Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

A. Problem und Ziel

Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen erhalten gemäß § 11 Absatz 3a des Gesetzes über den Finanzausgleich (FAG) zwischen Bund und Ländern seit 2005 Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige (Hartz IV-SoBEZ). Von Bund und Ländern ist in einem Abstand von drei Jahren zu überprüfen, in welcher Höhe die Sonderlasten ab dem jeweils folgenden Jahr durch die Hartz IV-SoBEZ auszugleichen sind. 2013 ist die Überprüfung für das Jahr 2012 mit Wirkung ab 2014 vorzunehmen.

B. Lösung

Die Hartz IV-SoBEZ betragen im Ergebnis der Überprüfung 2013 mit den endgültigen Daten 2012 auf Grundlage des in § 11 Absatz 3a FAG verankerten Relations-Modells ab 2014 jährlich 777 Mio. Euro. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer in § 1 FAG und die an die Empfängerländer der SoBEZ zu zahlenden Beträge in § 11 Absatz 3a FAG werden ab 2014 entsprechend angepasst.

C. Alternativen

Keine.

D. Kostender öffentlichen Haushalte

Die Hartz IV-SoBEZ gemäß § 11 Absatz 3a FAG werden durch die Ländergesamtheit finanziert, die in Höhe der SoBEZ Umsatzsteuereinnahmen aus dem Länderanteil dem Bund überträgt. Die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen verringern sich gegenüber dem Betrag von 807 Mio. Euro im Durchschnitt der Jahre 2011 bis 2013 um 30 Mio. Euro auf 777 Mio. Euro. Die Höhe der Umsatzsteuereinnahmen, die die Länder ab 2014 auf den Bund übertragen, ist daher ebenfalls um 30 Mio. Euro zu verringern. Dementsprechend erhalten die ostdeutschen Flächenländer jährlich 30 Mio. Euro weniger Zuweisungen gemäß § 11 Absatz 3a Satz 1 FAG.

E. Vollzugsaufwand:

Der Vollzug ist mit den vorhandenen Ressourcen zu bewältigen.

F. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 909. Sitzung am 3. Mai 2013 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Der Gesetzentwurf ist gemäß Artikel 76 Absatz 3 Satz 4 des Grundgesetzes besonders eilbedürftig.

Anlage
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern

Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Seit 2005 erhalten die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige (Hartz IV-SoBEZ). Diese Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen werden durch die Ländergesamtheit finanziert, indem Umsatzsteuereinnahmen in Höhe der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen aus dem Länderanteil auf den Bund übertragen werden. Die Höhe der Sonderlasten ist dabei regelmäßig zu überprüfen. Die aktuelle Änderung des Finanzausgleichsgesetzes setzt das Ergebnis der letzten Überprüfung im Jahr 2013 für die Jahre ab 2014 gesetzlich um.

Basis für die Überprüfung bildet wiederum das so genannte Relations-Modell (Modell 2 im Bericht der länderoffenen Arbeitsgruppe "Hartz IV-SoBEZ" der Finanzministerkonferenz vom Mai 2011, Umsetzung entsprechend dem Beschluss der Finanzministerkonferenz vom 22. Juni 2011); dieses war für die erste Überprüfung 2011 entwickelt worden. Im Modell wird die Gewichtung der Indikatoren "Kosten der Unterkunft" und "Bedarfsgemeinschaften" zwei Drittel zu ein Drittel festgelegt. Als einwohnerbezogener Vergleichsmaßstab mit dem Durchschnitt der Flächenländer Ost dient der Durchschnitt der Flächenländer West im Jahr vor der Überprüfung in Bezug zum Ausgangsjahr 2005.

Der Bund hatte der Lösung auf der Grundlage dieses Modells seinerzeit zugestimmt. In § 11 Absatz 3a Finanzausgleichsgesetz ist festgelegt, diesen Ansatz auch den weiteren Überprüfungen zugrunde zu legen.

Als Ergebnis der 2013 vorgenommenen Überprüfung der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich der Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen hat sich ein Betrag von 777 Mio. Euro ab dem Jahr 2014 und damit eine Absenkung gegenüber der bisherigen Höhe um 30 Mio. Euro ergeben. Bei der Überprüfung wurde auf die vollständig vorliegende Datenbasis 2012 (endgültige Daten der Bundesagentur für Arbeit zu den Kosten der Unterkunft und zu Bedarfsgemeinschaften) zurückgegriffen. Außergewöhnliche und unvorhersehbare Sonderentwicklungen in den Ländern sind dabei nicht festgestellt worden. Die horizontale Verteilung der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen erfolgt unter Beibehaltung der bisherigen prozentualen Anteile (Brandenburg 19,0 Prozent, Mecklenburg-Vorpommern 12,8 Prozent, Sachsen 31,9 Prozent, Sachsen-Anhalt 18,7 Prozent, Thüringen 17,6 Prozent).

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 1 Satz 5)

Die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen gemäß § 11 Absatz 3a FAG werden durch die Ländergesamtheit finanziert, die in Höhe der SoBEZ Umsatzsteuereinnahmen aus dem Länderanteil dem Bund überträgt. Die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen verringern sich gegenüber dem Betrag von 807 Mio. Euro im Durchschnitt der Jahre 2011 bis 2013 um 30 Mio. Euro auf 777 Mio. Euro. Die Höhe der Umsatzsteuereinnahmen, die die Länder ab 2014 auf den Bund übertragen, ist daher ebenfalls um 30 Mio. Euro zu verringern. Dies erfordert eine entsprechende Anpassung des Festbetrages in Satz 5.

Zu Nummer 2 (§ 11 Absatz 3a)

Mit dieser Regelung wird die Höhe der Sonderbedarfs Bundesergänzungszuweisungen für die empfangsberechtigten Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für die Jahre ab 2014 neu festgelegt.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.