Der Deutsche Bundestag hat in seiner 231. Sitzung am 27. April 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksachen 18/12076, 18/12141 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes - Drucksache 18/11163 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 19.05.17
Initiativgesetz des Bundestages
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- aa) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
" § 30 Verbundrelevanz".
- bb) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:
" § 55 Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot".
- cc) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst:
" § 65 Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle".
- dd) Folgende Angabe wird angefügt:
" § 91 Übergangsvorschrift".
- aa) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
- b) § 12 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 46 erlangt wurden, muss im Einzelfall eine dringende Gefahr im Sinne des § 46 Absatz 1 vorliegen, und für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 49 erlangt wurden, muss im Einzelfall eine Gefahrenlage im Sinne des § 49 Absatz 1 vorliegen."
- bb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen oder verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt wurden, gilt Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit der Maßgabe entsprechend, dass
- 1. bei personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen erlangt wurden, im Einzelfall eine dringende Gefahr im Sinne des § 46 Absatz 1 vorliegen muss und
- 2. bei personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt wurden, im Einzelfall eine Gefahrenlage im Sinne des § 49 Absatz 1 vorliegen muss."
- aa) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- c) In § 17 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter " § 84 Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter " § 84 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
- d) In § 19 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2" durch die Wörter " § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c" ersetzt.
- e) In § 20 Satz 2 Nummer 3 wird nach dem Wort "Nummer" die Angabe "2 und" eingefügt.
- f) In § 29 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "16 Absatz 1 und 6" durch die Wörter "16 Absatz 1, 2, 5 und 6" und wird die Angabe " § 20" durch die Wörter "die §§ 20 und 91" ersetzt.
- g) § 30 wird wie folgt gefasst:
" § 30 Verbundrelevanz
- (1) Die am polizeilichen Informationsverbund teilnehmenden Stellen verarbeiten im polizeilichen Informationsverbund ausschließlich
- 1. personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung erforderlich ist;
- 2. personenbezogene Daten, deren Verarbeitung im Informationsverbund erforderlich ist
- a) zu erkennungsdienstlichen Zwecken, soweit das Bundeskriminalamt diese Daten nach § 16 Absatz 5 auch im Informationssystem weiterverarbeiten dürfte oder
- b) zu Zwecken der Fahndung nach Personen und Sachen, soweit das Bundeskriminalamt diese Daten nach § 16 Absatz 2 auch im Informationssystem weiterverarbeiten dürfte (Verbundrelevanz).
- (2) Die am polizeilichen Informationsverbund teilnehmenden Stellen legen unter Beteiligung der jeweils zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden Kriterien fest, die bestimmen, welche Straftaten nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen. Die Kriterien können sich an den unterschiedlichen kriminalistischen Phänomenbereichen orientieren. Die Kriterien sind in angemessenen Abständen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren. Die Festlegung und Aktualisierung dieser Kriterien erfolgen im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit."
- (1) Die am polizeilichen Informationsverbund teilnehmenden Stellen verarbeiten im polizeilichen Informationsverbund ausschließlich
- h) In § 31 Absatz 3 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter "Landesbeauftragten für den Datenschutz" durch die Wörter "im Landesrecht bestimmten öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz zuständig sind," ersetzt.
- i) In § 33 Absatz 4 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe " § 27 Absatz 1" durch die Wörter " § 26 Absatz 1 und § 27 Absatz 1" ersetzt.
- j) § 41 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 3 wird die Angabe "oder 4" durch die Wörter "oder Nummer 4" ersetzt.
- bb) In Satz 6 werden die Wörter "gelten die Sätze 1 bis 5" durch die Wörter "gilt Satz 3" ersetzt.
- k) § 55 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 55 Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot".
- bb) In Absatz 1 wird das Wort "(Aufenthaltsverbot)" durch das Wort "(Aufenthaltsvorgabe)" ersetzt.
- cc) In Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a werden jeweils die Wörter "des Aufenthaltsverbots" durch die Wörter "der Aufenthaltsvorgabe" ersetzt.
- dd) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 wird das Wort "Aufenthaltsverbote" durch das Wort "Aufenthaltsvorgaben" ersetzt.
- bbb) In Satz 4 werden die Wörter "das Aufenthaltsverbot" durch die Wörter "die Aufenthaltsvorgabe" ersetzt.
- aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- l) § 56 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "sie" die Wörter "innerhalb eines übersehbaren Zeitraums" eingefügt.
- bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 3 Nummer 2 wird das Wort "Aufenthaltsverbote" durch das Wort "Aufenthaltsvorgaben" ersetzt.
- bbb) In Satz 5 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
- ccc) Die Sätze 6 und 7 werden aufgehoben.
- ddd) In dem neuen Satz 9 wird die Angabe " § 69" durch die Angabe " § 69 Absatz 1" ersetzt.
- cc) In Absatz 6 Nummer 3 werden die Wörter "ein Aufenthaltsverbot oder Kontaktverbot" durch die Wörter "eine Aufenthaltsvorgabe oder ein Kontaktverbot" ersetzt.
- m) In § 62 Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe "2 bis 4" durch die Angabe "3 bis 5" ersetzt.
- n) Die Überschrift zu § 65 wird wie folgt gefasst:
" § 65 Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle".
- o) In § 74 Absatz 3 Satz 5 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ", eine weitere Verwendung der Daten gegen den Betroffenen ausgeschlossen ist und die Daten gelöscht wurden." ersetzt.
- p) In § 76 Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter "Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- q) In § 77 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "für alle zu einer Person gespeicherten Daten" gestrichen und werden die Wörter "die betroffene Person letztmalig zur Speicherung nach diesem Gesetz Anlass gegeben hat" durch die Worte "das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat" ersetzt.
- r) In § 90 Absatz 1 werden nach der Angabe " § 64" die Wörter "sowie für gerichtliche Entscheidungen nach § 74" eingefügt.
- s) Folgender § 91 wird angefügt:
" § 91 Übergangsvorschrift
Abweichend von § 14 Absatz 2 ist eine Weiterverarbeitung oder Übermittlung personenbezogener Daten auch zulässig nach den Bestimmungen der für die Daten am 24. Mai 2018 jeweils geltenden Errichtungsanordnung nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung."
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort "Aufenthaltsverbot" durch das Wort "Aufenthaltsvorgabe" ersetzt.
- b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:,2. In § 15a Absatz 1 Satz 9 und in § 20v Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter "Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.`
- c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und wie folgt geändert:
- aa) § 20y wird wie folgt geändert:
- aaa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 20y Aufenthaltsvorgabe, Kontaktverbot".
- bbb) In Absatz 1 wird das Wort "(Aufenthaltsverbot)" durch das Wort "(Aufenthaltsvorgabe)" ersetzt.
- ccc) In Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a werden jeweils die Wörter "des Aufenthaltsverbots" durch die Wörter "der Aufenthaltsvorgabe" ersetzt.
- ddd) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Aufenthaltsvorgaben und Kontaktverbote sind auf den zur Abwehr der Gefahr oder zur Verhütung von Straftaten nach § 4a Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Umfang zu beschränken. Sie sind auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist möglich, soweit ihre Voraussetzungen fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen für die Aufenthaltsvorgabe oder das Kontaktverbot nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden."
- aaa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- bb) § 20z wird wie folgt geändert:
- aaa) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "sie" die Wörter "innerhalb eines übersehbaren Zeitraums" eingefügt.
- bbb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aaaa) In Satz 3 Nummer 2 wird das Wort "Aufenthaltsverbote" durch das Wort "Aufenthaltsvorgaben" ersetzt.
- bbbb) In Satz 5 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
- ccc) In Absatz 6 Nummer 3 werden die Wörter "ein Aufenthaltsverbot oder Kontaktverbot" durch die Wörter "eine Aufenthaltsvorgabe oder ein Kontaktverbot" ersetzt.
- aa) § 20y wird wie folgt geändert:
- d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
3. Nach Artikel 11 wird folgender Artikel 12 eingefügt:
"Artikel 12
Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht der Freizügigkeit ( Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe von Artikel 2 Nummer 3 dieses Gesetzes eingeschränkt."
4. Der bisherige Artikel 12 wird Artikel 13.