zu verwendenden Genehmigungsmuster vorgegeben werden.
B. Lösung
- Durch ergänzte Vorschriften der AVV-PBefG zu §§ 17 und 20 PBefG über die Eintragung des Sitzes oder der Niederlassung im Sinne des Handelsrechtes in die auszustellenden Urkunden wird die entsprechende Rechtsänderung umgesetzt.
- Wegen der Zusammenfassung der bisher getrennten Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen in einer einheitlichen Genehmigungsurkunde werden die bisher in der AVV-PBefG enthaltenen Genehmigungsmuster 7 und 11 nicht mehr benötigt. Einige Genehmigungsmuster müssen entsprechend angepasst und redaktionell überarbeitet werden.
- Weil die Vorschrift im Wesentlichen Muster für bundeseinheitlich zu verwendende Genehmigungsdokumente enthält, wird die erforderliche Änderung zum Anlass genommen eine Neufassung vorzusehen, die den Genehmigungsbehörden auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden kann. Dies war bei der geltenden AVV-PBefG nicht möglich.
- Die neue Vorschrift ist ein Beitrag zur Entbürokratisierung. Sie erleichtert den begünstigten Unternehmen künftig die Ausübung der Omnibus-Gelegenheitsverkehre und darüber hinaus den zuständigen Behörden die Arbeit.
- Da Artikel 2 des o. g. Änderungsgesetzes am 01.09.2007 in Kraft tritt, muss auch die neue AVV-PBefG zu diesem Datum in Kraft treten.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte in Form von Kostensteigerungen sind nicht zu erwarten.
E. Sonstige Kosten
- Die Unternehmen des gewerblichen Straßenpersonenverkehrs, die Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen betreiben, können mit marginalen Kostensenkungen rechnen. Insofern sind Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, in Form von Kostensteigerungen nicht zu erwarten.
- Durch die Abschaffung von zwei Genehmigungsformularen wird der Verwaltungsaufwand vereinfacht und reduziert.
F. Bürokratiekosten
- Die AVV-PBefG hat unmittelbar keine Auswirkungen auf Informationspflichten.
- Aber durch die am 01.09.2007 in Kraft tretenden Regelungen des PBefG wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft vereinfacht. Omnibusunternehmen müssen nicht mehr wie bisher für die zwei Formen des Gelegenheitsverkehrs (Ausflugs- und Mietomnibusverkehr) jeweils getrennte Anträge auf Genehmigung stellen. Zukünftig wird nur noch ein Antrag für beide Verkehrsformen gestellt.
- Der Zeitaufwand halbiert sich damit von geschätzt einer Stunde (30 Minuten für einen Antrag) auf eine halbe Stunde. Bei einem Stundensatz von 22,50 € nach Cash-Tabelle reduzieren sich die Kosten pro Antrag von 22,50 € auf 11,25 €. Grob geschätzt ist damit zu rechnen, dass von den ca. 5.400 Omnibusunternehmen etwa 800 bis 1.000 jährlich einen Neuantrag stellen werden. Damit reduzieren sich die geschätzten jährlichen Kosten für die Gruppe der Omnibusunternehmer von ca. 18.000 € bis 22.500 € auf 9.000 € bis 11.250 €.
- Im Ergebnis ist daher mit einer Entlastung der Unternehmen in Höhe von maximal 11.250 € jährlich zu rechnen.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenbeförderungsgesetz
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 25. Mai 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenbeförderungsgesetz
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenbeförderungsgesetz
Vom . . 2007
Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:
§ 1 Zu § 17 des Personenbeförderungsgesetzes
- (1) Beim Linien- und Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen sind für die Genehmigungsurkunden und ihre amtlichen Ausfertigungen sowie für die gekürzten Ausfertigungen (Auszug) die Muster 1 bis 13 zu verwenden; dies gilt nicht für Beförderungen nach § 2 Abs. 6, 7 des Personenbeförderungsgesetzes. Die Muster 5 bis 9 können mit Beiblättern ergänzt werden. Werden Beiblätter verwendet, ist dies in der Genehmigungsurkunde mit "siehe Beiblatt" zu vermerken.
- (2) Die Vordrucke für die Muster 2 und 4 sind von der Bundesdruckerei zu beziehen. Die Genehmigungsurkunde ist durch Aufbringung eines Trockenprägestempels zu siegeln.
- (3) Bei Einträgen nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes ist auch der Sitz oder die Niederlassung im Sinne des Handelsrechtes (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 PBefG) anzugeben.
§ 2 Zu § 20 des Personenbeförderungsgesetzes
- (1) Für die einstweilige Erlaubnis sind die Muster 12 und 13 zu verwenden; dies gilt nicht für Beförderungen nach § 2 Abs. 6, 7 des Personenbeförderungsgesetzes.
- (2) Die Vordrucke für das Muster 13 sind von der Bundesdruckerei zu beziehen. Die Erlaubnisurkunde ist durch Aufbringung eines Trockenprägestempels zu siegeln.
- (3) Bei Einträgen nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes ist auch der Sitz oder die Niederlassung im Sinne des Handelsrechtes (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 PBefG) anzugeben.
§ 3 Inkrafttreten
- Die allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. September 2007 in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenbeförderungsgesetz vom 22. August 1995 (BAnz. Nr. 170a vom 8. September 1995) außer Kraft.
- Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den . . 2007
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Begründung
A. Allgemeines:
I.
Diese Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenbeförderungsgesetz wird aus folgenden Gesetzesänderungen notwendig:
Nach Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal vom 14.08. 2006 (BGBl I S 1962) wird im § 13 Abs. 1 Nr. 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) klargestellt, dass Genehmigungen nur an Unternehmer mit inländischem Betriebssitz oder einer inländischen Niederlassung erteilt werden dürfen.
Durch Artikel 2 Nr. 1 dieses Änderungsgesetzes wird durch Neufassung des § 9 Absatz 1 PBefG das bisherige Erfordernis aufgehoben, getrennte Genehmigungen für die Formen des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen (Ausflugsfahrten, Ferienzielreisen, Verkehr mit Mietomnibussen) zu erteilen. Die bisher getrennten Genehmigungen werden künftig in einer einheitlichen Genehmigung zusammengefasst.
Diesen Rechtsänderungen wird die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenbeförderungsgesetz (AVV-PBefG) vom 22. August 1995, in der bundeseinheitlich die von den zuständigen Behörden zu verwendenden Genehmigungsmuster vorgegeben werden, nicht mehr gerecht.
Um den vollziehenden Genehmigungsbehörden ein brauchbares Instrument in die Hand zugeben, das den Anpassung Rechnung trägt, ist eine Neufassung erforderlich.
Weil die Vorschrift im Wesentlichen Muster für bundeseinheitlich zu verwendende Genehmigungsdokumente enthält wird die erforderliche Änderung auch zum Anlass genommen, sie den Genehmigungsbehörden elektronisch zur Verfügung zu stellen. Dies war bei der geltenden AVV-PBefG nicht möglich. Sie erleichtert den begünstigten Unternehmen künftig die Ausübung der Omnibus-Gelegenheitsverkehre und darüber hinaus den zuständigen Behörden die Arbeit.
Die neue Vorschrift ist somit ein Beitrag zur Entbürokratisierung.
Da Artikel 2 des o. g. Änderungsgesetzes am 01.09.2007 in Kraft tritt, muss auch die neue AVV-PBefG zu diesem Datum in Kraft treten.
II.
Es gibt keine Alternative, um das Ziel zu erreichen. Negative Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte in Form von Kostensteigerungen sind nicht zu erwarten. Die Unternehmen des gewerblichen Straßenpersonenverkehrs, die Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen betreiben, können mit Kostensenkungen rechnen. Insofern sind Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, in Form von Kostensteigerungen nicht zu erwarten.
Die AVV-PBefG hat unmittelbar keine Auswirkungen auf Informationspflichten.
Aber durch die am 01.09.2007 in Kraft tretenden Regelungen des PBefG wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft vereinfacht. Omnibusunternehmen müssen nicht mehr wie bisher für die zwei Formen des Gelegenheitsverkehrs (Ausflugs- und Mietomnibusverkehr) jeweils getrennte Anträge auf Genehmigung stellen. Zukünftig wird nur noch ein Antrag für beide Verkehrsformen gestellt.
Der Zeitaufwand halbiert sich damit von geschätzt einer Stunde (30 Minuten für einen Antrag) auf eine halbe Stunde. Bei einem Stundensatz von 22,50 € nach Cash-Tabelle reduzieren sich die Kosten pro Antrag von 22,50 € auf 11,25 €. Grob geschätzt ist damit zu rechnen, dass von den ca. 5.400 Omnibusunternehmen etwa 800 bis 1.000 jährlich einen Neuantrag stellen werden.
Damit reduzieren sich die geschätzten jährlichen Kosten für die Omnibusunternehmer von ca. 18.000 € bis 22.500 € auf 9.000 € bis 11.250 €.
Im Ergebnis ist daher mit einer Entlastung der Unternehmen zu rechnen.
Es liegt keine gleichstellungsrelevanten Regelung vor.
B. Im Einzelnen:
Durch ergänzte Vorschriften der AVV-PBefG zu §§ 17 und 20 PBefG über die Eintragung des Sitzes oder der Niederlassung im Sinne des Handelsrechtes in die auszustellenden Urkunden wird die entsprechende Rechtsänderung umgesetzt.
Wegen der Zusammenfassung der bisher getrennten Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen in einer einheitlichen Genehmigungsurkunde werden die bisher in der AVV-PBefG vom 22. August 1995 enthaltenen Genehmigungsmuster 7 und 11 nicht mehr benötigt.
Die Genehmigungsmuster 1, 3, 5, 6, (neue Nummerierung) 7, 8, 9, 10 und 12 werden entsprechend redaktionell angepasst.
Die Genehmigungsmuster (alte Nr. ) 2, 4, und (neue Nr. ) 11 und 13 bleiben unverändert.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Neufassung der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenbeförderungsgesetz (AVV-PBefG)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenbeförderungsgesetz auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Die hier dem Nationalen Normenkontrollrat vorgelegte AVV-PBefG enthält keine eigenen Regelungen zu Informationspflichten, nimmt aber Bezug auf das Personenbeförderungsgesetz. Das bereits am 14. August 2006 geänderte Personenbeförderungsgesetz enthält die Änderung einer Informationspflicht. Diese Regelung tritt am 1. September 2007 in Kraft. Der Nationale Normenkontrollrat begrüßt ausdrücklich, dass das Bundesministerium die sich originär aus dem Gesetz ergebende Änderung einer Informationspflicht im Zuge der Vorlage des Entwurfs der Verwaltungsvorschrift dargestellt und bewertet hat.
Das Bundesministerium hat plausibel dargelegt, dass die Änderung des Personenbeförderungsgesetzes zu einer Entlastung der Wirtschaft in Höhe von jährlich maximal 11 250 € führen wird.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Prof. | Dr. Wittmann |
Vorsitzender | Berichterstatter |
Hinweis
Die Muster befinden sich im PDF-Dokument