Punkt 17d der 884. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2011
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 29):
1. § 29 Abs.2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Abweichend von Absatz 1 beträgt die Vergütung in den ersten fünf Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage 9,2 Cent pro Kilowattstunde (Anfangsvergütung).
2. § 29 Abs.3 neu wird eingefügt:
Für Standorte, die in den ersten 5 Betriebsjahren einen Ertrag von weniger als 82,5% Referenzertrag erzielt haben, erhöht sich für die Zeit vom 6. bis zum 20. Betriebsjahr die Vergütung um 0,125 ct/kWh pro Prozentpunkt des Unterschreitens von 82,5% bis zur Grenze von 60%.
3. Der bisherige Abs.3 wird zu Abs.4
Begründung:
Zu 1.:
Mit der Erhöhung de Anfangsvergütung von 8,93 Cent/kWh auf 9,2 Cent/kWh soll der Wegfall des Systemdienstleistungsbonus (0,5 Cent/kWh) zum Teil kompensiert werden.
Zu 2.:
Das jetzt im EEG enthaltene Referenzertragsmodell ist zwar der systematisch richtige und wirkungsvolle Ansatzpunkt, um gezielt den Windenergieausbau differenziert nach dem Winddargebot des jeweiligen Standortes zu fördern. Es ist aber nicht geeignet, die eher windschwachen Standorte im Binnenland in geeigneter Weise zu unterstützen.
Das Referenzertragsmodell regelt die Förderung über eine Kombination aus Vergütungshöhe und Zeitfaktor. Im Ergebnis erhalten Anlagen an windstarken Standorten die hohe Anfangsvergütung weniger lang als diejenigen an windschwächeren Standorten.
Basis ist ein rechnerisch ermittelter Referenzertrag. Beim derzeitigen Referenzertragsmodell wird die maximale Förderdauer von 20 Jahren mit der höheren Anfangsvergütung dann erreicht, sobald 82,5 Prozent des Referenzertrages am Standort erreicht werden. Das bedeutet: Ertragswerte unter diesen 82,5 Prozent werden nicht mehr differenziert gefördert, sondern so behandelt als würden sie diese 82,5 des Referenzertrages erreichen. Standorte in Süddeutschland liegen regelmäßig unterhalb dieses Wertes. Im Ergebnis bedeutet das, dass die wirtschaftliche Anreizwirkung des EEG für diese Standorte im Binnenland deutlich verringert wird.
Daraus ergibt sich der Vorschlag eines modifizierten Referenzertragsmodells. Standorte, die in den ersten 5 Betriebsjahren einen Ertrag von weniger als 82,5% Referenzertrag erzielt haben, erhalten ab dem 6. Betriebsjahr eine erhöhte Vergütung. Diese Standorte kommen damit in den Bereich der Wirtschaftlichkeit. Für Standorte mit einem Referenzertrag von 82,5% oder mehr ändert sich die Vergütung nicht. Die EEG-Umlage durch Windenergie erhöht sich mit dem vorgeschlagenen Modell in den nächsten 5 Jahren nicht.
Auswirkung auf verschiedene Standorte:
EEG 2009 | Gesetzentwurf 2011 | Alternativmodell | ||||
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Anfangsvergütung 2012 | 8,9 Ct/kWh | 8,9 Ct/kWh | 9,2 Ct/kWh | |||
SDL-Bonus | 0,5 ct/kWh | gestrichen | in Anfangsvergütung integriert | |||
Vergütungsprogression Anfangsvergütung | 2 Monate je 0,75%- Punkt vom Referenzertrag | 2 Monate je 0,75%- Punkt vom Referenzertrag | 2 Monate je 0,75%-Punkt vom Referenzertrag, unterhalb 82,5% Referenzertrag ab dem 6.Betriebjahr bis zum 20. Betriebsjahr ein Zuschlag von 0,125 ct/kWh pro Prozentpunkt des Unterschreitens von 82,5% |
Beispiel-Standorte | Gesamtanfangsvergütung der Anlagen | |||||
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150% Referenzertrag | 9,4 ct/kWh x 5 Jahre = 47 ct/(kWh/Jahr) | 8,9 ct/kWh x 5 Jahre = 44,5 ct/(kWh/Jahr) | 9,2 ct/kWh x 5 Jahre = 46 ct/(kWh/Jahr) | |||
120% Referenzertrag | 9,4 ct/kWh x 11,67 Jahre = 109,7 ct/(kWh/Jahr) | 8,9 ct/kWh x 11,67 Jahre = 103,8 ct/(kWh/Jahr) | 9,2 ct/kWh x 11, 67 Jahre = 107,36 ct/(kWh/Jahr) | |||
100% Referenzertrag | 9,4 ct/kWh x 16,11 Jahre = 151,4 ct/(kWh/Jahr) | 8,9 ct/kWh x 16,11 Jahre = 143,3 ct/(kWh/Jahr) | 9,2 ct/kWh x 16,11 Jahre = 148,21 ct/(kWh/Jahr) | |||
80% Referenzertrag | 9,4 ct/kWh x 20 Jahre = 188 ct/(kWh/Jahr) | 8,9 ct/kWh x 20 Jahre = 178 ct/(kWh/Jahr) | 9,2 ct/kWh x 5 Jahre + 9,51 ct/kWh x 15 Jahre = 179,45 ct/(kWh/Jahr) | |||
60% Referenzertrag | 9,4 ct/kWh x 20 Jahre = 188 ct/(kWh/Jahr) | 8,9 ct/kWh x 20 Jahre = 178 ct/(kWh/Jahr) | 9,2 ct/kWh x 5 Jahre + 12ct/kWh x 15 Jahre = 226 ct/(kWh/Jahr) |
Zu 3.:
Folgeänderung