Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung
(Krankenhausstrukturgesetz - KHSG)

Punkt 20 der 935. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2015

Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:

Zu Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe c (§ 8 Absatz 10 Satz 1 und Satz 4 KHEntgG) und Artikel 3 (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 KHEntgG)

Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderungen:

Begründung:

Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe c, Artikel 3 und Artikel 9 Absatz 4 zielen darauf ab, den Versorgungszuschlag zum Beginn des Jahres 2017 zu streichen. Dies ist aus folgenden Gründen nicht sachgerecht:

Der im Rahmen des "Soforthilfepakets" eingeführte Versorgungszuschlag war von Anfang an nicht als punktgenauer Ausgleich für die doppelte Degression konzipiert, sondern vielmehr zusätzlich als Finanzhilfe für die Krankenhäuser.

Das Abschaffen der doppelten Degression rechtfertigt daher nicht den Wegfall des Versorgungszuschlags. Dies gilt umso mehr, als die doppelte Degression mit dem KHSG nicht vollständig abgeschafft wird, sondern nur, soweit es um Mengensteigerungen im DRG-Bereich geht. Mengensteigerungen im Bereich der neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUBs) und der Zusatzentgelte wirken sich trotz der eigentlich angestrebten Verlagerung der Mengendegression auf die krankenhausindividuelle Ebene weiterhin absenkend auf den Landesbasisfallwert aus.

Da der Versorgungszuschlag deshalb beibehalten werden soll, sind die entsprechenden Regelungen zu streichen.