Punkt 41 der 835. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2007
Der Bundesrat möge beschließen, der Verordnung mit folgender Maßgabe zuzustimmen:
Zu Artikel 2 (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Tier-LMHV)
In Artikel 2 ist § 4 Abs. 1 Satz 2 wie folgt zu fassen:
- Bei Personen, die einen gültigen Jagdschein im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes besitzen, wird vermutet, dass sie nach Satz 1 ausreichend geschult sind.
Begründung
Die Festlegung auf den 1. Februar 1987, dem Datum des Inkrafttretens des Fleischhygienegesetzes ist nicht sachgerecht, da zum einen die Tatsache außer Acht gelassen wird, dass die neuen Länder vor der Wiedervereinigung dieses Gesetz nicht eingeführt haben und zum anderen in den Jägerprüfungsvorschriften nahezu aller Länder auch davor Kenntnisse in den Bereichen Wildtieranatomie und -physiologie sowie abnorme Veränderungen vermittelt wurden. Auch die Inhaber von älteren Jagdscheinen sind also in diesen Dingen kundig, zumal nach den Vorschriften des bisherigen Fleischhygienegesetzes ihnen diese Fähigkeiten auch zugesprochen wurden. Zudem beschränkt sich die beschriebene Tätigkeit nach § 4 auf kleine Mengen Wildfleisches außerhalb jeglicher Zulassungspflicht.