Der Deutsche Bundestag hat in seiner 208. Sitzung am 5. März 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - Drucksache 016/12111 - den von der Bundesregierung eingebrachten
- Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes - Drucksache 016/10298 -
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 3a ersetzt:
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für
- 1. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die unter Artikel 2 der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. EG (Nr. ) L 237 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 315 S. 44) geändert worden ist, fallen, für das Erbringen von Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr;
- 2. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die unter Artikel 2 der Richtlinie 91/440/EWG fallen, für das Erbringen von Verkehrsleistungen im Güterverkehr;
- 3. Eisenbahnverkehrsunternehmen auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen. (3a) Im grenzüberschreitenden Personenverkehr haben die Eisenbahnverkehrsunternehmen die Rechte aus Absatz 1, insbesondere das Recht, Fahrgäste an beliebigen Bahnhöfen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufzunehmen oder abzusetzen."
- b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben ihre Entgelte für den Zugang zu Serviceeinrichtungen einschließlich der damit verbundenen Leistungen so zu bemessen, dass die Wettbewerbsmöglichkeiten der Zugangsberechtigten nicht missbräuchlich beeinträchtigt werden. Eine missbräuchliche Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn
- 1. Entgelte gefordert werden, welche die entstandenen Kosten für das Erbringen der in Satz 1 genannten Leistungen in unangemessener Weise überschreiten oder
- 2. einzelnen Zugangsberechtigten Vorteile gegenüber anderen Zugangsberechtigten eingeräumt werden, soweit hierfür nicht ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.""
2. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- "4. In § 14b Abs. 1 werden in Nummer 4 der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
"5. der Zugangsberechtigung im grenzüberschreitenden Personenverkehr.""
Fristablauf: 03.04.09
Erster Durchgang: Drucksache. 555/08 (PDF)