Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels

885. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2011

A

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Nach dem Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels erhöhen die aus der Versteigerung der CO₂-Zertifikate erhaltenen Einnahmen unmittelbar nur die Einnahmen des Bundes. In Abhängigkeit von der Entwicklung des Zertifikatspreises ist mit jährlichen Versteigerungserlösen in Milliardenhöhe zu rechnen. Diese Erlöse gehen in ein neu geschaffenes Sondervermögen des Bundes ("Energie- und Klimafonds") ein. Eine Beteiligung der Länder an den Einnahmen des Emissionshandels ist bisher nicht vorgesehen.

Darüber hinaus sind die Länder auch an den übrigen Einnahmen angemessen zu beteiligen. Nach Artikel 10 Absatz 3 der Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG in der Fassung der Änderungs-Richtlinie 2009/29/EG wird die Verwendung der Erlöse aus der Versteigerung von Emissionsberechtigungen von den Mitgliedstaaten geregelt. Dabei sollen mindestens 50 Prozent der Einnahmen u.a. für Anpassungsmaßnahmen an den Klimawandel und Vermeidungsmaßnahmen verwendet werden. Diese sind zu einem erheblichen Teil durch die Länder zu finanzieren. Deshalb müssen sie auch angemessen an den Erlösen beteiligt werden.

Zu Buchstabe b:

Da sich die Kosten für den Kauf der Emissionszertifikate bei den jeweiligen Unternehmen steuermindernd auswirken, ergeben sich Auswirkungen bei den Haushalten von Ländern und Gemeinden durch Steuerausfälle bei den Ertragsteuern. Diese Ertragsteuerausfälle werden im Gesetz nicht erwähnt. Als Kosten für die Länderhaushalte werden lediglich die nicht nennenswerten Bürokratieaufwendungen für die Erteilung der Emissionsgenehmigungen, die die Länder vornehmen, aufgeführt.

Für diese Ertragsteuerausfälle müssen entsprechende Kompensationsmittel für Länder und Gemeinden bereitgestellt werden. Die Höhe der Kompensationsmittel und ihre Verteilung auf Länder und Kommunen sollte im Rahmen der bereits bestehenden Arbeitsgruppe der Bundesregierung und der Länderfinanzminister zur Evaluierung der Wirkungen der Kernbrennstoffsteuer beziffert werden. Wegen der erheblichen Auswirkungen des Zertifikatehandels auf die Steuereinnahmen der Länder und Gemeinden sollte zunächst die Höhe der Steuerausfälle geschätzt und sodann zeitnah nach dem Inkrafttreten jährlich vom Bund ausgeglichen werden.

B

Begründung:

Das Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels enthält in Artikel 13 des Gesetzes Änderungen des Umsatzsteuergesetzes.

Nach Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes bedürfen Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, der Zustimmung des Bundesrates. Zustimmungsbedürftig sind insoweit nicht nur Gesetze, in denen die Steuerschuld festgelegt oder über die Verteilung der Steuern entschieden wird, sondern alle Bundesgesetze, die sich mit diesen Steuern befassen (Maunz, in: Maunz/Dürig, Artikel 105 Rn. 63).