Der Deutsche Bundestag hat in seiner 237. Sitzung am 25. April 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Drucksache 17/13279 - den von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP eingebrachten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes - Drucksache 17/12678 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 07.06.13 Initiativgesetz des Bundestages
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. § 6 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Der Stiftungsrat arbeitet auf der Grundlage seiner Geschäftsordnung; Änderungen beschließt er mit einfacher Mehrheit. Die Sitzungen des Stiftungsrates sind öffentlich. Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern; über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nichtöffentlich verhandelt werden. In nichtöffentlicher Sitzung nach Satz 2 gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen." "
- b) Nummer 6 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe setzt der Stiftungsvorstand ohne Entscheidung und Bewertung der Kommission durch schriftlichen Verwaltungsakt fest." "
- c) Der Nummer 7 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der leistungsberechtigten Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen nach § 19 Absatz 3, § 87 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht zuzumuten. Der Einsatz des Vermögens der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners nach § 19 Absatz 3, § 90 Absatz 3 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch stellt eine Härte dar."
- d) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
"8. Nach § 24 wird folgender § 25 angefügt:
" § 25 Bericht
Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag im Abstand von zwei Jahren einen Bericht über die Auswirkungen dieses Gesetzes sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschriften vor. Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten." "
2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. August 2013 in Kraft.
§ 13 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft."