882. Sitzung des Bundesrates am 15. April 2011
A
Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 3 Absatz 3a DirektZahlVerpflV)
In Artikel 1 Nummer 1 ist § 3 Absatz 3a wie folgt zu fassen:
- (3a) Für die Erstellung der Humusbilanz, für die Berechnung des anbaujährlichen Anbauverhältnisses und für die Beurteilung, ob ausschließlich Kulturen nach den Anforderungen der Anlage 4 angebaut werden, gelten Schläge im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 der InVeKoS-Verordnung,
- 1. auf denen Flächen zum Zwecke der Jagd anders als die übrigen Teile des Schlages bewirtschaftet werden (Bejagungsschneisen) oder
- 2. auf denen Flächen zur Verbesserung der biologischen Vielfalt anders als die übrigen Teile des Schlages gezielt mit Blühmischungen angesät werden (Blühstreifen), als einheitlich mit der Hauptkultur bestellt."
Begründung:
Die mit dem neuen Absatz 3a eingeführte Gleichstellung von anders bewirtschafteten Teilen des Schlages mit der Hauptkultur, wie z.B. Streifen in Maisbeständen, sollte auch für andere Zwecke als die Jagd ermöglicht werden.
So sollten auch Initiativen der Landwirte zur Verbesserung der Biodiversität durch Blühstreifen und die damit einhergehenden positiven Wirkungen für das Landschaftsbild nicht durch bürokratische Hürden verhindert werden, indem auch solche Blühstreifen vereinfachend der Hauptfrucht zugerechnet werden können.
Aus fachlicher Sicht besteht zudem hinsichtlich der CC-Anforderung, die organische Substanz im Boden zu erhalten, zwischen Blühstreifen zur Verbesserung der Biodiversität und sogenannten Bejagungsschneisen zum Zwecke der Jagd kein Unterschied.
2. Zu Artikel 2 Nummer 2 - neu - (§ 32 InVeKoS-Verordnung)
Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:
'Artikel 2
Änderung der InVeKoS-Verordnung
Die InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2010 (eBAnz AT134 2010 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird aufgehoben.
- b) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden die neuen Nummern 2 bis 5. 2. In § 32 wird die Angabe " § 7 Abs. 3 Nr. 4" durch die Angabe " § 7 Absatz 3 Nummer 3" ersetzt.'
Begründung:
Bereinigung eines redaktionellen Versehens durch Artikel 2 Nummer 2. Die Nummerierung in § 7 Absatz 3 InVeKoSV hatte sich durch die letzte Änderung der InVeKoS-Verordnung vom 20. Dezember 2010 (eBAnz AT134 2010 V1) verschoben, ohne dass der Verweis in § 32 InVeKoSV angepasst wurde.
B
- 3. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.