Der Bundesrat hat in seiner 978. Sitzung am 7. Juni 2019 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe
Artikel 1 Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
"1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 Satz 3 werden nach der Angabe "1099/2099" die Wörter ... weiter wie Vorlage
- b) In Absatz 5 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:
"Im Falle von Packstellen nach Artikel 1 Buchstabe q der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarkungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6) kann abweichend von Satz 3 die nach Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 erteilte Packstellen-Kennnummer als Zulassungsnummer erteilt werden." "
Begründung:
Durch die Änderung wird sichergestellt, dass Eier-Packstellen neben der vermarktungsrechtlichen Packstellen-Kennnummer nicht zusätzlich eine abweichend gestaltete lebensmittelhygienerechtliche Zulassungsnummer erteilt werden muss. Die Änderung stellt einen Beitrag zur Entbürokratisierung dar.
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b (§ 10 Absatz 1, Absatz 2 AVV Lebensmittelhygiene)
In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b ist § 10 wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 1 ist die Angabe "Anlage 3a Nummer 3" durch die Angabe "Anlage 3 Nummer 3" zu ersetzen.
- b) In Absatz 2 ist die Angabe "Anlage 3b" durch die Angabe "Anlage 3a" zu ersetzen.
Begründung:
Redaktionelle Berichtigungen.