Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes

842. Sitzung des Bundesrates am 14. März 2008

A

Begründung

Der Bundesrat hat - wie bereits auch in der Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Dezember 2007 zu dem zu Grunde liegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung ausgeführt, BR-Drs. 820/07(B) HTML PDF - mehrere Gesetzentwürfe beim Deutschen Bundestag eingebracht, mit denen Wege aufgezeigt werden wie die verfassungsrechtliche Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes in der Sozialgerichtsbarkeit nachhaltig gesichert werden kann:

Von besonderer Bedeutung ist dabei der Vorschlag, mit der Zusammenführung der Gerichte der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die dringend erforderliche nachhaltige und systemgerechte Flexibilisierung des Einsatzes des richterlichen Personals zu bewirken.

Ein weiteres zentrales Anliegen besteht darin (vgl. BT-Drs. 016/3660), den Zugang zur Berufungsinstanz in der Sozialgerichtsbarkeit ähnlich wie in der Verwaltungsgerichtsbarkeit auszugestalten. Durch die Einführung eines generellen Berufungszulassungserfordernisses und des Vertretungszwangs im Verfahren vor dem Landessozialgericht wird gewährleistet, dass nur die wirklich berufungswürdigen Fälle in die zweite Instanz gelangen. Darüber hinaus ist insbesondere die Einführung des konsentierten Einzelrichters in der Sozialgerichtsbarkeit geeignet das sozialgerichtliche Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, ohne die Besonderheiten dieses Verfahrens aus dem Blick zu verlieren.

Außerdem sollte der langjährigen Forderung der sozialgerichtlichen Praxis und des Bundesrechnungshofs Rechnung getragen werden, vom Grundsatz der Gerichtskostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens abzurücken und - wie vom Bundesrat vorgeschlagen (BT-Drs. 016/1028) - mit der Einführung sozialverträglicher pauschaler Unterliegensgebühren den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit deutlich größere Spielräume zu eröffnen, sich Verfahren zu widmen denen nicht ein von vornherein offenkundig aussichtsloses Rechtsschutzanliegen zu Grunde liegt.

B