A.
Der federführende Verkehrsausschuss (Vk) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 Satz 4 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 9 Abs. 4 Satz 1 BKrFQG)
In Artikel 1 ist in § 9 Abs. 4 Satz 1 das Wort "oder" durch das Wort "und" zu ersetzen.
Begründung
Der Vollzug des Ordnungswidrigkeitenrechts fällt nach der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung ebenso wie der Gesetzesvollzug im Übrigen grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder. Die Zuständigkeit einer Bundesbehörde ist ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn ein besonderer Auslandsbezug besteht und die Aufgaben der Länder nicht oder nur am Rande berührt sind.
(bei Annahme entfällt Ziffer 2)
2. Zu Artikel 1 (§ 9 Abs. 4 Satz 1 BKrFQG)
In Artikel 1 sind in § 9 Abs. 4 Satz 1 die Wörter "bei einer Kontrolle des Bundesamtes für Güterverkehr festgestellt wird oder" durch die Angabe "nach Absatz 1 oder 2" zu ersetzen.
Begründung
Mit der geänderten Formulierung ist das Bundesamt für Güterverkehr, in Anlehnung an § 21 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig, die von Unternehmen begangen werden, die ihren Sitz im Ausland haben. Dies ist unabhängig davon, welche Behörde den Verstoß festgestellt hat.
Die Verwaltungsbehörden, die nach § 8 Abs. 3 im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu bestimmen sind, sind für die Ahndung aller übrigen Verstöße zuständig.
(entfällt bei Annahme von Ziffer 1)
B.
- 3. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Finanzausschuss und der Ausschuss für Kulturfragen empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.
Ergänzende Texte:
§ 21 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz
§ 21 Zuständigkeiten für die Ahndung von Zuwiderhandlungen
(1) Wird eine Zuwiderhandlung in einem Unternehmen begangen, das seinen Sitz im Inland hat, ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die von der Landesregierung bestimmte Behörde. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(2) Wird eine Zuwiderhandlung in einem Unternehmen begangen, das seinen Sitz im Ausland hat, ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für Zuwiderhandlungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 6c, 6d, 6e Abs. 1a, 2 Nr. 2, 3, Abs. 3 und 4 Nr. 1, 3, die in einem Unternehmen, das seinen Sitz im Inland hat, begangen wurden.
(4) § 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.