Antrag des Freistaates Bayern
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates [Verordnung über amtliche Kontrollen] und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates - COM (2014) 180 final

Punkt 34 der 935. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2015

Der Bundesrat möge anstelle der Ziffern 1 bis 5 der Drucksache 298/15 (PDF) zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung nehmen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Kommission hat am 24. März 2014 ihren Vorschlag zur Neufassung der EU-Öko-Verordnung vorgelegt. Die EU-Rechtsvorschriften über die biologische/ökologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sollten einer umfassenden Revision unterzogen werden.

Deutschland hat grundsätzlich das Ziel der Kommission begrüßt, die Rechtsvorschriften und die Kennzeichnung entsprechender Erzeugnisse zu verbessern. Der Kommissionsvorschlag würde aber zu deutlichen und ungerechtfertigten Erschwernissen für Erzeugung, Verarbeitung und Handel führen und stieß daher auf massiven Widerstand der Mitgliedstaaten.

Am 16. Juni 2015 hat der Rat eine "Allgemeine Ausrichtung" beschlossen. Diese wird die Basis für die weiteren Beratungen des Dossiers mit dem Europäischen Parlament und anschließend im Trilog bilden. Diese "Allgemeine Ausrichtung" gewährleistet die Regelungen für einen fairen Wettbewerb und gleiche Rahmenbedingungen für die europäischen Erzeuger und Anbieter aus Drittländern im europäischen Binnenmarkt.

Im Rat konnten wichtige Kernanliegen Deutschlands erreicht werden. Es verbleiben dennoch auch nach der erfolgten Kompromissfindung im Rat für Landwirtschaft und Fischerei einzelne Punkte, die noch verbesserungsbedürftig sind.

Mit der Zustimmung zur "Allgemeinen Ausrichtung" ist der Weg für weitere Verhandlungen im Trilog freigemacht worden. Die Kommission hat am 1. Juli 2015 entsprechend entschieden, den Gesetzgebungsvorschlag nicht zurückzuziehen.

Mit der Entscheidung der Kommission ergibt sich im Vergleich zur Behandlung in den Ausschüssen eine neue Situation, die eine Anpassung der Bewertung durch die Ausschüsse erforderlich macht.