A. Problem und Ziel
- Mit dem am 4. Juni 2004 unterzeichneten Dritten Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 16. Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete wurden die Voraussetzungen zur Errichtung grenzüberschreitender Gewerbegebiete im bilateralen Verhältnis zu den Niederlanden geschaffen. Die Städte Aachen (Bundesrepublik Deutschland) und Heerlen (Königreich der Niederlande) haben beantragt, das Gewerbegebiet "Avantis" als grenzüberschreitendes Gewerbegebiet zu bestimmen. Durch Notenwechsel vom 26. Juli/ 11. August 2006 haben die beiden Vertragsstaaten das Gewerbegebiet "Avantis" als grenzüberschreitendes Gewerbegebiet im Sinne des Abkommens bestimmt. Die durch den Notenwechsel geschlossene Vereinbarung bedarf für das Inkrafttreten der Umsetzung in innerstaatliches Recht.
B. Lösung
- Erlass einer Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen auf der Grundlage der bestehenden gesetzlichen Ermächtigung gemäß Artikel 80 Abs. 1 des Grundgesetzes.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich keine nennenswerten Auswirkungen.
- 2. Vollzugsaufwand
Kein nennenswerter Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
- Keine
F. Bürokratiekosten
- Die Ressortabstimmung wurde vor dem 1. Dezember 2006 eingeleitet.
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Erste Verordnung zur Bestimmung eines Gebietes als grenzüberschreitendes Gewerbegebiet im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Nr. 6 des Abkommens vom 16. Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiet
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 13. März 2007
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende
- Erste Verordnung zur Bestimmung eines Gebietes als grenzüberschreitendes Gewerbegebiet im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Nr. 6 des Abkommens vom 16. Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelungen anderer Fragen auf steuerlichem Gebiet
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Dr. Thomas de Maizière
Erste Verordnung zur Bestimmung eines Gebietes als grenzüberschreitendes Gewerbegebiet im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Nr. 6 des Abkommens vom 16. Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete
Vom 2006
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 zu dem Dritten Zusatzprotokoll vom 4. Juni 2004 zum Abkommen vom 16. Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete (BGBl. 2004 II S. 1653) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
- Die durch Notenwechsel vom 26. Juli/11. August 2006 geschlossene Vereinbarung über die Bestimmung des Gewerbegebietes "Avantis", gelegen nahe des Grenzübergangs der Autobahn E 314 und des "Knooppunt Bocholtz" an der gemeinsamen Stadtgrenze der Städte Aachen (Bundesrepublik Deutschland) und Heerlen (Königreich der Niederlande), zu einem grenzüberschreitenden Gewerbegebiet im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Nr. 6 des Abkommens vom 16. Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete (BGBl. 1960 II S. 1781) in der durch das Zusatzprotokoll vom 13. März 1980 (BGBl. 1980 II S. 1150), das Zweite Zusatzprotokoll vom 21. Mai 1991 (BGBl. 1991 II S. 1428) und das Dritte Zusatzprotokoll vom 4. Juni 2004 (BGBl. 2004 II S. 1653) geänderten Fassung wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Notenwechsel wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die durch den Notenwechsel geschlossene Vereinbarung außer Kraft tritt.
- (3) Der Tag, an dem die durch den Notenwechsel geschlossene Vereinbarung in Kraft oder außer Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister der Finanzen
Begründung zur Verordnung
I. Allgemeiner Teil
Mit dem am 4. Juni 2004 unterzeichneten Dritten Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 16. Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete wurden die Voraussetzungen zur Errichtung grenzüberschreitender Gewerbegebiete im bilateralen Verhältnis zu den Niederlanden geschaffen. Auf Antrag der Städte Aachen (Bundesrepublik Deutschland) und Heerlen (Königreich der Niederlande) wurde durch Notenwechsel vom 26. Juli/11. August 2006 das Gewerbegebiet "Avantis" als grenzüberschreitendes Gewerbegebiet im Sinne des Abkommens bestimmt.
Mit der Verordnung soll die durch den Notenwechsel geschlossene Vereinbarung in Kraft gesetzt werden.
Die Eingangsformel gibt im Einklang mit Artikel 80 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes die ermächtigende gesetzliche Bestimmung für den Erlass der Verordnung wieder.
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Über diese Bestimmung wird die Vereinbarung in Anwendung der aufgeführten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in Kraft gesetzt.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Absatz 2 legt den Zeitpunkt fest, an dem die Verordnung außer Kraft tritt. Nach Absatz 3 ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens der Verordnung im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Die Verordnung bedarf entsprechend der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage der Zustimmung des Bundesrates.
Schlussbemerkung
Die Änderung des bisherigen Rechtszustandes führt zu nur geringfügigen Mehroder Mindereinnahmen bei den betroffenen Steuern von Bund, Ländern und Gemeinden. Die Höhe dieser Mehr- oder Mindereinnahmen lässt sich nicht schätzen. Die Wirtschaft wird durch diese Verordnung entlastet, da in den im grenzüberschreitenden Gewerbegebiet anzutreffenden Besteuerungsfällen eine eindeutige und regelmäßig vereinfachende Abgrenzung der Besteuerungsrechte auf die beiden Vertragsstaaten erfolgt.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von der Rechtsverordnung nicht zu erwarten.
Der Geschäftsträger ad interim Den Haag, den 26. Juli 2006
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf Artikel 1 des Dritten Zusatzprotokolls vom 4. Juni 2004 zum Abkommen vom 16. Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete folgende Vereinbarung zur Bestimmung eines Gewerbegebiets im Sinne des neuen Artikels 2 Absatz 1 des Abkommens vorzuschlagen:
- 1. Das grenzüberschreitende Gewerbegebiet "Avantis" liegt nahe des Grenzübergangs der Autobahn E 314 und des "Knooppunt Bocholtz" an der gemeinsamen Stadtgrenze der Städte Aachen (Bundesrepublik Deutschland) und Heerlen (Königreich der Niederlande).
Es wurde festgesetzt durch den Bebauungsplan Nr. 800 der Stadt Aachen vom 18. Juni 1997, bekannt gemacht am 12. März 1998, und den Bestemmingsplan der Gemeente Heerlen vom 4. März 1997, genehmigt durch die Gedeputeerde Staten der Provincie Limburg am 14. Oktober 1997, bekannt gemacht am 26. Februar 2003.
Die deutschniederländische Staatsgrenze ist zwischen den Grenzpfählen Nr. 211 und Nr. 216 die gemeinsame Verfahrensgrenze dieser beiden Rechtspläne. Das grenzüberschreitende Gewerbegebiet wird gegenüber der sie umgebenden freien Landschaft durch die Verfahrensgrenzen der beiden Bauleitpläne nach außen abgegrenzt.
Aufgrund des Vorstehenden wird das oben beschriebene Gewerbegebiet "Avantis" zu einem grenzüberschreitenden Gewerbegebiet im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 6 des Abkommens bestimmt.
- 2. Diese Bestimmung gilt für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnen.
- 3. Diese Vereinbarung bleibt so lange in Kraft wie das Abkommen, sofern sie nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann die Vereinbarung auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.
- 4. Diese Vereinbarung wird in deutscher und niederländischer Sprache geschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich das Königreich der Niederlande mit den unter den Nummern 1 bis 4 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis des Königreichs der Niederlande zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Staaten bilden, die am ersten Tag des dritten Monats in Kraft tritt, nachdem die Vertragsstaaten einander mitgeteilt haben, dass die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Dr. Berthold Johannes
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
des Königreichs der Niederlande
Herrn Dr. Bernard Bot
Den Haag
Minister van Buitenlandse Zaken Den Haag, 11. August 2006
Herr Geschäftsträger,
ich beehre mich, den Eingang Ihrer Note vom 26. Juli 2006 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass sich das Königreich der Niederlande mit den Vorschlägen der Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt. Ihre Note und diese Antwortnote bilden somit eine Vereinbarung zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland, die am ersten Tag des dritten Monats in Kraft tritt, nachdem die Vertragsstaaten einander mitgeteilt haben, dass die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.
Bernard Bot
Herrn Berthold Johannes
Seiner Exzellenz
dem Geschäftsträger ad interim der
Bundesrepublik Deutschland
Den Haag
Denkschrift zum Notenwechsel
I. Allgemeines
Das Dritte Zusatzprotokoll vom 4. Juni 2004 zum Abkommen vom 16. Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete (nachfolgend als Drittes Zusatzprotokoll bezeichnet) ergänzt die Abkommensregelungen u. a. um Vorschriften zu grenzüberschreitenden Gewerbegebieten.
Artikel 1 des Dritten Zusatzprotokolls definiert ein grenzüberschreitendes Gewerbegebiet als ein räumlich abgeschlossenes Gebiet, das sich sowohl auf niederländisches als auch auf deutsches Hoheitsgebiet erstreckt und durch das die gemeinsame Grenze der beiden Vertragsstaaten verläuft, sofern die Vertragsstaaten das Gebiet einvernehmlich als grenzüberschreitendes Gewerbegebiet bestimmt haben.
Die durch den Notenwechsel vom 26. Juli/11. August 2006 geschlossene völkerrechtliche Vereinbarung über die Bestimmung des Gewerbegebietes "Avantis" als grenzüberschreitendes Gewerbegebiet im Sinne des deutschniederländischen Doppelbesteuerungsabkommens bedarf nach Artikel 2 des Gesetzes zu dem Dritten Zusatzprotokoll zum deutschniederländischen Doppelbesteuerungsabkommen zur innerstaatlichen Umsetzung einer Rechtsverordnung.
II. Zu den einzelnen Bestimmungen des Notenwechsels
Zu Nummer 1
Nummer 1 bestimmt das Gewerbegebiet "Avantis" als grenzüberschreitendes Gewerbegebiet im Sinne des deutschniederländischen Doppelbesteuerungsabkommens. Gemäß dem Erfordernis des Artikels 2 Satz 2 des Gesetzes zu dem Dritten Zusatzprotokoll zum deutschniederländischen Doppelbesteuerungsabkommen wird die genaue räumliche Lage des Gebietes ausgewiesen.
Zu Nummer 2
Nummer 2 bestimmt den Zeitpunkt, ab dem das Gewerbegebiet "Avantis" als grenzüberschreitendes Gewerbegebiet im Sinne des deutschniederländischen Doppelbesteuerungsabkommens gilt.
Zu Nummer 3
Nummer 3 enthält die Bestimmungen über die Dauer der Wirksamkeit, über eine mögliche Kündigung und über das Außerkrafttreten der völkerrechtlichen Vereinbarung.
Zu Nummer 4
Nummer 4 stellt klar, dass die Vereinbarung in deutscher und niederländischer Sprache geschlossen wird und beide Sprachfassungen gleichermaßen verbindlich sind.
Zur Schlussformel
Die Schlussformel enthält die Bestimmungen über die Ratifikation und das Inkrafttreten der Vereinbarung. Danach tritt die Vereinbarung am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsstaaten einander mitgeteilt haben, dass die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend hierfür ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.