Der Bundesrat hat in seiner 832. Sitzung am 30. März 2007 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Absicht der Kommission, den Handel nicht harmonisierter Güter zwischen Mitgliedstaaten zu vereinfachen und die Errichtung unzulässiger Hindernisse für den freien Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten zu erschweren, ferner die Absicht der Kommission, den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung im Warenverkehr nach Artikel 28 und 30 EGV zu fördern. Gerade die exportorientierten deutschen Unternehmen würden von einer Verringerung der Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung bei Waren im nicht harmonisierten Bereich profitieren.
Anwendungsbereich der Verordnung
- 2. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, darauf hinzuwirken, dass Produkte, die bereits in den Anwendungsbereich harmonisierter Binnenmarktrichtlinien fallen, vom Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags explizit und zur Gänze ausgenommen werden, da sie bereits umfassenden Anforderungen unterstehen. Durch unterschiedliche Zuständigkeiten für die Überwachung verschiedener technischer Vorschriften könnten zudem Probleme im Vollzug entstehen.
- 3. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die nach der Bauproduktenrichtlinie in Gang gekommene europäische harmonisierte Normung und der Erlass von europäischen Zulassungen für Bauprodukte seit 1999 erfolgreich eine Harmonisierung im Bereich der Bauprodukte eingeleitet hat. Bauprodukte sind besonders dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht ohne Verwendung in Bauwerken Benutzern und Eigentümern hilfreich sind. Das System von europäischen harmonisierten Bauproduktnormen und Verwendungsnormen würde durch die gegenseitige Anerkennung alleine von Produktnormen zerstört werden.
Verwaltungsverfahren bei Entscheidungen einzelstaatlicher Behörden
- 4. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das im Verordnungsvorschlag vorgeschriebene Benachrichtigungsverfahren der betroffenen Wirtschaftsakteure zu einer erheblichen Mehrbelastung der Vollzugsbehörden führt.
- 5. Gemäß Artikel 4 des Verordnungsvorschlags hat die zuständige Behörde in jedem Einzelfall bei Entscheidungen i. S. d. Artikels 2 Abs. 1 ein aufwändiges Informations- und Entscheidungsverfahren gegenüber den betroffenen Wirtschaftsakteuren durchzuführen. Da Artikel 4 keine Ausnahmen zulässt, z.B. bei einer Vielzahl gleichartiger Entscheidungen, wird die Handlungsfähigkeit der nationalen Behörden eingeschränkt.
Im Übrigen lässt der Verordnungsvorschlag offen, ob die Produkte insgesamt ausgenommen sind, die bereits in den Anwendungsbereich harmonisierter Binnenmarktrichtlinien fallen, was zu einem weiteren Mehraufwand führen würde.
- 6. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, darauf hinzuwirken, dass das im Verordnungsvorschlag vorgeschriebene Benachrichtigungsverfahren im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 dahingehend ergänzt wird, dass eine schriftliche Benachrichtigung im Einzelfall entbehrlich sein kann, wenn z.B. Gefahr in Verzug herrscht oder eine Vielzahl gleichartiger Entscheidungen ergeht. Das Gleiche gilt für die Pflicht zur Einräumung einer 20-Tages-Frist. Diese sollte entweder ganz gestrichen oder ebenfalls mit einer Ausnahmemöglichkeit versehen werden. Ohne derartige Ausnahmemöglichkeiten wird die Handlungsfähigkeit der nationalen Behörden in unverhältnismäßigem Maße gelähmt, was insbesondere bei ernsten Gefahren nicht hinnehmbar ist.
Zu Artikel 7
- 7. Die Bundesregierung wird jedoch aufgefordert zu prüfen, ob auf die vorgesehenen Produkt-Info-Stellen verzichtet werden kann, zumindest aber in den weiteren Beratungen sicherzustellen, dass durch die Errichtung der Produkt-Info-Stellen zusätzliche Kosten und Bürokratielasten für die Länder vermieden werden.
- 8. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung in diesem Sinne auf, darauf hinzuwirken, dass der Wortlaut "eine oder mehrere Produkt-Info-Stellen" in Artikel 7 Abs. 1 des Verordnungsvorschlags durch eine geeignete Formulierung, wie z.B. "eine für ein Produkt oder einen Produkttyp zuständige Produkt-Info-Stelle", ersetzt wird. Dies soll sicherstellen, dass es in jedem Mitgliedstaat für eine Produktgruppe (z.B. Agrarprodukte) nur eine nationale Info-Stelle gibt, die Benennung verschiedener nationaler Info-Stellen für unterschiedliche Produktgruppen jedoch möglich bleibt. Dies ist dem Sinn der Produkt-Info-Stelle geschuldet. Es ist dem Inverkehrbringer aus dem anderen Mitgliedstaat nicht zuzumuten, sich die gewünschten Informationen zu seinem Produkt bei mehreren Info-Stellen des Mitgliedstaats, für das er die Informationen benötigt, einzuholen.