A. Problem und Ziel
- Mit Verordnung (EG) Nr. 793/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. EU (Nr. ) L 138 S. 50) wurde die Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft, geändert. Die ergänzenden nationalen Rechtsvorschriften, die zur Durchführung der Flughafenkoordinierung erforderlich sind, sind an die Änderungen anzupassen.
- Die Anpassungen müssen in der Verordnung über die Durchführung der Flugplankoordinierung in der Fassung vom 13. Juni 1994 (BGBl I S. 1262) und der Verordnung zur Beauftragung des Flugplankoordinators in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl I S. 2072) vorgenommen werden.
- In beiden Verordnungen sind die bisherigen Bezeichnungen "Flugplankoordinierung" und "Flugplankoordinator" in die international üblichen Bezeichnungen "Flughafenkoordinierung" und "Flughafenkoordinator" zu ändern, wie es im Luftverkehrsgesetz bereits geschehen ist.
- In der Verordnung über die Durchführung der Flugplankoordinierung sind die erforderlichen Änderungen der Begriffsbestimmungen "koordinierter Flughafen" in "flugplanvermittelter Flughafen" und "vollständig koordinierter Flughafen" in "koordinierter Flughafen" vorzunehmen. Die 'Vorschrift, dass der Koordinierungsausschuss unter Vorsitz des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zusammentritt, ist zu streichen.
- Die Vorschriften über den Umfang der Koordinierungspflichten sind zu ergänzen.
B. Lösung
- Anpassung der nationalen ergänzenden Vorschriften an die geänderte EG- Verordnung.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Durch die Verordnungsänderungen entstehen für Bund, Länder und Gemeinden keine zusätzlichen Kosten.
- 2. Vollzugsaufwand Es entstehen für Bund, Länder und Gemeinden keine Kosten im Rahmen des Vollzuges.
E. Sonstige Kosten
- Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Ebenso wenig entstehen durch die Verordnungsänderungen zusätzliche Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständiges Unternehmen.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Flughafenkoordinierung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 17. März 2005
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu erlassende
- Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Flughafenkoordinierung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Flughafenkoordinierung
Auf Grund des § 31a des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1999 (BGBl. I S. 550), der zuletzt durch Artikel 285 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1999 (BGBl. I S. 550), der zuletzt durch Artikel 285 Nr. 7 Buchstabe a) der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau - und Wohnungswesen:
Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Beauftragung des Flugplankoordinators
Die Verordnung zur Beauftragung des Flugplankoordinators vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2072) wird wie folgt geändert:
- 1. In der Überschrift und in § 1 Abs. 3 werden jeweils das Wort "Flugplankoordinators" durch das Wort "Flughafenkoordinators" und in § 1 Abs. 1 und 2 jeweils das Wort "Flugplankoordinator" durch das Wort "Flughafenkoordinator" ersetzt.
- 2. In § 1 Abs. 2 wird das Wort "Flugplankoordinierung" durch das Wort "Flughafenkoordinierung" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Durchführung der Flugplankoordinierung
Die Verordnung über die Durchführung der Flugplankoordinierung vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1262), zuletzt geändert durch Artikel 460 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
- 1. In der Überschrift werden das Wort "Flugplankoordinierung" durch das Wort "Flughafenkoordinierung" und der Klammerzusatz "(FPKV)" durch den Klammerzusatz "(FHKV)" ersetzt.
- 2. § 1 wird wie folgt geändert:
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 793/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABI. EU (Nr. ) L 138 S. 50), die die Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft geändert hat.
- a) Die Überschrift zu § 1 wird wie folgt gefasst:
"Der Koordinierung und Flugplanvermittlung unterliegende Flugplätze und Verfahren der Flugplanvermittlung und Koordinierung"
- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Folgende Verkehrsflughäfen, sind flugplanvermittelte oder koordinierte Verkehrsflughäfen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g, h und i der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. EG (Nr. ) L 14 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 793/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. EU (Nr. ) L 138 S. 50), bei denen Start- und Landezeiten zu koordinieren sind:
- - Berlin (Flughafensystem Schönefeld
- - Tegel
- - Tempelhof),
- - Bremen,
- - Dresden,
- - Düsseldorf,
- - Erfurt,
- - Frankfurt/Main,
- - Hamburg,
- - Hannover,
- - Köln/Bonn,
- - Leipzig/Halle,
- - München,
- - Münster/Osnabrück,
- - Nürnberg,
- - Saarbrücken,
- - Stuttgart."
- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "koordinierten" das Wort "vollständig" und hinter der Angabe "95/93" die Wörter "des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. EG (Nr. ) L 14 S. 1)" gestrichen. bb) In Satz 2 wird vor dem Wort "koordiniert" das Wort ,;vollständig" gestrichen.
- d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: "Die Entlassung aus der Koordinierungspflicht wird im Bundesanzeiger sowie in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt gemacht."
- e) In Absatz 4 wird das Wort "Flugplankoordination" durch das Wort "Flughafenkoordination" ersetzt.
- a) Die Überschrift zu § 1 wird wie folgt gefasst:
- 3. § 2 wird wie folgt gefasst:
" § 2
Koordinierungsausschuss(1) Für jeden koordinierten Verkehrsflughafen wird ein Koordinierungsausschuss eingesetzt. Er besteht aus je einem Vertreter der für die Flugsicherung zuständigen Stelle, der betroffenen Flughafenunternehmer, der Spitzenverbände des gewerblichen Luftverkehrs sowie des Geschäftsluftverkehrs. Soweit Luftfahrtunternehmen es für erforderlich halten, können sie je einen Vertreter für den Koordinierungsausschuss entsenden.
(2) Der Koordinierungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93. Die betroffenen obersten Luftfahrtbehörden der Länder werden zu allen Sitzungen als Beobachter eingeladen. Der Flughafenkoordinator nimmt an allen Sitzungen als Beobachter teil. Die Geschäftsführung für den Koordinierungsausschuss obliegt dem jeweiligen Flughafenunternehmer.
(3) Wird vom Koordinierungsausschuss ein Bedarf festgestellt oder wird ein Verkehrsflughafen zum koordinierten Flughafen erklärt, setzt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen für den betreffenden Verkehrsflughafen einen Koordinierungsausschuss ein, der für diesen Flughafen die Aufgaben des Koordinierungsausschusses nach Absatz 1 wahrnimmt."
- 4. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird das Wort "Flugplankoordinator" durch das Wort "Flughafenkoordinator" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Vor dem Wort "koordiniert" wird das Wort "vollständig" gestrichen.
bb) In Nummer 1 wird das Wort "Flugplankoordinator" durch das Wort "Flughafenkoordinator" ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird das Wort "Flugplankoordinator" durch das Wort
- "Flughafenkoordinator" ersetzt und der folgende Satz angefügt:
- "Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung liegt auch dann vor, wenn ein vom Flughafenkoordinator auf einer durch das Gemeinschaftsrecht zugelassenen internationalen Flugplankonferenz der Luftfahrtunternehmen zugeteilter Slot, der vom Luftfahrzeughalter nicht mehr benötigt wird, zum jeweils festgesetzten Termin nicht zurückgegeben wird."
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ... 2005
Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Begründung
I. Allgemeiner Teil
Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die ergänzenden nationalen Rechtsvorschriften an die durch die Verordnung (EG) Nr. 793/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. EU (Nr. ) L 138 S. 50) geänderte Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft, angepasst werden. Die Änderungen umfassen die Verordnung über die Durchführung der Flugplankoordinierung in der Fassung vom 13. Juni 1994 (BGBl I S. 1262) und die Verordnung zur Beauftragung des Flugplankoordinators in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl I S. 2072).
In beiden Verordnungen werden die bisherigen Bezeichnungen "Flugplankoordinierung" und "Flugplankoordinator" in die international üblichen Bezeichnungen "Flughafenkoordinierung" und "Flughafenkoordinator" geändert, wie es im Luftverkehrsgesetz bereits geschehen ist.
In der Verordnung über die Durchführung der Flugplankoordinierung sind die erforderlichen Änderungen der Begriffsbestimmungen "koordinierter Flughafen" in "flugplanvermittelter Flughafen" und "vollständig koordinierter Flughafen" in "koordinierter Flughafen vorzunehmen. Die Vorschrift, dass der Koordinierungsausschuss unter Vorsitz des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zusammentritt, ist zu streichen, da der Vorsitzende nach den Vorschriften des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 vom Ausschuss zu wählen ist.
Die Vorschriften über den Umfang der Koordinierungspflichten werden ergänzt
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Ebenso wenig entstehen durch die Verordnungsänderungen zusätzliche Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständige Unternehmen.
II. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
(Änderung der Verordnung zur Beauftragung des Flugplankoordinators)
Zu Nummer 1
In der Überschrift wird die Bezeichnung "Flugplankoordinator" durch den international gebräuchlichen Begriff "Flughafenkoordinator" (airport coordinator) ersetzt. Damit wird die bereits erfolgte Änderung des Luftverkehrsgesetzes nachvollzogen.
Zu Nummer 2
(§ 1 Abs. 2)
Die Bezeichnung "Flugplankoordinierung" wird durch den Begriff "Flughafenkoordinierung ersetzt.
Zu Artikel 2
( Änderung der Verordnung über die Durchführung der Flugplankoordinierung)
Zu Nummer 1
Im Titel wird das Wort "Flugplankoordinierung" durch das Wort "Flughafenkoordinierung", die Abkürzung "(FPKV)" durch die Abkürzung "FHKV)" ersetzt.
Zu Nummer 2 Buchstabe a
Die Überschrift zu § 1 wird an die veränderten Begriffe angepasst.
Zu Nummer 2 Buchstabe b
(§ 1 Abs. 1)
Die Bezeichnungen für koordinierte Flughäfen und vollständig koordinierte Flughäfen werden entsprechend den neuen Begriffen nach Artikel 2 Buchstabe g und i nach der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 in "flugplanvermittelte" und "koordinierte" Flughäfen geändert. Die bereits bestehende Koordinierungspflicht wird aus redaktionellen Gründen in Satz 2 aufgenommen.
Zu Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
(§ 1 Abs.2 Satz 1)
Der Begriff "vollständig koordinierter Flughafen" wird in Anpassung an die EU-Verordnung durch die Streichung des Wortes "vollständig" in "koordinierter Flughafen" geändert.
Zu Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb
(§ 1 Abs.2 Satz 1)
Der Begriff "vollständig koordinierter Flughafen" wird in Anpassung an die EU-Verordnung durch die Streichung des Wortes "vollständig" in "koordinierter Flughafen" geändert.
Zu Nummer 2 Buchstabe d
(§ 1 Abs. 3)
Die Veröffentlichung von der Entlassung eines Flughafens aus der Koordinierungspflicht wurde bislang - wie auch die Erklärung zur Koordinierungspflicht - im Bundesanzeiger und in den Nachrichten für Luftfahrer veröffentlicht. Der Klarheit halber wird diese Verpflichtung als letzter Satz aufgenommen.
Zu Nummer 2 Buchstabe e
(§ 1 Abs. 4)
Außer den erforderlichen Anpassung der Begriffe durch Streichung des Wortes "vollständig und Änderung der Bezeichnungen "Flugplankoordination" in "Flughafenkoordination" werden keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen.
Zu Nummer 3
(§ 2)
Die Vorschrift wird dahingehend präzisiert, dass für jeden koordinierten Flughafen ein Koordinierungsausschuss einzurichten ist.
Die Streichung des Klammerzusatzes "(Flugsicherungsunternehmer)" erfolgt im Hinblick auf die zu erwartende Liberalisierung des europäischen Flugsicherungsmarktes (Single European Sky).
Da künftig nach den Geschäftsordnungen Wahlen durchzuführen sind, sollen die Personen der vertretenen Luftfahrtunternehmen dem Koordinierungsausschuss benannt werden.
Die Vorschrift, dass der Koordinierungsausschuss unter Vorsitz des Bundesministeriums für Verkehr unter Beteiligung der obersten Luftfahrtbehörden der Länder zusammentritt, wird gestrichen. Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 wählt der Koordinierungsausschuss künftig seinen Vorsitzenden selbst, die Vertreter des
Mitgliedstaates und der Flughafenkoordinator nehmen nur noch als Beobachter an den Sitzungen teil.
Der bisherige Satz 2 des Abs. 3 wird aus redaktionellen Gründen als Satz 4 angefügt.
Die Bezeichnung "Bundesministerium für Verkehr" wird durch "Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" ersetzt.
Die Bezeichnung "Flugplankoordinator" wird in "Flughafenkoordinator" geändert. Satz 2 wird aus redaktionellen Gründen gestrichen und als Satz 4 dem Abs. 2 angefügt.
Zu Nummer 4 Buchstabe a
(§ 3 Abs. 1)
Die Bezeichnung "Flugplankoordinator" wird in "Flughafenkoordinator" geändert.
Zu Nummer 4 Buchstabe aa
(§ 3Abs. 2)
Der Begriff "vollständig koordinierter Flughafen" wird durch die Streichung des Wortes "vollständig" in "koordinierter Flughafen" geändert.
Zu Nummer 4 Buchstabe bb
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1)
Die Bezeichnung "Flugplankoordinator" wird in "Flughafenkoordinator" geändert.
Zu Nummer 4 Buchstabe cc
(§ Abs. 2 Nr. 3)
Die Bezeichnung "Flugplankoordinator" wird in "Flughafenkoordinator" geändert.
Die rechtzeitige Rückgabe von Slots zu den auf den jeweiligen IATA-Flugplankonferenzen, an denen der Flughafenkoordinator nach Gemeinschaftsrecht teilnimmt, festgelegten Terminen, ist für die optimale Ausnutzung eine Flughafenkapazität unerlässlich. Die nicht rechtzeitige Rückgabe hat in der Vergangenheit an Flughäfen schon zu massiven wirtschaftlichen Problemen geführt, da zu spät zurückgegebene Slots für die anstehende Flugplanperiode aus Zeitgründen nicht mehr vergeben wurden. Aus diesem Grunde, und weil dieser Tatbestand sich nicht direkt aus der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 ergibt, wird diese Ordnungswidrigkeit in Ergänzung der bisherigen Vorschrift zur Klarstellung gesondert aufgeführt.
Zu Artikel 3
Diese Vorschrift entspricht Artikel 82 Abs. 2 des Grundgesetzes.
Da die Änderung der EG-Verordnung, die den zu ändernden bundesdeutschen Verordnungen zu Grunde liegt, bereits gültig ist, ist ein unmittelbar nach Publikation folgendes Inkrafttreten geboten.