922. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2014
Der Bundesrat nimmt zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung:
Zu Artikel 1 (§ 22 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 MiLoG)
In Artikel 1 ist § 22 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wie folgt zu fassen:
"1. ein Praktikum verpflichtend auf Grund schulrechtlicher Bestimmungen, einer Ausbildungsordnung, einer Studien- oder Prüfungsordnung einer Hochschule oder gesetzlich geregelten Berufsakademie, im Rahmen eines Kooperationsvertrages zwischen einer Hochschule und einem Unternehmen oder auf der Grundlage des jeweiligen Hochschulgesetzes leisten,".
Begründung:
Die Ergänzungen des Gesetzentwurfs stellen klar, dass Praktika, die auf schul- oder hochschulrechtlichen Bestimmungen beruhen, nicht unter die Mindestlohnregelungen fallen. Dies gilt insbesondere auch für Praktika zur Erlangung eines schulischen Abschlusses. Weiterhin wird sichergestellt, dass Praktika im Hochschulbereich, die beispielsweise im Rahmen von dualen Studiengängen absolviert werden, auch dann nicht unter die Mindestlohnregelungen fallen, wenn sie nicht in einer Studien- oder Prüfungsordnung einer Hochschule geregelt sind, sondern im Rahmen von Kooperationsverträgen zwischen Hochschulen und Unternehmen oder auf der Grundlage des jeweiligen Hochschulgesetzes eines Landes erfolgen. Da in einigen Ländern keine Studienordnungen mehr existieren, wird der Begriff "Prüfungsordnungen" zusätzlich aufgenommen. Der engere Begriff "Schulordnung" wird durch die umfassendere Formulierung "schulrechtliche Bestimmungen" ersetzt.
Darüber hinaus wird klar gestellt, dass auch Praktika im Rahmen des Studiums an einer Berufsakademie vom Mindestlohngesetz ausgenommen werden. Die Berufsakademien unterfallen in den Ländern nicht dem Hochschulgesetz.