936. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2015
A
- 1. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)
Artikel 7 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 7
Inkrafttreten- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Die Artikel 3 und 4 treten am [einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft."
Begründung:
Jede Einsicht in das Grundbuch, ohne Rücksicht darauf, ob sie über das Online-Abrufverfahren oder über den Einsichts-PC in den Grundbuchämtern erfolgt, ist zu protokollieren (§ 12 Absatz 4 Satz 1, § 133 GBO). Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen gefährden (§ 12 Absatz 4 Satz 2 GBO).
Nach der bisherigen Rechtslage ist gemäß § 83 Absatz 2 Satz 3 GBV der Abruf über das Online-Abrufverfahren durch eine Strafverfolgungsbehörde dem Eigentümer auf dessen Anforderung dann nicht mitzuteilen, wenn der Abruf zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung weniger als sechs Monate zurückliegt und die Strafverfolgungsbehörde erklärt, dass die Bekanntgabe des Abrufs den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen gefährden würde. Mehrmalige Fristverlängerungen sind zulässig. Die Auskunftssperre wird in zwölf Ländern im Programm SolumWEB durch die Verwendung eines Codezeichens kenntlich gemacht und umgesetzt.
Für die Online-Einsichten an den Einsichts-PCs der Grundbuchämter trifft § 46a Absatz 3 GBV entsprechende Regelungen. Allerdings wird hier die Auskunftssperre nicht durch die Eingabe eines Codezeichens, sondern in den 14 Ländern, die das Programm SolumSTAR einsetzen, durch Kennzeichnung in einem Kontrollfeld in einer Eingabemaske herbeigeführt.
Soweit die Auskunftssperre mit dem geplanten Gesetz zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach dem Terrorismusbekämpfungsgesetz auf Verfassungsschutzbehörden ausgedehnt werden soll und dabei die Auskunftssperre nicht nur sechs Monate betragen, sondern in diesen bestimmten Fällen auf zwei Jahre mit Verlängerungsoption erweitert werden soll, sind sowohl das Grundbuchprogramm SolumSTAR als auch das Online-Abrufverfahren durch den externen Programmentwickler anzupassen. Davon ist nicht nur die Eingabemaske, sondern auch die Datenbank durch eine hierfür notwendige Anpassung betroffen.
Dazu wurden durch den Programmentwickler folgende Tätigkeiten mit der jeweiligen voraussichtlichen zeitlichen Dauer ermittelt:
- 1. Beschreibung der fachlichen Anforderungen und Abstimmung mit den Ländern auf operativer Ebene (10 Arbeitstage).
- 2. Anpassen des Konzepts über die Einsichtsprotokollierung durch den externen Programmentwickler (10 Arbeitstage).
- 3. Freigabe des Konzepts durch die Länder (20 Arbeitstage).
- 4. Realisierung der Funktionserweiterungen (80 Arbeitstage).
- 5. Funktionstest zur Abnahmefähigkeit durch die Länder (vertraglich festgelegt auf 40 Arbeitstage).
- 6. Abstimmung Abnahme mit den Ländern (20 Arbeitstage).
- 7. Überführung in den Echteinsatz (10 Arbeitstage).
Der Gesamtaufwand beträgt geschätzt 190 Arbeitstage. Für die Funktionserweiterung schätzt der externe Auftragnehmer die Kosten für Anpassungen von SolumSTAR auf insgesamt etwa 100 000 Euro (netto).
Für eine Übergangszeit bis zur Umsetzung der oben beschriebenen notwendigen Funktionserweiterungen kann die Laufzeit der Auskunftssperre durch die Mitarbeiter der Grundbuchämter auch über SolumSTAR manuell auf zwei Jahre geändert werden. Dies führt allerdings zu einer zusätzlichen Belastung für die Grundbuchämter. Für die manuelle Umsetzung der abweichenden Auskunftssperre für Verfassungsschutzbehörden, Bundesnachrichtendienst und Militärischen Abschirmdient müssen für das Online-Abrufverfahren und für die Grundbucheinsicht in den Grundbuchämtern Vorbereitungsmaßnahmen getroffen werden. Für die Umsetzung der abweichenden Auskunftssperre im OnlineAbrufverfahren müssen zudem die entsprechenden Teilnehmer an diesem Verfahren über das Vorgehen und die von ihnen bei relevanten Grundbuchabrufen zu verwendenden Sonder-Codezeichen verständigt werden. Hier ist ein Zeitraum zwischen Verkündung und Inkrafttreten des geplanten Gesetzes von mindestens zwei Monaten notwendig.
B
- 2. Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.