Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Genossenschaften - Antrag des Landes Brandenburg -

978. Sitzung des Bundesrates am 7. Juni 2019

A

Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat,

den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - (§ 1 Absatz 1 Satz 2 - neu - GenG)

In Artikel 1 ist der Nummer 1 folgende Nummer voranzustellen:

"01. Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Kapitalanlage ist als eigenständiger Förderzweck unzulässig." "

Folgeänderung:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Bloße kapitalzinswirtschaftliche Zwecke sind, anders als bei Aktiengesellschaften oder GmbHs, kein zulässiger Förderzweck von Genossenschaften. Eine Genossenschaft ist nach den Regelungen des Genossenschaftsgesetzes nicht zur Vermögensanlage geeignet, da keine Beteiligung ausscheidender Mitglieder an einem Wertzuwachs vorgesehen und die Genossenschaft auf eine offene Mitgliederanzahl ausgelegt ist. Durch die Klarstellung soll sowohl den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden als auch den Registergerichten die Möglichkeit der Feststellung des zulässigen Förderzwecks (§ 11, § 11a, § 58 Absatz 1 GenG) gegeben werden. Die Zulässigkeit von Kreditgenossenschaften und Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtungen wird hiervon nicht berührt.

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 62 Absatz 3 Satz 2 GenG)

In Artikel 1 Nummer 1 sind in § 62 Absatz 3 Satz 2 nach den Wörtern "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" die Wörter "und der Aufsichtsbehörde" einzufügen.

Folgeänderung:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Nach der bisherigen Systematik des § 64 GenG erhält die Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 Nummer 2 lediglich unaufgefordert Informationen zu Prüfungen bei den Genossenschaften. Erst aufgrund dieser Informationen kann die Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 Nummer 1 Prüfungsberichte verlangen. Durch die Ergänzung wird die Aufsichtsbehörde gezielt über Prüfungsfeststellungen informiert.

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 64 Absatz 4 Satz 2 GenG)

In Artikel 1 Nummer 2 ist in § 64 Absatz 4 Satz 2 das Wort "Aufsichtsbehörde" durch die Wörter "zuständigen obersten Landesbehörde, in deren Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat," zu ersetzen.

Folgeänderung:

In der Begründung "B. Besonderer Teil" ist der Text unter der Zwischenüberschrift "

Zu Nummer 2 (§ 64 GenG)" wie folgt zu ändern:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Aufsichtsbehörde über den Prüfungsverband kann in der Regel keine Maßnahmen gegen eine Genossenschaft ergreifen, da das Regionalprinzip aufgehoben wurde und die Genossenschaft im gesamten Bundesgebiet ihren Sitz haben kann. Soweit sich aus der Mitteilung der BaFin Anhaltspunkte für ein Einschreiten gegen die Genossenschaft ergeben, sollte daher die zuständige oberste Landesbehörde, in deren Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat, informiert werden. Dies entspricht auch der Regelungssystematik des § 81 GenG.

B

4. Der federführende Rechtsausschuss und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat,

den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

C

5. Der federführende Rechtsausschuss schlägt dem Bundesrat ferner vor, Minister Stefan Ludwig (Brandenburg) gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zum Beauftragten des Bundesrates für die Beratung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und in seinen Ausschüssen zu bestellen.