Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten Keine.

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 14. März 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 25.04.08

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Probleme des geltenden Rechts

Die Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. EU (Nr. ) L 199 S. 23) regelt, dass alle Mitgliedstaaten ab dem Berichtsjahr 2008 an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) Daten zu übermitteln haben. Zu liefern sind u. a. Daten über internationale Wanderungen und über den Bevölkerungsstand zu verschiedenen Merkmalen, insbesondere zum Geburtsstaat. Diese Daten werden in Deutschland bei den Meldebehörden zwar erhoben, es fehlt jedoch eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung dieser Daten an die statistischen Ämter der Länder, so dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts nicht an Eurostat übermittelt werden können.

II. Lösung

Um das o. g. Problem zu lösen, wird das Bevölkerungsstatistikgesetz geändert. Es wird eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Daten der nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen (Meldebehörden) an die statistischen Ämter geschaffen. Eine Belastung der Bürger ist damit nicht verbunden, da die Daten vorhandenen Verwaltungsunterlagen entnommen werden können.

Eine Befristung des vorliegenden Gesetzes ist nicht vorgesehen. Sie wäre nicht sachgerecht, da es in dem Gesetz um die Erhebung von Daten geht, die an die EU zu liefern sind. Die zugrunde liegende EG-Verordnung sieht keine Befristung vor.

Der Gesetzentwurf sieht keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung vor. Er ist mit dem EU-Recht vereinbar.

III. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes.

IV. Kosten und Preise

Durch das Gesetz entstehen für die Wirtschaft keine Kosten, da Unternehmen von dem Gesetz nicht betroffen sind.

Für die Durchführung dieses Gesetzes entstehen folgende Kosten:

Nach einer mit den statistischen Ämtern der Länder abgestimmten Kostenkalkulation des Statistischen Bundesamtes entstehen bei Bund und Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes jährliche Kosten in Höhe von insgesamt 106 260 Euro, davon entfallen auf den Bund 20 000 Euro, auf die Länder 86 260 Euro. Einmalig entstehen Umstellungskosten und Kosten für die Verbundprogrammierung bei Bund und Ländern in Höhe von 95 680 Euro, davon entfallen auf den Bund 43 000 Euro und auf die Länder 52 680 Euro. Die Kosten für den Bund sind aus den vorhandenen Ansätzen des Kapitels 0608 (Statistisches Bundesamt) zu finanzieren. Zusätzliche Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung.

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Das Gesetz ist gleichstellungspolitisch neutral.

VI. Bürokratiekosten

Es entstehen keine Informationspflichten für die Wirtschaft und für die Bürgerinnen und Bürger.

Es wird eine Informationspflicht für die Verwaltung geändert.

Die bestehende Pflicht für Meldebehörden zur Datenübermittlung an die statistischen Ämter (§ 6 Abs. 1 BevStatG) wird um die Übermittlung weiterer in den Unterlagen vorhandener Daten erweitert.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 4 Nr. 4 BevStatG-E

Die o. g. EG-Verordnung sieht die Übermittlung von Wanderungsdaten zu dem Merkmal "Geburtsstaat" vor. Dieses Merkmal wird bereits von den Meldebehörden erhoben und gespeichert, bisher aber nicht an die statistischen Ämter übermittelt. Die Vorschrift regelt die Übermittlungspflicht der Meldebehörden. Das Merkmal wird benötigt, um der Lieferpflicht an die EU nachkommen zu können.

Der Geburtsort wird in Ergänzung zum Geburtsstaat für Kontrollzwecke gebraucht: Der Geburtsstaat ist im Datenbestand der Meldebehörden als Schlüssel gespeichert, der Geburtsort als Klartextangabe. Da die Eingabe von Schlüsseln fehleranfälliger ist als die Eingabe von Klartext, sollen beide Felder geliefert werden, um die Plausibilität und Kohärenz der Angaben überprüfen zu können.

Zu § 4 Nr. 5 BevStatG-E

Die o. g. EG-Verordnung sieht eine Harmonisierung der Wanderungsstatistiken auf Gemeinschaftsebene durch die verbindliche Einführung der VN-Definition von Migranten vor.

Nach dieser Definition sind Migranten Personen, die ihren üblichen Aufenthaltsort für mindestens zwölf Monate in ein anderes Land verlagern.

In der deutschen Wanderungsstatistik wird eine andere Abgrenzung verwendet. Es wird gezählt wie viele Personen sich mit einem alleinigen oder Hauptwohnsitz bei den Meldebehörden an- bzw. abgemeldet und als Herkunfts- bzw. Zielgebiet das Ausland angegeben haben.

Mit den Daten der Meldebehörden, die bisher nach den Bestimmungen des BevStatG übermittelt wurden, kann nicht festgestellt werden, welche Personen Migranten im Sinne der VN-Definition sind.

Die statistischen Ämter haben ein Konzept entwickelt, wie die Vorgaben der VN-Definition eingehalten werden können. Dabei haben sich die von den Meldebehörden bereits erhobenen Angaben zum Datum des Fortzugs ins Ausland bei Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, als unverzichtbar erwiesen; diese Angaben können auch nicht aus anderen Quellen gewonnen werden. Mit diesen Angaben lässt sich feststellen, wie lange sich eine Person im Ausland aufgehalten hat, d. h. es lässt sich feststellen, wie viele Personen den üblichen Aufenthaltsort für mindestens zwölf Monate in ein anderes Land verlagert haben und somit Migranten im Sinne der VN-Definition sind.

Das Merkmal "Datum des Fortzugs ins Ausland" kann darüber hinaus bei Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, auch dazu genutzt werden, Erkenntnisse über das Rückkehrverhalten von Abwanderern zu gewinnen. Hierüber verlangt die Politik zunehmend nähere Informationen.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz vom 19. September 2007: NKR-Nr. 239:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (Bevölkerungsstatistikänderungsgesetz - BevStatÄndG)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Gesetz wird eine Informationspflicht für die Verwaltung geändert. Informationspflichten der Wirtschaft und für Bürgerinnen und Bürger sind durch das Gesetz nicht betroffen.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter