Punkt 30 der 980. Sitzung des Bundesrates am 20. September 2019
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 9 Absatz 5 und 6 - neu - § 56 Absatz 1 Nummer 15b GWG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 8 ist Buchstabe e wie folgt zu fassen:
"e) Folgende Absätze 4, 5 und 6 werden angefügt:
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Verpflichtete, (weiter wie Gesetzentwurf)
(5) Verpflichtete, die gruppenangehörige Unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4 eines Mutterunternehmens im Sinne von Absatz 1 sind, haben die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 genannten Maßnahmen umzusetzen. Die Pflichten nach Satz 1 gelten unbeschadet der von den Verpflichteten zu beachtenden eigenen gesetzlichen Verpflichtung zur Erfüllung sonstiger geldwäscherechtlicher Vorschriften.
(6) Alle anderen gruppenangehörigen Verpflichteten müssen die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 genannten Maßnahmen ergreifen. Soweit erforderlich sind die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Maßnahmen risikoangemessen zu ergreifen. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend."
- b) In Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist Nummer 15b wie folgt zu fassen:
"15b. entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 genannten Maßnahmen nicht umsetzt,".
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Die Gesetzesänderung sieht in Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e ausweislich der Begründung (Seite 83) die Umsetzung von Artikel 45 Absatz 1 der Vierten Geldwäscherichtlinie vor. Mittels des neuen Absatzes 5 Satz 2 sollen für solche gruppenangehörige Verpflichtete, deren Mutterunternehmen nicht Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sind, ebenfalls die gruppenweiten Pflichten gelten.
Die Regelung im Gesetzentwurf setzt diese Vorgaben nicht um. Durch die Formulierung im neuen Absatz 5 Satz 2, dass alle anderen gruppenangehörigen Verpflichteten "die für sie geltenden gruppenweiten Pflichten um[zu]setzen" hätten, werden die nachgeordneten Tochterunternehmen nicht zur Einhaltung gruppenweiter Geldwäscheregelungen verpflichtet. Nach dem Wortlaut müssen bereits für die Mutterunternehmen gruppenweite Pflichten gelten, obwohl diese in der zu regelnden Konstellation gerade nicht Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sind. Die Verpflichtung für die Tochterunternehmen zur Einhaltung gruppenweiter Pflichten liefe in diesen Fällen ins Leere.
Der Änderungsantrag setzt die Vorgaben aus Artikel 45 Absatz 1 der Vierten Geldwäscherichtlinie in systematischer Hinsicht in zwei Absätzen um. Der neue Absatz 5 besteht aus den in der Gesetzesvorlage enthaltenen bisherigen Sätzen 1 und 3. Der neue Absatz 5 verpflichtet die nachgeordneten Unternehmen, die gruppenweiten Regelungen der Absätze 1 bis 3 umzusetzen.
Der neue Absatz 6 nimmt den Gedanken aus Absatz 5 Satz 2 auf. Hierdurch wird ein Gleichklang zu Absatz 5 hergestellt. In Unterschied zu Absatz 5 erklärt Satz 1 nur die Umsetzung der Maßnahmen in Absatz 1 Nummer 3 und 4 für verbindlich. Die Verpflichtung zur Ergreifung gruppenweiter interner Sicherungsmaßnahmen für gruppenangehörige Unternehmen, deren Mutterunternehmen selbst nicht Verpflichtete ist und welcher auch keine Tochterunternehmen nachgeordnet sind, erscheint unverhältnismäßig. Nach Satz 2 sollen die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 nach Maßgabe des risikobasierten Ansatzes ergriffen werden. Satz 3 erklärt Absatz 5 Satz 2 für anwendbar, dies entspricht der Regelung in der Gesetzesvorlage im Absatz 5 Satz 3. Die Umsetzung in einem eigenen Absatz 6 dient der Lesbarkeit und führt die Struktur in § 9, die jeweiligen Konstellationen in eigenen Absätzen zu regeln, fort.
Zu Buchstabe b:
Es handelt sich um eine Folgeänderung im neuen Bußgeldtatbestand.