Punkt 13 der 845. Sitzung des Bundesrates am 13. Juni 2008
Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c (§ 23 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB VIII)
In Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c sind in § 23 Abs. 2a die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz zu ersetzen:
- Bei dem Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung sollen der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder berücksichtigt werden.
Begründung
Die ursprünglich vorgesehene Regelung über eine leistungsgerechte Ausgestaltung der Geldleistung für Tagespflegepersonen war nicht Gegenstand der Vereinbarungen mit dem Bund über den Ausbau der Kindertagesbetreuung. Sie würde bei den betroffenen Gebietskörperschaften unter Umständen unmittelbar zu erheblichen Kostensteigerungen führen. Darüber hinaus erscheint zweifelhaft, ob der Begriff "leistungsgerecht" hinreichend bestimmt gewesen wäre. Insbesondere ist unklar, inwieweit die Anerkennung der Förderleistung von der Qualifikation der Tagespflegeperson abhängig gemacht werden müsste.