856. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2009
A.
- 1. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses aus folgendem Grund zu verlangen:
Zu Artikel 5 (§ 5 BVersTG)
In Artikel 5 sind in § 5 die Wörter "oder gegen den zuständigen Träger der Versorgungslast" zu streichen.
Begründung
Es ist ausschließlich die Erstattungspflicht der Länder, Kommunen und sonstigen nichtstaatlichen Dienstherren gegenüber dem Bund nach einem Dienstherrenwechsel eines geschiedenen Bundesbeamten oder Soldaten mit Anspruch auf Versorgung geregelt. Ungeklärt bleibt die Frage des finanziellen Ausgleichs zwischen Ländern und Bund oder Ländern untereinander, sofern sie für ihren Bereich die interne Teilung eingeführt haben. Auch die Dynamisierung des Anspruchs der ausgleichsberechtigten Person und damit die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen ist angesichts der Tatsache, dass sich das Versorgungsrecht im Bund und in den Ländern auseinanderentwickeln wird, nicht zufriedenstellend gelöst.
B.
- 2. Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes zuzustimmen.