944. Sitzung des Bundesrates am 22. April 2016
A
Der federführende Verkehrsausschuss (Vk) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 6 Absatz 1, Absatz 4
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) [wie Regierungsvorlage Buchstabe a]
- bb) [wie Regierungsvorlage Buchstabe b]
- aaa) [wie Regierungsvorlage Doppelbuchstabe aa]
- bbb) [wie Regierungsvorlage Doppelbuchstabe bb]
- b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
(4a) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten
- 1. natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts bestimmte Aufgaben zu übertragen (Beleihung) oder
- 2. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts zu beauftragen, bei der Erfüllung bestimmter Aufgaben zu helfen (Verwaltungshelfer).
Personen im Sinne des Satzes 1 müssen fachlich geeignet, zuverlässig, auch hinsichtlich ihrer Finanzen, und im Falle der Beleihung unabhängig von den Interessen der sonstigen Beteiligten sein. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können ferner mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. die Aufgaben und deren Erledigung bestimmt werden,
- a) mit denen Personen beliehen oder
- b) an deren Durchführung Verwaltungshelfer beteiligt werden können,
- 2. die näheren Anforderungen an Personen im Sinne des Satzes 1 festgelegt werden, einschließlich deren Überwachung, des Verfahrens und des Zusammenwirkens der zuständigen Behörden bei der Überwachung." '
Begründung:
Die Vorschrift schafft eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Bund, zur Entlastung der Polizei, den Einsatz von Beliehenen und Verwaltungshelfern zur Begleitung von Großraum- und Schwertransporten zu ermöglichen. Seit Jahren nimmt die Zahl der sogenannten Großraum- und Schwertransporte im deutschen Straßennetz massiv zu. Die Wirtschaft hat die Fertigungslinien in vielen Fällen in einer Weise angepasst, dass große Bauteile in einer Fabrik gefertigt werden, um diese dann mit Großraum- und Schwertransporten zu den entsprechenden Verarbeitungs- oder Baustellen zu liefern. Besonders signifikant ist hier der Transport von Bauteilen für Windkraftanlagen. Zugleich hat sich die Verkehrsdichte deutlich erhöht und die gesamten Rahmenumstänr Infrastruktur, insbesondere die Brückenstabilität, haben sich im Laufe der Jahre spürbar verschlechtert. Dies alles führt dazu, dass bei entsprechenden Erlaubnissen und Genehmigungen von Großraum- und Schwertransporten in vielen Fällen als Auflage die Begleitung durch Polizeikräfte angeordnet wird. Dieses Aufgabenfeld bindet eine Vielzahl von Ressourcen bei Polizeidienststellen, die anderweitig dringender benötigt werden.
Die bisherigen Maßnahmen, eine Entlastung der Polizeidienststellen durch vermehrten Einsatz von Verwaltungshelfern zu ermöglichen, haben bisher nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt. Es müssen daher neue Wege gegangen werden, um hier zu einer spürbaren Entlastung zu kommen. Gleichzeitig muss gewährleistet bleiben, dass die Verkehrsteilnehmer bei der Durchführung der Großraum- und Schwertransporte nicht unnötig behindert oder gefährdet werden. Durch den Wegfall des Austausches von Begleitpersonal bei Zuständigkeitswechsel der Polizeidienststellen und des damit verbundenen Übergabeprocederes hätte das neue System darüber hinaus den Vorteil für die freie Wirtschaft, dass Transporte in einem Zuge durchgehend begleitet werden können und auf diese Weise ein spürbarer Zeitgewinn und damit Kostenvorteile erzielt werden können. Ferner wären Transporte zeitlich deutlich besser disponierbar. Arbeitsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
In vielen Fällen werden Fahrtwege von Großraum- und Schwertransporten über die Grenzen der Länder hinaus erlaubt bzw. genehmigt und erfordern eine Übergabe des Begleitpersonals, was zu unnötigen Störungen des Verkehrsflusses durch die geparkten Transporte und damit verbunden zu einem großen Verkehrssicherheitsrisiko durch diese Fahrzeuge führt. Die Polizei begleitet im Regelfall innerhalb der zuständigen Grenzen der Dienststelle. Im Extremfall sind mehrere Übergaben bei einem einzelnen Transport erforderlich, was jeweils mit Verkehrssicherheitsrisiken verbunden ist. Ferner werden Polizeibeamte oft zu akuten Einsätzen gerufen und dazu sind derzeit weitere verkehrsgefährdende Wartezeiten durch den Schwertransport hinzunehmen. Für diese Aufgabe sollen besonders verpflichtete Personen eingesetzt werden, die in ähnlicher Weise wie Polizeibeamte verkehrsrechtliche Anordnungen als eigenständige Maßnahme der Straßenverkehrsbehörde treffen können (Beliehene).
Die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes greift dieses Anliegen auf und schafft eine Ermächtigungsgrundlage auf Bundesebene, damit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eine Verordnung schaffen kann, mit der bundesweit gleichartige Rahmenbestimmungen geschaffen werden, nach denen besonders verpflichtete Personen für diesen Einsatzbereich eingesetzt werden können.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 6 Absatz 1, Absatz 3b - neu - StVG) - Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
In Artikel 1 ist Nummer 2 wie folgt zu fassen:
"2. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) [wie Regierungsvorlage Buchstabe a]
- bb) [wie Regierungsvorlage Buchstabe b]
- aaa) [wie Regierungsvorlage Doppelbuchstabe aa]
- bbb) [wie Regierungsvorlage Doppelbuchstabe bb]
- b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3a1 eingefügt:
(3a1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Übertragung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Großraum- und Schwertransporten an natürliche oder juristische Personen des Privatrechts oder zu deren Mitwirkung an der Durchführung dieser Aufgaben zu erlassen. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 können
- 1. die Aufgaben näher bestimmt werden, die privaten Personen übertragen werden oder an denen private Personen mitwirken können,
- 2. die Anforderungen an Personen nach Satz 1 festgelegt werden, insbesondere hinsichtlich deren fachlicher Eignung, persönlicher Zuverlässigkeit und finanzieller Leistungsfähigkeit,
- 3. die näheren Anforderungen an die Überwachung sowie an das Verfahren und das Zusammenwirken der zuständigen Behörden bei der Überwachung geregelt werden."
Begründung:
Die Vorschrift schafft eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Bund, zur Entlastung der Polizei den Einsatz von Beliehenen durch Aufgabenübertragung und Verwaltungshelfern als Mitwirkende bei der Aufgabendurchführung zur Begleitung von Großraum- und Schwertransporten zu ermöglichen.
Seit Jahren nimmt die Zahl der sogenannten Großraum- und Schwertransporte im deutschen Straßennetz massiv zu. Die Wirtschaft hat die Fertigungslinien in vielen Fällen in einer Weise angepasst, dass große Bauteile in einer Fabrik gefertigt werden, um diese dann mit Großraum- und Schwertransporten zu den entsprechenden Verarbeitungs- oder Baustellen zu liefern. Besonders signifikant ist hier der Transport von Bauteilen für Windkraftanlagen. Zugleich hat sich die Verkehrsdichte deutlich erhöht und die gesamten Rahmenumstänr Infrastruktur, insbesondere die Brückenstabilität, haben sich im Laufe der Jahre spürbar verschlechtert. Dies alles führt dazu, dass bei entsprechenden Erlaubnissen und Genehmigungen von Großraum- und Schwertransporten in vielen Fällen als Auflage die Begleitung durch Polizeikräfte angeordnet wird. Dieses Aufgabenfeld bindet eine Vielzahl von Ressourcen bei Polizeidienststellen, die anderweitig dringender benötigt werden.
Die bisherigen Maßnahmen, eine Entlastung der Polizeidienststellen durch vermehrten Einsatz von Verwaltungshelfern zu ermöglichen, haben bisher nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt. Es müssen daher neue Wege gegangen werden, um hier zu einer spürbaren Entlastung zu kommen. Gleichzeitig muss gewährleistet bleiben, dass die Verkehrsteilnehmer bei der Durchführung der Großraum- und Schwertransporte nicht unnötig behindert oder gefährdet werden. Durch den Wegfall des Austausches von Begleitpersonal bei Zuständigkeitswechsel der Polizeidienststellen und des damit verbundenen Übergabeprocederes hätte das neue System darüber hinaus den Vorteil für die freie Wirtschaft, dass Transporte in einem Zuge durchgehend begleitet werden können und auf diese Weise ein spürbarer Zeitgewinn und Kostenvorteile erzielt werden können. Ferner wären Transporte zeitlich deutlich besser disponierbar. Arbeitsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
In vielen Fällen werden Fahrtwege von Großraum- und Schwertransporten über die Grenzen der Länder hinaus erlaubt bzw. genehmigt und erfordern eine Übergabe des Begleitpersonals, was zu unnötigen Störungen des Verkehrsflusses durch die geparkten Transporte und damit verbunden zu einem großen Verkehrssicherheitsrisiko durch diese Fahrzeuge führt. Die Polizei begleitet im Regelfall innerhalb der zuständigen Grenzen der Dienststelle. Im Extremfall sind mehrere Übergaben bei einem einzelnen Transport erforderlich, was jeweils mit Verkehrssicherheitsrisiken verbunden ist. Ferner werden Polizeibeamte oft zu akuten Einsätzen gerufen, so dass dadurch weitere verkehrsgefährdende Wartezeiten durch den Schwertransport entstehen. Für diese Aufgabe sollen besonders verpflichtete Personen eingesetzt werden, die in ähnlicher Weise wie Polizeibeamte verkehrsrechtliche Anordnungen als eigenständige Maßnahme der Straßenverkehrsbehörde treffen können (Beliehene).
Die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes greift dieses Anliegen auf und schafft eine Ermächtigungsgrundlage auf Bundesebene, damit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eine Verordnung schaffen kann, mit der bundesweit gleichartige Rahmenbestimmungen geschaffen werden, nach denen besonders verpflichtete Personen für diesen Einsatzbereich eingesetzt werden können.
B
- 3. Der Finanzausschuss und der Rechtsausschuss empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.