Der Bundesrat hat in seiner 909. Sitzung am 3. Mai 2013 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 28 Absatz 3 Satz 2)
Artikel 1 Nummer 4 ist wie folgt zu fassen:
'4. § 28 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 2a und 3 werden die Absätze 3 und 4.
- b) In dem neuen Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
"Satz 1 gilt nicht
- 1. für Betriebe, die aus rohen Fetten pflanzlichen Ursprungs oder aus rohen Ölen pflanzlichen Ursprungs hergestellte raffinierte Öle in den Verkehr bringen,
- 2. für dort bezeichnete Betriebe, die nach Artikel 10 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt Einrichtungen und Ausrüstungen Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 225/2012 (ABl. L 77 vom 16.3.2012, S. 1) geändert worden ist, der Zulassung bedürfen." '
Begründung:
Nach § 28 Absatz 2a Satz 1 der Futtermittelverordnung fallen auch solche Betriebe unter die Zulassungspflicht, die aus rohen pflanzlichen Ölen oder Fetten hergestellte raffinierte Öle, die sie nicht selbst hergestellt haben, lose in den Verkehr bringen.
Demgegenüber ist die Herstellung dieser Öle, um diese zur Verwendung in Futtermitteln in Verkehr zu bringen, aber ausdrücklich aus der Zulassungspflicht nach Artikel 10 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II Einrichtungen und Ausrüstungen Nummer 10 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 ausgenommen.
Ziel des § 28 Absatz 2a der Futtermittelverordnung war es ausweislich der amtlichen Begründung zur Elften Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen, zur Abrundung dieser EU-Vorschrift eine nationale Zulassungspflicht für Betriebe einzuführen, die bestimmte Fette und Öle und daraus hergestellte Erzeugnisse, die sie nicht selbst hergestellt haben, als Futtermittel lose in den Verkehr bringen.
Die derzeitige Regelung des § 28 Absatz 2a Satz 1 geht über diese Zielsetzung hinaus. Da eine Zulassungspflicht allein für das Inverkehrbringen von nicht selbst hergestellten Erzeugnissen, deren Herstellung zu dem Zweck, diese in den Verkehr zu bringen, keiner Zulassungspflicht unterliegt, zum einen über das ursprünglich Gewollte hinausgeht und auch in der Sache nicht zielführend ist, sollte die nationale Regelung entsprechend angepasst werden.