Der Bundesrat hat in seiner 958. Sitzung am 2. Juni 2017 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
Zu Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a (Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/59/EG)
- 1. Der Bundesrat geht davon aus, dass die freiwillige und ehrenamtliche Aufgabenwahrnehmung der Feuerwehren sowie der im Katastrophenschutz mitwirkenden anerkannten Hilfsorganisationen und kommunalen Aufgabenträger von den vorgesehenen Änderungen unberührt bleibt. Die Ausnahmen in der Richtlinie 2003/59/EG umfassen weiterhin vollumfänglich das Führen von Fahrzeugen der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes für die eigenverantwortliche Erfüllung ihrer Aufgaben.
Durch Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Richtlinienvorschlags soll der Wortlaut der Ausnahmen, für welche Fahrzeuge die Richtlinie nicht gilt, geändert werden, damit diese klarer und mit der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 kohärent sind. So sollen die Ausnahmen um den Zusatz "wenn die Beförderung im Rahmen der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben ausgeführt wird" ergänzt werden. Diese Klarstellung schränkt die Gültigkeit der Ausnahmen durch das Erfordernis der zugewiesenen Aufgaben ein.
Entsprechend der Begründung soll die Ausnahme dann zum Beispiel nicht mehr für Fahrer gelten, wenn ein Feuerwehrfahrzeug als Jahrmarktattraktion eingesetzt wird.
Der Rahmen der den Feuerwehren und anerkannten privaten Hilfsorganisationen zugewiesenen Aufgaben ist umfassender als nur der klassische Einsatzdienst. Die Aufgaben umfassen zum Beispiel auch Tätigkeiten im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit, Nachwuchsgewinnung, Aufklärung, Beratung und Werbung.
So führen die Feuerwehren als Einrichtungen der Gemeinden die genannten Veranstaltungen im öffentlichen Auftrag der Gemeinden durch und sie sind somit als dienstliche Veranstaltungen zu werten. Das in der Begründung genannte und nicht näher erläuterte Beispiel des Feuerwehrfahrzeugs als Jahrmarktattraktion kann sich daher nicht auf Fälle beziehen, in denen der Einsatz des Feuerwehrfahrzeugs im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit, Nachwuchsgewinnung, Werbung oder ähnlichen dienstlichen Veranstaltungen - auch wenn sie freiwillig und ehrenamtlich ausgeführt werden - erfolgt.
Dies gilt in gleichem Maße für Fahrzeuge des Katastrophenschutzes, die von den mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen und den kommunalen Aufgabenträgern auch für eigene satzungsgemäße, jedoch nicht gewerbliche Zwecke genutzt werden können. Dies umfasst unter anderem die Erfüllung der den anerkannten Hilfsorganisationen zugewiesenen Aufgaben, entsprechend ihrer Satzung die Gemeinden bei der Aufklärung und Beratung der Bürgerinnen und Bürger über die Möglichkeiten der Selbsthilfe zu unterstützen.
Der Bundesrat geht daher ausweislich des Wortlautes des Richtlinienvorschlags davon aus, dass die freiwillige und ehrenamtliche Aufgabenwahrnehmung der Feuerwehren sowie der im Katastrophenschutz mitwirkenden anerkannten Hilfsorganisationen und kommunalen Aufgabenträger von den vorgesehenen Änderungen unberührt bleibt. Die Ausnahmen umfassen weiterhin vollumfänglich das Führen von Fahrzeugen der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes für die eigenverantwortliche Erfüllung ihrer Aufgaben.
Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung sich in den Verhandlungen für eine entsprechende Auslegung eingesetzt hat.
Zu Artikel 1 Absatz 4 (Artikel 9 Satz 1 der Richtlinie 2003/59/EG )
- 2. Im Änderungsbefehl zu Artikel 9 der Richtlinie sollte das Wort "Absatz" durch das Wort "Satz" ersetzt werden.
Weiteres
- 3. Die Bundesregierung wird gebeten, sich bei der Kommission für eine Regelung einzusetzen, mit der die Nutzung des "Réseau permis de conduire" (Führerscheininformationssystems - (RESPER)) zur Überprüfung der Gültigkeit von Berufskraftfahrer-Qualifikationen ermöglicht wird. Der Anwendungsbereich von RESPER ist zu erweitern, um es als Instrument für die Polizei-und Justizbehörden zum Austausch von Informationen zu nutzen.
- 4. Die Bundesregierung wird zudem gebeten, zur Umsetzung der Änderungen des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie (Unionscode) einen bundesweiten Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) einzuführen, damit die zuständigen deutschen Behörden bei entsprechendem Verlangen durch einen Bürger der EU auf Basis des in Deutschland erworbenen Befähigungsnachweises einen FQN ausstellen können.