A. Problem und Ziel
Bei der Frühjahrstagung von Weltbank und Internationalem Währungsfonds 2010 wurde dem Gouverneursrat der Internationalen Finanz-Corporation (IFC), bei der die Bundesrepublik Deutschland Gründungsmitglied ist, eine selektive Kapitalerhöhung von 200 Millionen US-Dollar sowie eine Aufstockung der Basisstimmrechte der IFC vorgelegt. Der Gouverneursrat der IFC hat mit seiner Entschließung Nr. 256 vom 9. März 2012 eine entsprechende Änderung des IFC-Abkommens gebilligt, die am 27. Juni 2012 für die Bundesrepublik Deutschland und alle weiteren Vertragsparteien in Kraft getreten ist. Durch die Änderung des Abkommens wurde das Stimmgewicht von Entwicklungs- und Schwellenländern angehoben (Anhebung der Basisstimmrechte von 1,88 Prozent auf 5,55 Prozent). Das Kernmandat der IFC bleibt von diesen Änderungen unberührt.
Die Änderungen des Gründungsübereinkommens sind durch die Vertragsparteien nach deren jeweiligen innerstaatlichen Verfahren anzunehmen.
B. Lösung
Durch das Vertragsgesetz werden die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für das Inkrafttreten der Änderungen des Übereinkommens geschaffen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen.
E. Erfüllungsaufwand
Kein Erfüllungsaufwand. Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.
F. Weitere Kosten
Keine.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abkommens vom 11. April 1955 über die Internationale Finanz-Corporation
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 8. Februar 2013
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abkommens vom 11. April 1955 über die Internationale Finanz-Corporation mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 22.03.13
Entwurf
Gesetz zur Änderung des Abkommens vom 11. April 1955 über die Internationale Finanz-Corporation
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Den vom Gouverneursrat der Internationalen Finanz-Corporation in seiner Entschließung Nr. 256 vom 9. März 2012 gebilligten Änderungen des Abkommens vom 11. April 1955 über die Internationale Finanz-Corporation (BGBl. 1956 II S. 747, 749), das zuletzt durch die Entschließung Nr. 197 des Gouverneursrats vom 28. Dezember 1992 geändert worden ist (BGBl. 1992 II S. 1228, 1229; 1993 II S. 1862), wird zugestimmt. Die Entschließung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 1956 betreffend das Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation und betreffend Gouverneure und Direktoren in der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie in der Internationalen Finanz-Corporation in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7401-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Januar 1978 (BGBl. 1978 II S. 13, 838) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Artikel 3
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung wird ermächtigt, Änderungen des Abkommens vom 11. April 1955 über die Internationale Finanz-Corporation nach Artikel VII des Abkommens, die sich im Rahmen der Aufgaben nach Artikel I des Abkommens halten und nicht Artikel VI Abschnitt 9 des Abkommens oder Änderungen betreffen, die der Zustimmung des deutschen Gouverneurs nach Artikel VII Absatz b des Abkommens bedürfen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen."
Artikel 3
Der Bundestag ist rechtzeitig vor jeder geplanten Änderung des Abkommens vom 11. April 1955 über die Internationale Finanz-Corporation durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zu unterrichten.
Artikel 4
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Die Änderungen durch die Entschließung Nr. 256 vom 9. März 2012 sind nach Artikel VII Absatz c des Abkommens für die Bundesrepublik Deutschland und alle weiteren Vertragsparteien am 27. Juni 2012 in Kraft getreten.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf die Entschließung zur Änderung des Abkommens vom 11. April 1955 über die Internationale Finanz-Corporation ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da sie sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Zu Artikel 2
Die Änderung des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1956 betreffend das Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation und betreffend Gouverneure und Direktoren in der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, in der Internationalen Finanz-Corporation und im Internationalen Währungsfonds schafft eine Ermächtigung für das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, künftige Änderungen des Abkommens nach dessen Artikel VII durch Rechtsverordnung in deutsches Recht umzusetzen.
Nach Artikel VII Absatz a des Abkommens kann das Abkommen durch die Stimmen von drei Fünftel der Gouverneure, die vier Fünftel der gesamten Stimmrechte vertreten, geändert werden. Jede Änderung des Abkommens bedürfte so zur innerstaatlichen Umsetzung der zustimmenden Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften.
Eine Umsetzung künftiger Änderungen durch Rechtsverordnung erscheint nicht nur zur Entlastung des Gesetzgebers, sondern auch deswegen geboten, da nach Artikel VII Absatz c des Abkommens die Änderungen auch für die überstimmten Staaten in Kraft treten, sofern das Quorum der erforderlichen Zustimmungen erreicht wird und nicht ausnahmsweise Einstimmigkeit vorgesehen ist. Zudem ist der Zeitraum zwischen dem Vorliegen eines Änderungsvorschlages und dem Enden des Abstimmungszeitraums häufig für die Einholung einer Ermächtigung des deutschen Gouverneurs zur Stimmabgabe nach Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1956 betreffend das Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation und betreffend Gouverneure und Direktoren in der Internatio - nalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, in der Internationalen Finanz-Corporation und im Internationalen Währungsfonds zu kurz.
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen ist eingeschränkt auf solche Änderungen, die sich im Rahmen der Aufgaben nach Artikel I des Abkommens halten. Ausgenommen von der Verordnungsermächtigung sind Änderungen des Artikels VI Abschnitt 9 des Abkommens (Steuern) sowie solche, denen der deutsche Gouverneur nach Artikel VII Absatz b des Abkommens zustimmen muss. Aufgrund dieser Einschränkung bedarf die Verordnungsermächtigung nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Zu Artikel 3
Durch die rechtzeitige Unterrichtung des Bundestags vor geplanten Änderungen wird sichergestellt, dass das Parlament sich zu den geplanten Änderungen äußern und darauf Einfluss nehmen kann.
Zu Artikel 4
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
In Absatz 2 wird bekannt gegeben, wann die Entschließung für die Bundesrepublik Deutschland und alle weiteren Vertragsparteien in Kraft getreten ist.
Internationale Finanz-Corporation
Gouverneursrat
Entschließung Nr. 256
Änderung des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation (IFC) und selektive Kapitalerhöhung 2010
(Übersetzung)
In der Erwägung, dass der Gemeinsame Ministerausschuss der Gouverneursräte von IWF und Weltbank für den Transfer realer Ressourcen an Entwicklungsländer (der Entwicklungs - ausschuss) bei seiner Sitzung im April 2010 Vorschläge für die zweite Reformphase zur Stärkung der Mitsprache und Beteiligung der Entwicklungs- und Schwellenländer in der Weltbankgruppe verabschiedet hat, in der Erwägung, dass das Direktorium in seinem am 20. Juli 2010 genehmigten Bericht die Empfehlung ausspricht, dass der Gouverneursrat den folgenden Maßnahmen zustimmt:
- (a) einer Aufstockung der Basisstimmen, welche eine Änderung des Abkommens über die IFC wie in Teil (A) dieser Entschließung dargelegt erforderlich macht;
- (b) einer Erhöhung des genehmigten Grundkapitals der IFC wie in Teil (B) dieser Entschließung dargelegt;
- (c) einer Zuteilung von Anteilen an Mitglieder wie in Teil (C) dieser Entschließung dargelegt und
- (d) einer regelmäßigen Überprüfung der Verteilung der IFC-Anteile wie in Teil (D) dieser Entschließung dargelegt beschließt der Gouverneursrat daher in Beachtung der Empfehlungen und des genannten Berichts des Direktoriums wie folgt:
(A) Aufstockung der Basisstimmen und Änderung des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation
Der Gouverneursrat beschließt hiermit Folgendes:
- 1. Artikel IV Abschnitt 3 Absatz a des Abkommens über die Corporation erhält folgenden Wortlaut:
Abschnitt 3
Abstimmung"(A) Die Stimmrechte jedes Mitglieds entsprechen der Summe seiner Grundstimmen und seiner Anteilsstimmen.
- (i) Die Grundstimmen jedes Mitglieds entsprechen der Anzahl der Stimmen, die sich aus der gleichberechtigten Verteilung unter allen Mitgliedern von 5,55 Prozent der Gesamtsumme aller Stimmen sämtlicher Mitglieder ergibt; es gibt keine Teilstimmen.
- (ii) Die Anteilsstimmen jedes Mitglieds entsprechen der Anzahl der Stimmen, die sich aus der Zuteilung von einer Stimme für jeden seiner Anteile ergibt."
- 2. Die Änderung tritt für alle Mitglieder drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Corporation allen Mitgliedern durch formelle Benachrichtigung mitteilt, dass drei Fünftel der Gouverneure, die fünfundachtzig Prozent der gesamten Stimmrechte innehaben, die Änderung angenommen haben.
(B) Erhöhung des Genehmigten Grundkapitals der IFC Der Gouverneursrat beschließt hiermit Folgendes:
- 1. Das genehmigte Grundkapital der IFC wird hiermit durch die Schaffung von 130 000 zusätzlichen Anteilen mit einem Gegenwert von je eintausend US-Dollar (1 000 $) um 130 Millionen US-Dollar erhöht.
- 2. Sofern die IFC innerhalb von 21 Tagen nach Übermittlung dieser Entschließung an die Gouverneure zur Abstimmung keine Mitteilung eines Mitglieds erhält, dass es beabsichtigt, gemäß Artikel II Abschnitt 2(d) des Abkommens das Recht auszuüben, seinen proportionalen Anteil im Rahmen der in Absatz 1 vorgesehenen Erhöhung des genehmigten Grundkapitals zu zeichnen, wird davon ausgegangen, dass das Mitglied auf sein Zeichnungsrecht verzichtet hat.
- 3. Die Erhöhung des genehmigten Grundkapitals der IFC tritt in Kraft, wenn
- (i) die Änderung aus Teil (A) dieser Entschließung in Kraft getreten ist;
- (ii) Gouverneure, die mindestens vier Fünftel der Gesamtstimmenzahl innehaben, für Teil (B) dieser Entschließung gestimmt haben und
- (iii) alle Mitglieder auf ihr Recht, ihre proportionalen Anteile der Erhöhung des genehmigten Grundkapitals der IFC zu zeichnen, nach Absatz 2 verzichtet haben.
(C) Zuteilung von Anteilen und Zeichnungsbedingungen
Der Gouverneursrat beschließt hiermit, dass die IFC ermächtigt ist, zusätzliche Zeichnungen von Anteilen ihres Grundkapitals zu den folgenden Bedingungen zu genehmigen:
- 1. Jedes der in der folgenden Tabelle genannten Mitglieder der IFC kann bis zu der neben seinem Namen aufgeführten Höchstzahl Anteile des Grundkapitals der IFC zeichnen.
Mitglied Anzahl der
zugeteilten
AnteileÄgypten, Arabische Republik
Algerien
Argentinien
Bangladesch
Belarus
Brasilien
Bulgarien
Chile
China
Ghana
Indien
Indonesien
Japan
Kasachstan
Kolumbien
Korea,
Republik Kuwait
Malaysia
Marokko
Mazedonien, ehem. Jugoslawische Republik
Mexiko
Nigeria
Pakistan
Peru
Philippinen1 016
163
4 276
595
105
21 394
67
933
37 093
475
21 511
3 063
21 360
38
1 047
12 149
4 704
1 378
595
108
2 943
6 004
1 904
1 469
1 047Polen
Rumänien
Russische Föderation
Saudi-Arabien
Schweiz
Simbabwe
Slowakische Republik
Sri Lanka
Südafrika
Thailand
Tschechische Republik
Republik Türkei
Ukraine
Ungarn
Venezuela, Bolivarische Republik367
1 617
21 511
18 512
2 483
1 095
16
354
1 470
836
579
1 292
654
835
2 942Summe: 200 000
- 2. Jede gemäß Absatz 1 genehmigte Zeichnung erfolgt zu den folgenden Bedingungen:
- (a) Kein Mitglied darf vor Inkrafttreten der Erhöhung des genehmigten Grundkapitals aus Teil (B) dieser Entschließung Anteile zeichnen.
- (b) Jede Zeichnung erfolgt dadurch, dass das zeichnende Mitglied bei der IFC spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Erhöhung des genehmigten Grundkapitals (oder zu einem späteren vom Direktorium festgelegten Termin) ein Zeichnungsinstrument in einer von der IFC anerkannten Form hinterlegt, wodurch das Mitglied
- (i) die Gesamtanzahl der in dem Zeichnungsinstrument genannten Anteile zeichnet;
- (ii) sich zur Zahlung der Anteile gemäß den Bedingungen dieser Entschließung verpflichtet;
- (iii) gegenüber der IFC bestätigt, dass es alle notwen - digen Schritte für die Genehmigung dieser Zeichnung unternommen hat und
- (iv) sich verpflichtet, der IFC zu den oben genannten Punkten auf Anfrage die gewünschten Informationen zur Verfügung zu stellen.
- (c) Ein Mitglied, das sein Zeichnungsrecht im Hinblick auf alle oder einen Teil der in Absatz 1 aufgeführten Anteile nicht ausüben möchte, sollte dies der IFC schnellstmöglich und vorzugsweise spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten der Erhöhung des genehmigten Grundkapitals der IFC anzeigen, indem es bei der IFC in einer von der IFC anerkannten Form eine Verzichtsurkunde hinterlegt, wodurch das Mitglied unwiderruflich und bedingungslos auf die Zeichnung der darin genannten Anteile verzichtet.
- (d) Der Zeichnungspreis pro Anteil beläuft sich auf 1 000 US-Dollar oder den entsprechenden Betrag in einer anderen frei konvertierbaren Währung oder in anderen frei kon - vertierbaren Währungen; dies gilt unter folgender Maß - gabe: Wenn die Zahlung in einer anderen Währung als US-Dollar oder in anderen Währungen als US-Dollar erfolgt, wird die IFC nach bestem Wissen und Gewissen dafür sorgen, dass die Währung bzw. Währungen umgehend in US-Dollar eingewechselt werden, und dies gilt nur insoweit als Zahlung oder Anzahlung für den Zeichnungspreis, als die IFC eine wirksame Zahlung in US-Dollar erhalten hat.
- (e) Die Zahlung des Zeichnungspreises für gezeichnete Anteile erfolgt für alle Anteile jederzeit oder für einige Anteile in zeitlichen Abständen vor dem dritten Jahrestag des Inkrafttretens der Erhöhung des genehmigten Grundkapitals der IFC, unter der Maßgabe, dass das Direk - torium jederzeit auf Antrag eines Mitgliedes entscheiden kann, den Zahlungszeitraum zu verlängern, jedoch nicht länger als bis zum 31. Dezember 2014.
- (f) Die Zahlung des Zeichnungspreises erfolgt entweder in bar oder in Form von täglich fälligen zinslosen Schuldscheinen in US-Dollar oder in einer anderen von der IFC anerkannten Form. Diese Schuldscheine werden von der IFC umgehend zum Abruf vorgelegt.
- (g) Grundkapitalanteile werden an ein zeichnendes Mitglied, das gemäß Absatz 2(b) ein Zeichnungsinstrument hinterlegt hat, erst ausgegeben, wenn vollständige Zahlung in bar erfolgt oder gegebenenfalls Schuldscheine für diese Anteile jederzeit oder in zeitlichen Abständen bereitgestellt werden, und das Mitglied hält diese Anteile nach dieser Ausgabe, allerdings unter folgender Maßgabe: Wenn Anteile gegen einen Schuldschein ausgegeben wurden, für den innerhalb von zwei Monaten nach der Vorlage des Schuldscheins zum Abruf keine Zahlung erfolgt ist, werden alle aus diesen Anteilen erworbenen Rechte einschließlich der Stimmrechte ausgesetzt, bis die Zahlung erfolgt ist, und wenn bis zu dem Termin, zu dem gemäß Absatz(j) nicht bezahlte Zeichnungen unwirksam werden, keine Zahlung für diesen Schuldschein erfolgt ist, werden diese ausgegebenen Anteile und der entsprechende Schuldschein gekündigt.
- (h) Jegliche Grundkapitalanteile, die in einer Verzichts - urkunde genannt werden oder nach dem in Absatz 2(b) vorgeschriebenen Termin noch nicht gezeichnet wurden, werden in zeitlichen Abständen bei Verfügbarkeit dieser Anteile Saudi-Arabien und Kuwait nach folgendem Schlüssel zugeteilt: Saudi-Arabien 85,57 % und Kuwait 14,43 %, allerdings unter der Maßgabe, dass die Höchstzahl dieser Anteile für Saudi-Arabien 2 372 Anteile und für Kuwait 400 Anteile nicht überschreitet. Alle anderen verbleibenden Anteile werden den in Absatz 1 genannten Mitgliedern (unter Einschluss von Saudi-Arabien und Kuwait) mit Ausnahme der Mitglieder, die kein Zeichnungsinstrument gemäß Absatz 2(b) hinterlegt haben, zur Zeichnung zugeteilt, wobei die Zahl der Anteile anteilsmäßig den ihnen ursprünglich in Absatz 1 zur Zeichnung angebotenen Anteilen entspricht (wobei die für Saudi-Arabien und Kuwait aufgeführte Zahl von Anteilen ausschließlich für den Zweck dieser Berechnung auf 20 884 bzw. 5 104 angepasst wird).
- (i) Die Zeichnung der in Absatz(h) genannten Anteile erfolgt umgehend nach Zuteilung dieser Anteile und spätestens sechs Monate nach dem in Absatz 2(b) festgelegten Termin durch Hinterlegung eines Zeichnungsinstruments bei der IFC in einer von der IFC anerkannten Form, das inhaltlich dem in Absatz 2(b) bezeichneten Zeichnungs - instrument gleich ist. Die Zahlung dieser Anteile erfolgt gemäß den in Absatz(d), (e), (f) und (g) dargelegten Bedingungen.
- (j) Soweit die wirksame Zahlung der Anteile des Grundkapitals, die gemäß dieser Entschließung gezeichnet wurden, nicht vollständig in US-Dollar am oder vor dem letzten zulässigen Zahlungstermin für diese Anteile gemäß dieser Entschließung erfolgt ist, wird die Zeichnung dieser Anteile unwirksam.
- (k) Vorbehaltlich der Bestimmungen aus Absatz 2(h) gelten Anteile am Grundkapital, die nach den in dieser Entschließung festgelegten Terminen nicht gezeichnet oder bezahlt wurden, als genehmigt und nicht ausgegeben, und diese Anteile können weiterhin durch die IFC gemäß dem Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation ausgegeben werden.
(D) Regelmäßige Überprüfung der Anteilsverteilung
Der Gouverneursrat beschließt hiermit, dass die Verteilung der IFC-Anteile alle fünf Jahre überprüft wird, wobei die erste Überprüfung im Jahr 2015 stattfindet.(Angenommen am 9. März 2012)
Denkschrift
I. Allgemeiner Teil
Die Internationale Finanz-Corporation (IFC) wurde am 11. April 1955 als eigenständige Tochter der Weltbankgruppe gegründet. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Gründungsübereinkommen durch Vertragsgesetz vom 12. Juli 1956 betreffend das Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation und betreffend Gouverneure und Direktoren in der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, in der Internationalen Finanz-Corporation und im Internationalen Währungsfonds (BGBl. 1956 II S. 747) zugestimmt.
Die IFC hat die Aufgabe, die Entwicklung des Privat - sektors in Entwicklungs- und Schwellenländern zu fördern.
Zu diesem Zweck offeriert sie Darlehen, Eigenkapitalbeteiligungen, Garantien und eine Reihe innovativer Finanzierungsprodukte zu kommerziellen Bedingungen. Ergänzend zu diesen Finanzierungsleistungen bietet die IFC seit einigen Jahren auch Beratungsleistungen zur Förderung des Privatsektors an.
Nach Artikel VII Absatz a des Abkommens kann das Abkommen durch die Stimmen von drei Fünftel der Gouverneure, die vier Fünftel der gesamten Stimmrechte ver - treten, geändert werden. Die letzte Änderung des Abkommens ist am 28. April 1993 in Kraft getreten (BGBl. 1992 II S. 1228, 1229; 1993 II S. 1862). Der Gouverneursrat der Internationalen Finanz-Corporation hat mit seiner Entschließung Nr. 256 vom 9. März 2012
weitere Änderungen des Abkommens gebilligt, die im Folgenden erläutert werden. Die Änderungen sind nach Artikel VII Absatz c des Abkommens für die Bundesrepublik Deutschland und alle weiteren Vertragsparteien am 27. Juni 2012 in Kraft getreten.
II. Besonderer Teil
Durch die Änderung von Artikel IV Abschnitt 3 Absatz a des Abkommens wird das Stimmgewicht von Entwicklungs- und Schwellenländern und damit deren Mitsprache und Beteiligung durch die Aufstockung von Basisstimmen gestärkt.
Nach Artikel IV Abschnitt 3 Absatz a des Abkommens entspricht die Stimmenzahl jedes Mitglieds der Summe seiner Basisstimmen und seiner Anteilsstimmen.
Gemäß Artikel IV Abschnitt 3 Absatz a Ziffer i umfassen die Basisstimmen jedes Mitglieds die Anzahl von Stimmen, die sich aus einer gleichmäßigen Verteilung von 5,55 Prozent der Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder auf alle Mitglieder ergeben. Teilstimmen werden auf- bzw. abgerundet.
Gemäß Artikel IV Abschnitt 3 Absatz a Ziffer ii umfassen die Anteilsstimmen jedes Mitglieds die Anzahl von Stimmen, die sich aus der Zuteilung einer Stimme für jeden Anteil, den das Mitglied besitzt, ergibt.
Das Kernmandat der IFC bleibt von diesen Änderungen unberührt.