A. Problem und Ziel
Die in § 28 Absatz 12 Satz 1 des Chemikaliengesetzes (ChemG) normierte Übergangsregelung für Mitteilungen nach § 16e ChemG über die Zusammensetzung von Gemischen zugunsten der Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen ist bisher bis zum 1. Juli 2014 befristet. Die Frist wurde festgelegt mit Blick auf den in Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2008/EG über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen vorgesehenen EU-Harmonisierungsprozess derartiger Mitteilungen. Sie bedarf der Verlängerung, nachdem der aus diesem Prozess hervorgehende Harmonisierungsrechtsakt voraussichtlich erst im Laufe des Jahres 2015 verabschiedet werden kann.
B. Lösung
Verlängerung der Frist auf der Grundlage der für diese Situation vorgesehenen Verordnungsermächtigung nach § 28 Absatz 12 Satz 3 ChemG um zwei Jahre unter Berücksichtigung des Zeitbedarfs für die durch den Harmonisierungsrechtsakt voraussichtlich ausgelöste nationale Durchführungsrechtsetzung.
C. Alternative
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen durch die Verordnung keine zusätzlichen Haushaltsaufwendungen ohne Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
Das Verordnungsvorhaben verursacht keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand bei der Wirtschaft sowie bei Bürgerinnen und Bürgern. Der für die in § 28 Absatz 12 Satz 1 ChemG genannten Stellen und die Überwachungsbehörden der Länder verursachte Erfüllungsaufwand ist im Vergleich zum bisherigen Aufwand nach der aktuellen Vorschrift nicht erhöht.
F. Weitere Kosten
Durch die Verlängerung der Übergangsfrist nach § 28 Absatz 12 Satz 1 ChemG entstehen der Wirtschaft keine Kosten. Preiswirkungen sind deshalb nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Verlängerung der Frist nach § 28 Absatz 12 Satz 1 des Chemikaliengesetzes
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 2. Mai 2014
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Verlängerung der Frist nach § 28 Absatz 12 Satz 1 des Chemikaliengesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung zur Verlängerung der Frist nach § 28 Absatz 12 Satz 1 des Chemikaliengesetzes
Vom ...
Auf Grund des § 28 Absatz 12 Satz 3 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
In § 28 Absatz 12 Satz 1 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991) wird die Angabej. Juli 2014" durch die Angabej. Juli 2016" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den Die Bundeskanzlerin
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Begründung
A. Allgemeines
I. Ziel und wesentlicher Inhalt der Verordnung
Die Verordnung dient der Verlängerung der Übergangsregelung nach § 28 Absatz 12 Satz 1 des Chemikaliengesetzes (ChemG) auf Grund zwischenzeitlicher Entwicklungen des Unionsrechts, auf das sie sich bezieht.
Die genannte Gesetzesvorschrift enthält eine Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2014 für Mitteilungen nach § 16e ChemG über die Zusammensetzung von Gemischen zugunsten der Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen. Diese Frist wurde festgelegt mit Blick auf den in Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) vorgesehen Prozess zur Harmonisierung derartiger Mitteilungen. Sie bedarf der Verlängerung, nachdem der aus diesem Prozess hervorgehende Harmonisierungsrechtsakt voraussichtlich erst im Laufe des Jahres 2015 verabschiedet werden wird.
Durch die vorliegende Verordnung wird die Frist unter Berücksichtigung des Zeitbedarfs für die durch den Harmonisierungsrechtsakt voraussichtlich ausgelöste nationale Durchführungsrechtsetzung um 2 Jahre bis zum 1. Juli 2016 verlängert. Die Ermächtigungsgrundlage hierfür ergibt sich aus § 28 Absatz 12 Satz 3 ChemG.
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen durch die Verordnung keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
III. Sonstige Kosten
Durch die Verlängerung der Übergangsfrist nach § 28 Absatz 12 Satz 1 ChemG entstehen der Wirtschaft keine Kosten. Preiswirkungen sind deshalb nicht zu erwarten.
IV. Erfüllungsaufwand
Das Verordnungsvorhaben verursacht keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand bei der Wirtschaft sowie bei Bürgerinnen und Bürgern. Der für die in § 28 Absatz 12 Satz 1 ChemG genannten Stellen und die Überwachungsbehörden der Länder verursachte Erfüllungsaufwand ist im Vergleich zum bisherigen Aufwand nach der aktuellen Vorschrift nicht erhöht.
V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden gemäß § 2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes und gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien anhand der Arbeitshilfe der Interministeriellen Arbeitsgruppe "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" untersucht. Die Prüfung ergab, dass Frauen und Männer weder unmittelbar noch mittelbar unterschiedlich von der Verordnung betroffen sind.
VI. Nachhaltige Entwicklung
Die Verordnung steht in Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie (s. zuletzt jür ein nachhaltiges Deutschland - Fortschrittsbericht 2008 zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie"). Die Wirkungen des Verordnungsvorhabens zielen mittelbar auf eine nachhaltige Entwicklung ab, da sie zu einem effizienten und konfliktmindernden Übergang auf unionsrechtliche Regelungen zur Giftinformation beitragen, mit denen neben einer Harmonisierung des europäischen Binnenmarktes zugleich eine wesentliche Verbesserung des in diesen Bereichen erreichten Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit verbunden ist (Managementregel Nr. 3 und 4, Indikator Nr. 5).
B. Zu den Vorschriften im Einzelnen
Zu Artikel 1
Artikel 1 enthält die zur Verlängerung der Übergangsfrist nach § 28 Absatz 12 Satz 1 ChemG erforderliche Änderung des dort angegebenen Enddatums. Ziel der Verlängerung ist entsprechend den der Übergangsregelung des § 28 Absatz 12 ChemG zugrundeliegenden Wertungen die Sicherstellung eines unmittelbaren Übergangs von der bisherigen Regelung zum künftigen, EU-weit harmonisierten Meldeformat.
Die Europäische Kommission ist in der in § 28 Absatz 12 Satz 3 ChemG erwähnten Überprüfung nach Artikel 45 Absatz 4 der CLP-Verordnung zu einer positiven Einschätzung der Möglichkeiten einer EU-Harmonisierung der Mitteilungspflichten über die Zusammensetzung von Gemischen gelangt (s. Bericht der Kommission von Januar 2012 "Harmonisation of Information for Poison Centres, Review according to Article 45 (4) of Regulation (EC) No 1272/2008 on classification, labelling and packaging of substances and mixtures", im Internet abrufbar unter http://ec.europa.eu/enterprise/sectors /chemicals/files/clp/review art45 4 clp final en.pdf ). Sie hat unter Einbeziehung von Vertretern der beteiligten Kreise eine konkrete Konzeption für eine entsprechende Kommissionsverordnung erarbeitet. Die inhaltlichen und verfahrensmäßigen Eckpunkte hat sie im November 2013 im Beratungsgremium der für die CLP-Verordnung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (CARACAL) zur Diskussion gestellt (s. Doc. 0CA/42/2013 vom 13.11.2013, im Internet abrufbar unter https://circabc.europa.eu - dort Kategorie "European Commission/Environment", Rubrik"Öffentlicher Zugriff", Titel "CARACAL documents"). Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben das Eckpunktepapier überwiegend positiv kommentiert. Es kann deshalb aus derzeitiger Sicht davon ausgegangen werden, dass die Kommission dem im Papier dargelegten Zeitplan entsprechend im Herbst 2014 ihren Verordnungsvorschlag in das Rechtsetzungsverfahren (Regelungsausschussverfahren mit Kontrolle) einbringen wird. Mit einer Verabschiedung der Harmonisierungsmaßnahme wäre dann im Laufe des Jahres 2015 zu rechnen. Im Anschluss wird eine nationale Anpassungsrechtsetzung erforderlich, in deren Zusammenhang ggf. auch der Übergang auf das harmonisierte Meldesystem näher zu regeln sein wird.
Vor diesem Hintergrund ist es zweckmäßig und geboten, die Frist nach § 28 Absatz 12 Satz 1 ChemG bis Mitte 2016 zu verlängern, so dass auch der voraussichtliche Zeitbedarf des nationalen Rechtsetzungsverfahrens abgedeckt wird. Sollte die EU-Verordnung sehr zügig verabschiedet werden und einen früheren Systemwechsel als zum 1. Juli 2016 vorsehen oder ermöglichen, so wäre dem im Rahmen der Anpassungsrechtsetzung durch eine erneute Änderung des in § 28 Absatz 12 Satz 1 ChemG genannten Enddatums Rechnung zu tragen.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung.