A. Problem und Ziel
Der Gouverneursrat der Interamerikanischen Entwicklungsbank (IDB), deren Mitglied die Bundesrepublik Deutschland seit 1976 ist, hat im Jahr 1995 Änderungen des Gründungsübereinkommens (BGBl. 1976 II S. 37, 38; 1977 II S. 278) vorgenommen. Durch diese werden ins - besondere die Mehrheits erfordernisse für bestimmte Entscheidungen der Organe der Bank geändert, das Direktorium der Bank erweitert und die Vorschriften über Mindestgrenzen bei der Stimmenzahl bestimmter Staaten oder Staatengruppen gelockert. Durch die Änderung bei der Stimmenverteilung wird der Einfluss der nichtregionalen Mitglieder der Bank und damit auch Deutschlands gestärkt. Die Änderungen des Gründungsübereinkommens sind durch die Mitgliedstaaten nach deren jeweiligen innerstaatlichen Verfahren anzunehmen und umzu - setzen.
B. Lösung
Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für das Inkrafttreten der Änderungen des Übereinkommens geschaffen werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen.
E. Erfüllungsaufwand
Kein Erfüllungsaufwand. Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.
F. Weitere Kosten
Keine.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Übereinkommens vom 8. April 1959 zur Errichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 30. März 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Übereinkommens vom 8. April 1959 zur Errichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 11.05.12
Entwurf
Gesetz zur Änderung des Übereinkommens vom B. April 1959 zur Errichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Den Änderungen des Übereinkommens vom 8. April 1959 zur Errichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank (BGBl. 1976 II S. 37, 38; 1977 II S. 278), die der Gouverneursrat der Interamerikanischen Entwicklungsbank in seiner Ent schließung AG-12/95 vom 12. Juli 1995 gebilligt hat, wird zugestimmt. Die Entschließung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung wird ermächtigt, Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der Inter - amerikanischen Entwicklungsbank nach Artikel XII des Übereinkommens, die sich im Rahmen des Zwecks und der Aufgaben gemäß Artikel I des Überein - kommens halten und nicht Artikel XI Abschnitt 9 des Übereinkommens oder Änderungen betreffen, die der Zustimmung des deutschen Gouverneurs nach Artikel XII Buchstabe b des Übereinkommens bedürfen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
Artikel 3
Der Bundestag ist rechtzeitig vor jeder geplanten Änderung des Überein - kommens vom 8. April 1959 über die Errichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zu unterrichten.
Artikel 4
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Die Änderungen durch die Entschließung AG-12/95 vom 12. Juli 1995 sind nach Artikel XII Buchstabe c des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland und alle weiteren Vertragsparteien am 31. Juli 1995 in Kraft getreten.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf die Änderungen des Übereinkommens vom 8. April 1959 ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da sie sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen.
Zu Artikel 2
Das Übereinkommen wird gelegentlich durch Entschließungen des Gouverneursrates geändert. Bei den Änderungen handelt es sich in aller Regel um Detailbestimmungen, etwa zur Verfassung der Bank oder zum Management der Kapitalbestände, die keine unmittelbare Auswirkung auf die Mitgliedstaaten haben und ohne Haushaltsausgaben und Vollzugsaufwand umgesetzt werden können. Ein innerstaatlicher Entscheidungsspielraum besteht nicht.
Die Vorschrift schafft eine Ermächtigung für das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, künftige Änderungen des Übereinkommens nach dessen Artikel XII durch Rechtsverordnung in deutsches Recht umzusetzen.
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen ist eingeschränkt auf solche Änderungen des Übereinkommens, die sich im Rahmen des Zwecks und der Aufgaben gemäß Artikel I des Übereinkommens halten. Ausgenommen von der Verordnungsermächtigung sind Änderungen des Artikels XI Abschnitt 9 des Übereinkommens (Steuerbefreiungen) sowie solche Änderungen, denen der deutsche Gouverneur nach Artikel XII Buchstabe b des Übereinkommens zustimmen muss.
Eine Umsetzung künftiger Änderungen durch Rechtsverordnung erscheint nicht nur zur Entlastung des Gesetzgebers, sondern auch deswegen geboten, weil nach Artikel XII des Übereinkommens die Änderungen, sofern das Quorum der erforderlichen Zustimmungen nach Artikel XII Buchstabe a erreicht wird und nicht ausnahmsweise Ein stimmigkeit nach Artikel XII Buchstabe b vorgesehen ist, auch für die überstimmten Staaten in Kraft treten. Zudem ist der nach Artikel XII Buchstabe c vorgesehene Zeitraum von drei Monaten für das Inkraft treten der Änderungen regelmäßig nicht ausreichend, um ein Vertrags gesetz zu erlassen.
Zu Artikel 3
Durch die rechtzeitige Unterrichtung des Bundestages vor geplanten Änderungen wird sichergestellt, dass das Parlament sich zu den ge planten Änderungen äußern und darauf Einfluss nehmen kann.
Zu Artikel 4
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. In Absatz 2 wird bekannt gemacht, wann die Änderungen für die Bundesrepublik Deutschland und alle weiteren Vertragsparteien in Kraft getreten sind.
Schlussbemerkungen
Der Gouverneursrat der Interamerikanischen Entwicklungsbank (IDB), deren Mitglied die Bundesrepublik Deutschland seit 1976 ist, hat die Änderungen des Gründungs übereinkommens gebilligt. Durch diese werden insbesondere die Mehrheitserfordernisse für bestimmte Entscheidungen der Organe der Bank geändert, das Direktorium der Bank erweitert und die Vorschriften über Mindestgrenzen bei der Stimmenzahl bestimmter Staaten oder Staatengruppen ge - lockert. Durch die Änderung bei der Stimmenverteilung wird der Einfluss der nichtregionalen Mitglieder der Bank und damit auch Deutschlands gestärkt.
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet.
Kosten für die Wirtschaft entstehen nicht. Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau sowie auf Verbraucherinnen und Verbraucher.
Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft sowie für die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Unbeabsichtigte Nebenwirkungen des Gesetzes sind nicht zu besorgen. Es dient der Umsetzung von Abkommensänderungen, welche die Steuerung der Entwicklungsbank durch die Anteilseigner verbessern soll und den nichtregionalen Mitgliedern mehr Einfluss einräumt. Unter Nach haltigkeitsgesichtspunkten ist das Gesetz daher unbedenklich.
Entschließung AG-12/95
Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank, der Geschäftsordnung des Gouverneursrates und der allgemeinen Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank
(Übersetzung)
Da der Gouverneursrat bei den Gesprächen im Zusammenhang mit der achten allgemeinen Erhöhung der Bestände der Bank zu dem Schluss kam, dass eine Änderung einzelner Bestimmungen des Übereinkommens zur Errichtung der Inter - amerikanischen Entwicklungsbank sowie anderer grundlegender Dokumente der Bank betreffend die jeweilige Stimmenzahl der Mitgliedstaaten, die Vertretung der regionalen in der Entwicklung befindlichen und der nichtregionalen Mitgliedstaaten in der Bank sowie bestimmte Stimmenmehrheiten wünschenswert wäre; da Artikel XII des Übereinkommens zur Errichtung der Inter - amerikanischen Entwicklungsbank ein Verfahren zur Änderung des Übereinkommens festlegt, nimmt der Gouverneursrat folgende Entschließung an:
Abschnitt 1
Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der Bank
Das Übereinkommen zur Errichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank wird wie folgt geändert:
1. Artikel III Abschnitt 12 erhält folgende Fassung:
"Die Bank kann auf alle Darlehen, Beteiligungen oder Garantien, die aus ihren ordentlichen Kapitalbeständen gewährt werden oder zu deren Lasten gehen, eine Sonderprovision erheben. Diese in regelmäßigen Abständen zahlbare Sonderprovision wird von dem jeweils ausstehenden Betrag des Darlehens, der Beteiligung oder der Garantie berechnet und beträgt 1 v.H. im Jahr, sofern nicht die Bank mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten beschließt, diesen Provisionssatz zu senken."
2. Artikel IV Abschnitt 9 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) Soweit in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, werden alle Beschlüsse der Bank über die Geschäfte des Fonds mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten gefasst."
3. Artikel V Abschnitt 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
"e) Gold oder Währungen, welche die Bank in ihren ordent - lichen Kapitalbeständen oder in den Beständen des Fonds besitzt, werden von ihr nicht zum Ankauf anderer Währungen verwendet, sofern sie nicht mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten dazu ermächtigt wird. Die auf Grund dieser Bestimmung angekauften Währungen unterliegen nicht der Aufrechterhaltung des Wertes nach Abschnitt 3."
4. Artikel VII Abschnitt 1 Ziffer iii erhält folgende Fassung:
"iii) mit Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit der Gesamt - stimmenzahl der Mitgliedstaaten die Mittel, die sie für ihre Geschäftstätigkeit nicht benötigt, in von ihr bestimmten Schuldverschreibungen anzulegen;"
5. Artikel VIII Abschnitt 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
"e) Der Gouverneursrat ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit aller Gouverneure einschließlich einer absoluten Mehrheit der Gouverneure der regionalen Mitglieder auf der Sitzung anwesend ist, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten vertritt."
6. Artikel VIII Abschnitt 3 Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung:
"ii) Ein Exekutivdirektor wird von dem Mitgliedstaat ernannt, der die meisten Anteile an der Bank besitzt, mindestens drei Exekutivdirektoren werden von den Gouverneuren der nicht - regionalen Mitgliedstaaten gewählt, und mindestens zehn weitere werden von den Gouverneuren der übrigen Mitgliedstaaten gewählt. Die Anzahl der in diesen Kategorien zu wählenden Exekutivdirektoren und das Verfahren zur Wahl aller wählbaren Direktoren wird durch Vorschriften geregelt, die der Gouverneursrat mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten beschließt; diese Mehrheit umfasst in Bezug auf die Bestimmungen, die sich ausschließlich auf die Wahl der Direktoren durch die nichtregionalen Mitgliedstaaten beziehen, eine Zweidrittelmehrheit der Gouverneure der nichtregionalen Mitglieder und in Bezug auf die Bestimmungen, die sich ausschließlich auf die Anzahl und die Wahl der Direktoren durch die übrigen Mitgliedstaaten beziehen, eine Zweidrittelmehrheit der Gouverneure der regionalen Mitglieder. Die Genehmigung einer Änderung dieser Vorschriften bedarf derselben Stimmenmehrheit."
7. Artikel VIII Abschnitt 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) Jeder Exekutivdirektor ernennt einen Stellvertreter, der die Vollmacht hat, in seiner Abwesenheit für ihn zu handeln. Die Direktoren und ihre Stellvertreter müssen Angehörige der Mitgliedstaaten sein. Keiner der gewählten Direktoren und ihrer Stellvertreter darf dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen, außer im Fall
- i) der Staaten, die nicht Kreditnehmer sind, und
- ii) der Mitgliedstaaten, die Kreditnehmer sind, und zwar in von den Gouverneuren der Kredit aufnehmenden Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit ihrer Gesamtstimmenzahl und Zweidrittelmehrheit ihrer Gesamtzahl festgelegten Fällen.
Stellvertreter dürfen an den Sitzungen teilnehmen, jedoch nur dann mit abstimmen, wenn sie für ihren Direktor handeln."
8. Artikel VIII Abschnitt 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) Eine Erhöhung der Zeichnung eines Mitglieds auf das ordentliche Stammkapital wird nicht wirksam und das Recht auf Zeichnung dieses Kapitals wird hiermit aufgehoben, wenn diese Erhöhung zur Folge hätte, dass die Stimmenzahl
- i) der in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitglieder unter 50,005 v.H.,
- ii) des Mitglieds mit den meisten Anteilen unter 30 v.H. oder
- iii) Kanadas unter 4 v.H. der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten sinkt."
Abschnitt 2
Änderung der Vorschriften des Gouverneursrats
Abschnitt 1 Buchstabe d der Vorschriften des Gouverneursrats erhält folgende Fassung:
"d) Der Gouverneursrat ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit aller Gouverneure einschließlich einer absoluten Mehrheit der Gouverneure der regionalen Mitglieder auf der Sitzung anwesend ist, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten vertritt."
Abschnitt 3
Änderungen der Allgemeinen Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank
Die Allgemeinen Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank werden wie folgt geändert:
- 1. Abschnitt 7 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) Eine Erhöhung der Zeichnung eines Mitglieds auf das ordentliche Stammkapital wird nicht wirksam und das Recht auf Zeichnung dieses Kapitals wird hiermit aufgehoben, wenn diese Erhöhung zur Folge hätte, dass die Stimmenzahl
- i) der in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitglieder unter 50,005 v.H.,
- ii) des Mitglieds mit den meisten Anteilen unter 30 v.H. oder
- iii) Kanadas unter 4 v.H. der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten sinkt;
ungeachtet dieser Bestimmungen und des Artikels VIII Abschnitt 4 Buchstabe b des Übereinkommens zur Errichtung der Bank hat jedoch jede Entschließung des Gouverneursrats über eine Erhöhung des ordentlichen Stammkapitals der Bank festzulegen, dass
- 1. zur Vermeidung eines Sinkens der Stimmenzahl der in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitglieder als Gruppe unter den festgesetzten Hundertsatz ein Mitglied aus der Gruppe die einem anderen Mitglied der Gruppe zugeteilten Anteile zeichnen kann, wenn dieses Mitglied die Anteile nicht selbst zeichnen will;
- 2. die Bestimmung über den jeweiligen Hundertsatz der Stimmenzahl von den in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedern als Gruppe in Bezug auf Ziffer i und von den Vereinigten Staaten und Kanada in Bezug auf Ziffer ii bzw. Zif - fer iii aufgehoben werden kann und
- 3. ein Mitglied aus der Gruppe der nichtregionalen Mitglieder die einem anderen Mitglied dieser Gruppe zugeteilten Anteile zeichnen kann, wenn dieses Mitglied die Anteile nicht selbst zeichnen will."
- 2. Abschnitt 8 erhält folgende Fassung:
"Da die nichtregionalen Staaten nach Artikel VIII Abschnitt 3 Buchstabe b Ziffer ii des Übereinkommens zur Errichtung der Bank in der durch die in Abschnitt 1 Buchstabe a bezeichnete Entschließung geänderten Fassung das Recht haben, mit ihren eigenen Stimmen mindestens drei Exekutivdirektoren zu wählen, werden die in dem genannten Artikel des Übereinkommens vorgesehenen Vorschriften für die Wahl der Exekutivdirektoren geändert und erhalten den in Anlage I enthaltenen Wortlaut. Diese Änderungen werden zum gleichen Zeitpunkt wirksam, zu dem diese Allgemeinen Vorschriften in Kraft treten."
- 3. Abschnitt 9 erhält folgende Fassung:
"Die Genehmigung einer Erhöhung der Anzahl der Exekutiv - direktoren der Bank über eine Gesamtzahl von 14 Exekutiv - direktoren hinaus bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure der nichtregionalen Mitglieder."
Abschnitt 4
Inkrafttreten
Diese Entschließung und alle ihre Bestimmungen einschließlich der vorstehenden Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank, der Vorschriften des Gouverneursrats und der Allgemeinen Vor - schriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank treten an dem Tag in Kraft, an dem an die Mitglieder die in Artikel XII Buchstabe c des Übereinkommens zur Errichtung der Interamerikanischen Bank genannte amtliche Mitteilung gerichtet worden ist, in der bestätigt wird, dass diese Entschließung von den erforderlichen Mehrheiten angenommen worden ist.(Angenommen am 12. Juli 1995)
Denkschrift
I. Allgemeiner Teil
Die Interamerikanische Entwicklungsbank (IDB) wurde durch das Übereinkommen vom 8. April 1959 zur Er - richtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank (Übereinkommen) gegründet. Mit Vertragsgesetz vom 22. Dezember 1975 (BGBl. 1976 II S. 37) hat die Bundesrepublik Deutschland dem Beitritt zu dem Übereinkommen zugestimmt. Das Übereinkommen ist für die Bundesrepublik Deutschland am 9. Juli 1976 in Kraft ge treten (BGBl. 1977 II S. 278).
Die IDB ist eine internationale Finanzierungsinstitution, die an karibische und lateinamerikanische Entwicklungs - länder Darlehen sowie über den Fonds für Sondergeschäfte vergünstigte Kredite vergibt. Die Bundesrepublik Deutschland vollzieht durch ihre Mitgliedschaft in der IDB einen wichtigen Teil ihrer multilateralen Entwicklungs - zusammenarbeit mit Lateinamerika und der Karibik. Die Mitgliedschaft unterstreicht das Interesse der Bundes - republik Deutschland an der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dieser Staaten.
Änderungen des IDB-Übereinkommens hat es bereits in den Jahren 1977 und 1987 gegeben (BGBl. 1983 II S. 119, 120; 1988 II S. 574, 575). Im Jahre 1995 hat der Gouverneursrat gemäß Artikel XII des Übereinkommens eine weitere Änderung beschlossen, die im Folgenden erläutert wird.
II. Besonderer Teil
Durch die Änderungen von Artikel III Abschnitt 12, Artikel IV Abschnitt 9 Buchstabe b, Artikel V Abschnitt 1 Buchstabe e und Artikel VII Abschnitt 1 Ziffer iii wird für bestimmte Entscheidungen der Organe der Bank das Mehrheitserfordernis von zwei Drittel auf drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten erhöht. Im Einzelnen betrifft dies Entscheidungen zu den folgenden Themen:
- - außerordentliche Erhöhung der Sonderprovision auf Darlehen, Beteiligungen oder Garantien, - Beschlüsse über die Geschäfte des Fonds für Sondergeschäfte,
- - Beschlüsse über den Ankauf von Fremdwährungen sowie
- - Entscheidungen über die Investition in Schuldverschreibungen.
Seit der Änderung des Artikels VIII Abschnitt 2 Buch - stabe e hängt die Verhandlungs- und Beschlussfähigkeit des Gouverneursrates von der Anwesenheit einer Anzahl von Gouverneuren ab, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten vertritt. Vor der Änderung lag das Quorum bei zwei Drittel.
Die Änderung in Artikel VIII Abschnitt 3 Buchstabe b Ziffer ii führt zu einer Erweiterung des Direktoriums der Bank und erlaubt es dem Gouverneursrat, das Direktorium ohne Übereinkommensänderung zu erweitern oder zu verkleinern, etwa wenn dies durch Beitritte weiterer Staaten notwendig wird.
Durch die Neuregelung des Artikels VIII Abschnitt 3 Buchstabe c wird es den Nehmerländern erlaubt, im Direktorium unter bestimmten Umständen sowohl mit einem Direktor als auch mit einem stellvertretenden Direktor repräsentiert zu sein. Vorher war dies nur Geberländern vorbehalten.
Mit der Änderung des Artikels VIII Abschnitt 4 Buch - stabe b wird der Mindestanteil der regionalen Entwicklungsländer an der Gesamtstimmenzahl von 53,5 auf 50,005 v.H. gesenkt. Ebenso wird die Mindestzahl des größten Anteilseigners, der Vereinigten Staaten, von 34,5 auf 30 v.H. reduziert. Dies ermöglicht es den nichtregionalen Mitgliedern, unter anderem der Bundes - republik Deutschland, ihren Einfluss innerhalb der Bank zu vergrößern.