Beschluss des Bundesrates
Dritte Verordnung zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung

Der Bundesrat hat in seiner 882. Sitzung am 15. April 2011 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 15 Überschrift, Absatz 2 Satz 1 und 2)

In Artikel 1 Nummer 6 ist § 15 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Der Begriff "Eingangszollstellen" in der deutschen Übersetzung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 ist fehlerhaft, denn in der englischen Fassung wird an dieser Stelle der Begriff "designated point of import" ohne jeden Bezug zu einer Zollstelle gewählt. Aus den Artikeln 6 und 7 dieser Verordnung geht zweifelsfrei hervor, dass hier mit zuständiger Behörde in den Mitgliedstaaten diejenige gemeint ist, die zuständig für die Durchführung der vorgeschriebenen Aflatoxinkontrollen ist, in Deutschland also die für die Lebensmittelüberwachung zuständige Behörde. Eine Zuordnung zu einer zollrechtlichen Einrichtung ist in der Verordnung nicht vorgesehen und schafft im Vollzug erhebliche Probleme und Missverständnisse. Darüber hinaus ist zudem die Formulierung "Eingangszollstellen" auch zollrechtlich nicht korrekt, da die Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 auf die Abfertigung zum freien Verkehr abstellt.

Daher sollte bei nächstmöglicher Gelegenheit eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 mit der Kommission erwirkt werden.

Daher sollte im neuen § 15 Absatz 2 Satz 1 und 2 die Bezeichnung "Orte" mit einem Verweis auf die Definition in Artikel 2 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) gewählt werden, um die Fortführung des Übersetzungsfehlers in der LMEV zu vermeiden. Ansonsten wäre eine erneute Änderung der LMEV notwendig, wenn eine Korrektur der deutschen Fassung erreicht worden ist.