831. Sitzung des Bundesrates am 9. März 2007
Der federführende Finanzausschuss, der Agrarausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe der nachstehenden Änderungen zu fassen:
1. Zu Nummer 1a - neu -Nach Nummer 1 ist folgende Nummer 1a einzufügen:
- 1a. Der Bundesrat betont, dass der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Januar 2007 insbesondere auch hinsichtlich der Bewertung von Immobilien im Bereich der Land- und Forstwirtschaft spezifische Probleme aufwirft. Er ist der Auffassung, dass die Auswirkungen des Beschlusses auch in der Ausgestaltung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts durch entsprechende Regelungen zu berücksichtigen sind, um zu einer Lösung für die Betroffenen zu kommen, die den Fortbestand der landwirtschaftlichen Unternehmen aus diesem Grunde nicht gefährdet.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hat insbesondere auch für die Land- und Forstwirtschaft erhebliche Auswirkungen. Dies gilt sowohl für das produktive Vermögen wie auch für das nicht produktive Vermögen. Eine Bewertung, wie sie gemäß Beschluss des BVerfG vorgeschrieben wird, dürfte in der Regel für Immobilien zu einer erheblichen Höherbewertung führen. In Verbindung mit dem Gesetzentwurf zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge werden dadurch notwendige betriebliche Anpassungen im Zuge des Strukturwandels erheblich erschwert.
Darüber hinaus verfügt die Berufsgruppe der Land- und Forstwirte üblicherweise auch im Privatbereich über überdurchschnittlich großes Immobilienvermögen, das in seiner Funktion jedoch unmittelbar dem Unternehmensumfeld zuzuordnen ist. So ist auf Grund überdurchschnittlich großer Familien und bei der Betriebsübergabe ausbedungener Altenteilerwohnrechte der einkommensteuerrechtlich dem Privatvermögen zugeordnete Wohnbereich überdurchschnittlich groß.
Darüber hinaus liegen die selbstgenutzten Wohnräume auf Grund betrieblicher Gründe oder historisch gewachsener Siedlungsstrukturen oftmals in Alleinlage, was in ballungsraumnahen oder landschaftlich attraktiven Regionen zu hohen bis sehr hohen Verkehrswerten führen kann.
Um zu verhindern, dass in diesen Fällen durch das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht enteignungsgleiche Eingriffe erfolgen, muss vor allem in diesem Sektor von den vom BVerfG explizit vorgesehenen Verschonungsregelungen Gebrauch gemacht werden.
2. Zu Nummer 3 Satz 2
In Nummer 3 Satz 2 sind am Ende der Punkt durch ein Komma zu ersetzen und folgende Wörter anzufügen:
- so dass ein Abschluss des formellen Gesetzgebungsverfahrens bis zum Jahresende 2007 und damit hinreichende Rechtssicherheit für die Wirtschaft gewährleistet sind.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Mit dieser Ergänzung wird ein konkretes Enddatum für den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge genannt. Damit stellt der Bundesrat klar, dass er den Gesetzentwurf nicht auf die lange Bank schieben will, auch wenn evtl. die Klärung der Bewertungsfragen längere Zeit in Anspruch nehmen sollte. Bei der Änderung der Bewertung von Immobilien ist gerade bei Unternehmen mit größerem Immobilienbestand eine höhere erbschaftsteuerliche Belastung möglich. Daher ist die Erleichterung der Unternehmensnachfolge wichtiger denn je.