843. Sitzung des Bundesrates am 25. April 2008
Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 25 Nr. 1a - neu -, Nr. 11a, b, c, Nr. 14, Nr. 15 und Nr. 15a - neu - GüKGrKabotageV)
In Artikel 1 ist Nummer 4 wie folgt zu fassen:
"4. § 25 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
1a. entgegen § 2 Satz 2 die Lizenzurkunde und deren Abschriften nicht vorlegt
- b) Nach Nummer 11 werden folgende Nummern 11a bis 11 c eingefügt:
<wie Vorlage>
- c) In Nummer 14 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- d) In Nummer 15 wird der abschließende Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.
- e) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a eingefügt:
"15a. entgegen § 23 Satz 2 die Fahrerbescheinigung und ihre beglaubigte Abschrift nicht vorlegt." ".
Begründung
Zu Buchstabe a:
Gemäß § 25 Nr. 1 GüKGrKabotageV ist das Nichtmitteilen nach § 2 Satz 1 ordnungswidrig.
Nach Satz 2 prüft die Lizenzbehörde, ob eine Berichtigung der Lizenzurkunde erforderlich ist. Der Unternehmer hat die Lizenzurkunde und die Abschriften ggf. der Behörde unverzüglich vorzulegen. Neben der Berichtigung können Änderungen auch zu neuen Erteilungsverfahren führen.
Die Nichtvorlage der Lizenzurkunde und deren Abschriften zur Berichtigung durch die Behörde als Folge des Verwaltungsverfahrens ist aber bisher nicht als Ordnungswidrigkeit erfasst.
Ein Verwaltungsvollzug ist jedoch allein nach § 52 VwVfG nicht durchsetzbar, dort werden lediglich ungültige oder rechtskräftig widerrufene Urkunden erfasst.
Zu Buchstabe b:
Der Text entspricht der vorliegenden Verordnung.
Zu Buchstabe c und d:
Redaktionelle Folgeänderungen.
Zu Buchstabe e:
Die Aufnahme des Unterlassens der Vorlage der Fahrerbescheinigung in den Katalog der Ordnungswidrigkeiten entspricht der Aufnahme der Unterlassung nach § 2 Abs. 2.
Ein Verwaltungsvollzug ist auch hier nach § 52 VwVfG nicht durchsetzbar.